Sitzung: 16.07.2014 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt die in der Anlage befindliche Hauptsatzung mit Änderungen
Hauptsatzung
des Amtes Rostocker Heide
Präambel
Aufgrund
des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 16.07.2014
und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung
erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das
Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des
Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell
und Krone, und der Umschrift ·
AMT ROSTOCKER HEIDE ·
LANDKREIS ROSTOCK ·.
§ 2
Amtsausschuss
(1)
Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden
und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden
im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die
weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch
je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132 Abs. 3 KV M-V
vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden
dies vorsieht.
(2)
Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der
Amtsausschuss beschließt, den Ausschluss der Öffentlichkeit in
nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies
erfordern.
(3)
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es
hierzu eines Beschlusses nach Absatz 2 bedarf:
1.
Einzelne Personalangelegenheiten einschließlich Disziplinarmaßnahmen einzelner
Mitarbeiter außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Grundstücksgeschäfte,
3.
Steuer-, Gebühren- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,
4.
Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.
Der
Amtsausschuss hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher
Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des
öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen
Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht
öffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4)
Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage
vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung
beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1)
Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 Abs. 1 KV M-V folgende beratende
Ausschüsse:
Name |
Aufgabengebiet |
Haupt- und
Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss |
Vorbereitung
der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit dieses nicht einem anderen
Ausschuss obliegt. Entscheidungsvorbereitung
für das Finanz- und Haushaltswesen, sowie Personalangelegenheiten bei
Einstellungen von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 und Ernennung von
Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A11. Der
Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit
diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen
Gemeinden. |
(2)
Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 6 Mitgliedern des Amtsausschusses.
(3)
Gemäß § 136 Abs. 3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern besetzt werden.
Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus
Amtsausschussmitgliedern bestehen.
(4)
Der Amtsausschuss wählt für den Fall der Verhinderung für jedes
Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses sowie des
Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.
(5)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteher
(1)
Außer der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher die
Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV
M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2)
Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m.
§ 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Genehmigung von
Verträgen nach § 38 Abs. 6 Satz 6 und 7 und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12, die auf
einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00
EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00
EUR pro Monat,
2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei
überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 %
des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 2.500,00 EUR sowie
bei außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR je Ausgabenfall,
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR,
4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,
5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 den Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und
Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu einer
Wertgrenze von 0,00 EUR.
6. Mit der Entscheidung eines Verfahrens nach Abs. 2 Pkt. 6
wird dem Amtsvorsteher zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
Soweit sich aus Absatz 1 nichts
anderes ergibt, entscheidet der Amtsvorsteher weiterhin über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach
a)VOL im geschätzten Wert von 1.000,00 bis
30.000,00 EUR
b)VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 bis
300.000,00 EUR,
soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist.
(3) Der Amtsausschuss
ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.
(4)
Personalentscheidungen, wie zum Beispiel Einstellungen im Rahmen des
Stellenplanes für
Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 10 nach TVöD werden dem
Amtsvorsteher übertragen.
(5) Kündigungen obliegen
ausschließlich dem Amtsausschuss.
§ 5
Rechte
der Einwohner
(1)
Der Amtsvorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden
durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung
mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.
(2)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in
Selbstverwaltungs-angelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt
nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in
einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3)
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen, die im Amtsbereich Grundstücke besitzen
oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den
Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den
Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf
Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an
den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige
Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen,
beantwortet der Amtsvorsteher.
(4)
Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der
Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz
Gelbensande eine eigene Verwaltung.
§ 7
Gleichstellungsbeauftragte
(1)
Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren
eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist
ehrenamtlich tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche
Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht
des Amtsvorstehers.
(2)
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker
Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1.
die
Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die
Gleichstellung von Frauen und Männern
2. Initiativen zur Verbesserung der
Situation der Frauen im Amt
3. ein jährlicher Bericht über ihre
Tätigkeit.
(3)
Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres
Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre
Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden
können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen
zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
(4)
Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und
der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr
rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr
auf Antrag das Wort zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1)
Der Amtsvorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EUR. Übt
der Amtsvorsteher sein Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus,
so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gezahlt.
(2)
Den Stellvertretern des Amtsvorstehers wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Amtsvorstehers eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,67 EUR
pro Tag der Vertretung gewährt, dies entspricht einem Dreißigstel der
Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers. Nach drei Monaten Vertretung erhält
die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit
entfällt das Sitzungsgeld.
(3)
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren
Stellvertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses
und der beratenden Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 40,00 EUR.
(4)
Vorsitzende der beratenden Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren
Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von
ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 EUR.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro Monat.
§
9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen durch Internet, zu
erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de. Satzungen sind über den Button „Struktur des
Amtes“, Sitzungen über den Button „Bürgerinformationen“ zu finden.
(2)
Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem
die Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser
Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Einladungen zu den Sitzungen des
Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln
der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor
den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachungstafeln befinden
sich an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten
Plätzen.
Gemeinde Bentwisch |
-
am Gemeindezentrum, Goorstorfer Str. 1 -
Straße am Berg, Bentwisch -
Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe |
Gemeinde
Blankenhagen |
-
am Gemeindebüro, Dorfstr. 33 -
vor dem Bäcker, Dorfstr. 42 -
Bushaltestelle „Baumkate“, Mandelshagen -Bushaltestelle„Rostocker
Straße“, Mandelshagen -
Bushaltestelle „Hauptstraße“, Cordshagen |
Gemeinde
Gelbensande |
-
vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a - am Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20 - am Bahnübergang, Bahnhofstr. -
vor der Scheune, Gehöft 10 in Willershagen |
Gemeinde
Mönchhagen |
- an der Feuerwehr, Unterdorf 10 -an der Dorfstraße in Häschendorf in
Höhe Hausnr. 8 - an dem
Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b - Ibenweg |
Gemeinde
Rövershagen |
- vor dem
Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43 - am Gemeindehaus, Birkenstrat 25 -
Behnkenhagen, Dorfstraße 17 |
Auf
den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung
in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung
vom 07.06.2012 außer Kraft.
Gelbensande, den …………………………….
Der Amtsvorsteher Siegel