Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, im Rahmen der erneuten Beteiligung nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses an das bestehenden Betriebsgebäude auf dem Flurstück 11/9 der Flur 3 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (1) BauGB abzulehnen.

Die geplante Neuerrichtung eines Wohngebäudes direkt an die vorhandene Gewerbehalle fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Gebietscharakter ist als allgemeines Wohngebiet zu definieren. Die zulässige GRZ beträgt 0,4, das beantragte Vorhaben erreicht ohne Nebenanlagen gemäß Angaben des Bauherren 0,53, mit Nebenanlagen 0,69.

Die Errichtung des Einfamilienhauses ist in zweiter Bebauungsreihe geplant. Bei einer Zustimmung hätte dies im Bereich der angrenzenden gewerblichen Nutzungen Vorbildwirkung bis hinein in die 4. Bebauungsreihe, da die gewerbliche Nutzung bis zur Bahn hin besteht.

Damit entsteht eine Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen, welches in dieser massiven Ausführung im näheren Umfeld nicht vorhanden ist und eine derartige Vorbildwirkung entfaltet, die Einfluss auf den gesamten Gebietscharakter hätte.