Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung des östlichen Teilbereichs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Mönchhagen beginnend an der Bahnstrecke Rostock - Stralsund bis zur Gemarkungsgrenze (Oberdorf):

 

1.            Für den östlich der Bahnlinie Rostock - Stralsund liegenden Bereich (Oberdorf) des Ortsteils Mönchhagen bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Mönchhagen soll eine Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (Innenbereichssatzung) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB aufgestellt werden.

                Es werden folgende Ziele angestrebt:

                -              Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 4

                        Satz 1 Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) im Bereich östlich der

                        Bahnlinie Rostock - Stralsund (Oberdorf)

-              Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang

            bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungs-

            satzung).

                -              Um die mit der Satzung ermöglichten Eingriffe angemessenen

                        auszugleichen, sollen entsprechende Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a

                         BauGB festgesetzt werden. 

               

2.            Der Entwurf der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des östlichen Teilbereichs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Mönchhagen beginnend an der Bahnstrecke Rostock - Stralsund bis zur Gemarkungsgrenze (Oberdorf) der Gemeinde Mönchhagen und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

3.            Zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit soll nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m.

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt werden. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass während dieser Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

4.            Von den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Satzung berührt werden kann, sind nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einzuholen (§ 4a Abs. 2 BauGB).

               

5.            Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.