Sitzung: 11.11.2014 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
den folgenden Aufstellungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die Klarstellungs-
und Ergänzungssatzung des östlichen Teilbereichs des im Zusammenhang bebauten
Ortsteils Mönchhagen beginnend an der Bahnstrecke Rostock - Stralsund bis zur
Gemarkungsgrenze (Oberdorf):
1. Für
den östlich der Bahnlinie Rostock - Stralsund liegenden Bereich (Oberdorf) des
Ortsteils Mönchhagen bis zur Gemarkungsgrenze der Gemeinde Mönchhagen soll eine
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung (Innenbereichssatzung) gemäß § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB aufgestellt werden.
Es
werden folgende Ziele angestrebt:
- Festlegung des im Zusammenhang
bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BauGB
(Klarstellungssatzung) im Bereich östlich der
Bahnlinie Rostock -
Stralsund (Oberdorf)
- Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in den im
Zusammenhang
bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungs-
satzung).
- Um die mit der Satzung
ermöglichten Eingriffe angemessenen
auszugleichen, sollen entsprechende Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a
BauGB
festgesetzt werden.
2. Der
Entwurf der Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des östlichen
Teilbereichs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Mönchhagen beginnend an der
Bahnstrecke Rostock - Stralsund bis zur Gemarkungsgrenze (Oberdorf) der
Gemeinde Mönchhagen und die Begründung dazu werden in der vorliegenden Fassung
gebilligt.
3. Zur
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit soll nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m.
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die
öffentliche Auslegung durchgeführt werden. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung
der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass während dieser
Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich oder
während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden können, dass
Stellungnahmen, die nicht innerhalb dieser Frist abgegeben werden, bei der
Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben können und dass ein
Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Normenkontrolle unzulässig
ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom
Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht
wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
4. Von
den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Satzung berührt werden kann, sind nach § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13
Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die Stellungnahmen zum Entwurf einzuholen (§
4a Abs. 2 BauGB).
5. Dieser
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.