Sitzung: 16.07.2014 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt die in der Anlage befindliche Geschäftsordnung vom 16.07.2014 mit
Änderungen.
G e s
c h ä f t
s o r
d n u
n g
des Amtsausschusses
§ 1
Sitzungen des Amtsausschusses
(1) Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher
einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Kalendertage,
für Dringlichkeitssitzungen drei
Kalendertage. Die Dringlichkeit ist in der
Einladung zu begründen.
(3) Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und
der
Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Amtsausschuss-
mitgliedern nach schriftlicher Ladung ist schriftlich an den
Amtsvorsteher
zu
richten.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus
wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann,
verspätet kommt oder eine Sitzung
vorzeitig verlassen muss, hat dies
dem Amtsvorsteher mitzuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige
nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den
Sitzungen teil. Ihnen kann der
Amtsvorsteher das Wort erteilen.
(3) Sachverständige
können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend
nehmen.
§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die Vertreter der Medien können zu den
öffentlichen Sitzungen des Amtsaus-schusses eingeladen werden. Die Einladung
enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der
Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für
die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern
der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
(3) Bild-
und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des
Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind
zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des
Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und
Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1,
wenn kein
Ausschussmitglied widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und
geladene Gäste
können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende
Einwohnerinnen
und Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach
ihrer
vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.
(4) Zur
Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonauf-
zeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf
folgenden Sitzung zu löschen.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen, müssen dem Amtsvorsteher spätestens 2 Wochen vor der
Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden.
(2) Diese
Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie
sind
zu begründen. In dringenden Fällen sind mündliche Anfragen
möglich.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die
Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte
hinreichend Aufschluss geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in
nicht
öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der
Tagesordnung als nicht öffentliche
Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
(2) Der
Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit
Zustimmung der Mehrheit aller
Anwesenden die Tagesordnung um
besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis
zur
nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können
Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind,
von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte geändert werden.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die
Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender
Reihenfolge durchzuführen:
a)
Eröffnung der Sitzung, Feststellen der
Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
des Amtsausschusses
e) Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der
Beschlüsse aus dem
nicht öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung
f) Bericht des Amtsvorstehers
g) Bericht des LVB
h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
i) Schließen der Sitzung
(2) In der
Regel beginnen die Sitzungen um 19:00 Uhr und sollen spätestens
um
22:00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder
des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben
sich bei
dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der
Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der
Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten
hiervon abgewichen wird.
Jeder
darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes
sprechen.
(3) Das
Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur
auf
den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen.
Diese
Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf
dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.
(4) Das
Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung
zu
erteilen.
Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen
und
persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den
Sprecher erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei der
Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf
Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über
Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf
Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu
verlesen.
Der
Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl
der
Mitglieder , die
a) dem Antrag / Beschluss zustimmen
b) den Antrag / Beschluss ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und
gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird
das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung
vor
Be handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen
zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungs-
anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am
weitesten abweicht.
Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen
haben
diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die
Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.
(3) Auf
Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages
gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen
Mehrheit. Über die Vorlage bzw. den
Antrag ist anschließend insgesamt
zu
beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von
Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Amtsausschusses 2 Stimmenzähler
bestimmt.
(2) Für
Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu
verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel
zu
falten.
(3) Die
Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein
Kreuz
kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll
einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu
vermeiden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender
Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.
(4) Der
Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt ist der
Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, soweit
gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit nur ein Kandidat zur Wahl
steht,
ist die Mehrheit erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen, die der
Nein-Stimmen und Enthaltungen übersteigt, soweit gesetzlich nichts
anderes geregelt ist. Soweit auch nach dem dritten Wahlgang keine
Mehrheit ermittelt wurde, entscheidet zwischen mehreren Kandidaten mit
derselben Stimmenanzahl das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Amtsausschussmitglieder,
die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz
oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom
Amtsvorsteher zur
Ordnung zu rufen.
Nach
dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen
Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Amtsausschussmitglieder,
die zur Ordnung gerufen werden oder gegen
die
ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche
einen
schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im
Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und
Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des
Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom
Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal
verwiesen werden.
(2) Der
Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum
bei
störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist.
§ 12
Niederschrift
(1) Über
jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift
anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder des
Amtsausschusses
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der
geladenen
Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Amtsausschussmitglieder
und
Einwohner
g)
die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der
Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Amtsausschuss-
mitglieder
Über die
Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten
ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der
Niederschrift
beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur
aufzunehmen,
wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich
sind.
(2) Die
Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu
unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur
nächsten Sitzung den Amtsausschussmitgliedern vorliegen. Mit der
Unterzeichnung des Amtsvorstehers und des Schriftführers wird die
Verwaltung beauftragt,Beschlüsse umzusetzen, soweit vom Amtsvor-
steher keine andere Festlegung beschlossen wird.
(3) Die
Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung des
Amtsausschusses sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-
rostocker-heide.de der Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Die
Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des
Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist
abzustimmen.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen
zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren
der
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache
beziehen.
(2) Zu den
Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen
zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere
Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag
abgestimmt, welcher der
Weiterbehandlung am weitesten widerspricht.
Bei
einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der
Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge
zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern
gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
§ 14
Ausschusssitzungen
Die
Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die
beratenden Ausschüsse:
a) Der Ausschuss
wählt aus seiner Mitte unter Leitung des Amtsvorstehers seinen Vorsitzenden und
unter Leitung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter.
b) Die Ausschüsse
werden von den Ausschussvorsitzenden einberufen.
c) Den nicht den
Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses ist eine Abschrift der
Einladung zu übersenden.
d) Der
Amtsausschuss kann zur Beratung einen bestimmten Gegenstandes bzw. zur
Überwachung der Beschlussausführung im konkreten Einzelfall besondere
Ausschüsse einsetzen. Sie hören auf zu bestehen, sobald sie die ihnen gestellte
Aufgabe erledigt haben.
e) Alle
Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet einen Beschlussvorbereitenden
Fachausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss in der Regel erst beraten und
beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.
§ 15
Datenschutz
(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses und
der beratenden Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten
enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem
jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder
offenbaren.
Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen
Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen
Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch
mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder
andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen
Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im
erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht
zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw.
Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Amtsausschuss oder dem
jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen
erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu
vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen
einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses
regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der
jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen
Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem
Ausscheiden aus dem Amtsausschuss oder einem beratenden Ausschuss sofort,
dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 16
Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte
Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet
der
Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der
Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn
kein Amtsausschussmitglied
widerspricht und keine anderen rechtlichen
Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen
dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit
möglich.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese
Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 12.03.2010 außer Kraft.
Gelbensande,
den ....................................................
___________________________ Siegel
Amtsvorsteher