Sitzung: 02.10.2014 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, im Rahmen der erneuten
Beteiligung nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses
an das bestehenden Betriebsgebäude auf dem Flurstück 11/9 der Flur 3 Gemarkung
Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (1) BauGB abzulehnen.
Die geplante Neuerrichtung eines Wohngebäudes direkt an die vorhandene
Gewerbehalle fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Gebietscharakter ist
als allgemeines Wohngebiet zu definieren. Die zulässige GRZ beträgt 0,4, das
beantragte Vorhaben erreicht ohne Nebenanlagen gemäß Angaben des Bauherren
0,53, mit Nebenanlagen 0,69.
Die Errichtung des Einfamilienhauses ist in
zweiter Bebauungsreihe geplant. Bei einer Zustimmung hätte dies im Bereich der
angrenzenden gewerblichen Nutzungen Vorbildwirkung bis hinein in die 4.
Bebauungsreihe, da die gewerbliche Nutzung bis zur Bahn hin besteht.
Damit entsteht eine Gemengelage zwischen
Gewerbe und Wohnen, welches in dieser massiven Ausführung im näheren Umfeld
nicht vorhanden ist und eine derartige Vorbildwirkung entfaltet, die Einfluss
auf den gesamten Gebietscharakter hätte.