Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt die Voranfrage zum

1) Abriss Stallgebäude

2) Ist das Grundstück als Wohnnutzung zulässig

3a) Neubau Reihenhaus mit 3 WE möglich?

3b) Neubau Doppelhaus mit 2 WE und Neubau Wohnhaus mit einer WE möglich?

auf dem Flurstück 59/3 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen hinsichtlich der Punkt 3a und 3b aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (1) BauGB ab.

Die nähere Umgebung ist geprägt von Einzel und Doppelhäuser in erster Bebauungsreihe zur jeweiligen Erschließungsstraße.

Ein Reihenhaus mit 3 WE oder die Bebauung eines Grundstückes mit einem Doppelhaus mit 2 WE und einem Wohnhaus mit einer WE, welches auf Grund des Zuschnittes nur in zweiter Bebauungsreihe errichtet werden kann, ist im näheren Umfeld nicht vorhanden und würde sich somit nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

 

Die Gemeinde Mönchhagen stellt die Zustimmung zur Errichtung eines Doppelhaus oder eines Einfamilienhaus, straßenbegleitend, giebel- oder traufständig aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB in Aussicht.