Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt gemäß § 48 KV M-V die 1. Nachtragshaushaltssatzung laut Anlage.

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Mönchhagen für das Haushaltsjahr 2014

 

Aufgrund des §§ 48. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen vom 11.11.2014 folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen.

 

                                                               § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

 

 

gegenüber

bisher

EUR

 

erhöht

um

EUR

Ver-

mindert

um

EUR

 

nunmehr

auf

EUR

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen

    Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen

    Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge

    und Aufwendungen auf

 

1.497.700

 

1.589.600

   

    -91.900

 

 

111.400

  

  70.500

  

   40.900

 

0

 

0

 

0

 

1.609.100

 

1.660.100

  

    -51.000

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge

     und Aufwendungen auf

 

0

 

0

 

0

3.700

 

0

 

3.700

0

 

0

 

0

3.700

 

0

 

3.700

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung

    der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung

    der Rücklagen auf

    

-91.900

    0

 91.900

0

 

 

44.600

0

0

0

 

0

0

44.600

0

 

-47.300

0

47.300

0

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und

    Auszahlungen auf

 

 

1.035.100

1.044.900

      -9.800

 

44.900

52.100

-7.200

 

0

0

0

 

1.080.000

1.097.000

    -17.000

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen

    Ein- und Auszahlungen auf

 

0

0

0

3.700

0

3.700

0

0

0

3.700

0

3.700

c) die Einzahlungen aus

    Investitionstätigkeit  auf

    die Auszahlungen aus

     Investitionstätigkeit auf

  

     der Saldo der Ein- und Auszahlungen

     auf Investitionstätigkeit auf

 

 

462.500

 

233.900

 

228.600

 

77.000

 

5.100

 

71.900

 

0

 

0

 

0

 

539.500

 

239.000

 

300.500

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

 der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus         

Finanzierungstätigkeit auf

 

festgesetzt.

 

 

 

 

0

   

218.800

 

-218.800

 

 

0

 

68.400

 

68.400

 

0

 

0

 

0

 

0

 

287.200

 

   -287.200

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

                                                               § 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Kredite zur Liquiditätssicherung werden von 100.800 € auf 105.300,00 €  festgesetzt.

 

§ 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

a)       für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

Grundsteuer A) auf                                    von bisher 250 v. H            auf 250 v.H

b)       für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf                                  von bisher 350 v. H.           auf 350 v.H.

 

  1. Gewerbesteuer auf                                            von bisher 300 v. H.           auf 300 v.H.

 

 

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 1,775 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 2,4125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

 

                                                                                                                             bisher                    nunmehr              

                                                                                                                              EUR                        EUR

 

 

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsvorjahres betrug vorläufig                                               3.804.537               3.804.537

 

 

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

 zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt

 vorläufig                                                                                                                    3.926.097     3.926.097

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2014 vorläufig                                                       3.887.297     3.887.297

 

 

 

                                                               § 9 Unechte Deckungsfähigkeit

1.Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2.Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3.Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

 

 

                                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1.Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander  sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2.Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Gelbensande, den  11.11.2014                                                       Karl-Friedrich Peters

                                                                                                     Bürgermeister

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:          11

davon anwesend:                                            8

Zustimmung:                                                     8

Ablehnung:                                                        0

Enthaltung:                                                         0