Sitzung: 02.10.2014 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im
Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB für
die Voranfrage - Ist im Bereich der Flurstücke 112/65, 112/31, 112/63, 121/3 der Flur 1
Gemarkung Bentwisch eine Wohnbebauung, Zerlegung des Grundstückes möglich? Fügt
sich die 1-geschossige Bebauung in die Umgebung ein? –
der Bebauung des Bereiches A mit 2
Reihenhäusern mit jeweils 4 Wohneinheiten aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach
§ 34 BauGB mit der Maßgabe zuzustimmen, dass die gesicherte Erschließung vor
allem der nördlichen Erschließungsstraße ist bis zum Bauantragsverfahren
nachzuweisen ist.
Die Gemeinde Bentwisch lehnt die Errichtung
eines Reihenhauses mit 4 Wohneinheiten im Bereich B aus bauplanungsrechtlicher
Sicht nach § 34 BauGB ab.
Begründung: Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß
der baulichen Nutzung nicht in das Umfeld ein, welches durch eine in der Regel
freistehende eingeschossige Wohnbebauung geprägt wird.
Die Erschließung des Bereiches B ist derzeit
als nicht gesichert anzusehen.
Die Gemeinde Bentwisch stellt eine Zustimmung
für eine Bebauung des Bereiches B mit freistehenden eingeschossigen
Wohngebäuden gemäß § 34 (1) BauGB in Aussicht. Bis zum Bauantragsverfahren ist
die Erschließung nachzuweisen.
Der Erschließung über die Straße am Sportplatz
wird nicht zugestimmt.