Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB für die Voranfrage - Ist im Bereich der Flurstücke 112/65, 112/31, 112/63, 121/3 der Flur 1 Gemarkung Bentwisch eine Wohnbebauung, Zerlegung des Grundstückes möglich? Fügt sich die 1-geschossige Bebauung in die Umgebung ein? –

der Bebauung des Bereiches A mit 2 Reihenhäusern mit jeweils 4 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die gesicherte Erschließung vor allem der nördlichen Erschließungsstraße ist bis zum Bauantragsverfahren nachzuweisen ist.

Die Gemeinde Bentwisch lehnt die Errichtung eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten im Bereich B aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB ab.

Begründung: Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in das Umfeld ein, welches durch eine in der Regel freistehende eingeschossige Wohnbebauung geprägt wird.

Die Erschließung des Bereiches B ist derzeit als nicht gesichert anzusehen.

 

Die Gemeinde Bentwisch stellt eine Zustimmung für eine Bebauung des Bereiches B mit freistehenden eingeschossigen Wohngebäuden gemäß § 34 (1) BauGB in Aussicht. Bis zum Bauantragsverfahren ist die Erschließung nachzuweisen.

 

Der Erschließung über die Straße am Sportplatz wird nicht zugestimmt.