Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt die in der Anlage befindliche Geschäftsordnung vom 16.07.2014 mit Änderungen.

 

G  e  s  c  h  ä  f  t  s  o  r  d  n  u  n  g

des Amtsausschusses

 

 

§ 1

Sitzungen des Amtsausschusses

 

(1)       Der Amtsausschuss wird vom Amtsvorsteher einberufen, so oft es die

            Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)       Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Kalendertage,

           für Dringlichkeitssitzungen drei Kalendertage. Die Dringlichkeit ist in der

           Einladung zu begründen.

 

(3)       Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und

            der Sitzungsunterlagen. Das Verlangen von einzelnen Amtsausschuss-

            mitgliedern nach schriftlicher Ladung ist schriftlich an den Amtsvorsteher

            zu richten.

 

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)  Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann,

      verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies

      dem Amtsvorsteher mitzuteilen.

 

(2)  Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den

           Sitzungen teil. Ihnen kann der Amtsvorsteher das Wort erteilen.

 

(3)  Sachverständige können mit Zustimmung des Amtsausschusses beratend

            nehmen.

 

 

§ 3

Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)       Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen des Amtsaus-schusses eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge       für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

 

(2)       Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

(3)       Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des

           Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind

           zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder des            

           Amtsausschusses in geheimer Abstimmung widerspricht, Bild und

           Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1,

wenn kein Ausschussmitglied widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und

geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende

Einwohnerinnen und Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach

ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

(4)       Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonauf-

           zeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf

           folgenden Sitzung zu löschen.

 

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)       Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen dem Amtsvorsteher spätestens 2 Wochen vor der Sitzung des Amtsausschusses in schriftlicher Form vorgelegt werden.

 

(2)       Diese Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie

           sind zu begründen. In dringenden Fällen sind mündliche Anfragen

           möglich.

 

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)       Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte

           hinreichend Aufschluss geben, soweit diese nach der Hauptsatzung in

           nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der

           Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

 

(2)       Der Amtsausschuss kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit

           Zustimmung    der Mehrheit aller Anwesenden die Tagesordnung um

           besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis

           zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können

Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.

 

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)       Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender

           Reihenfolge durchzuführen:

 

a)            Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

 

            b)         Einwohnerfragestunde

           

            c)         Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

            d)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                        Sitzung des Amtsausschusses

 

            e)         Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem

                      nicht öffentlichen Teil der vorangegangenen Sitzung

 

            f)          Bericht des Amtsvorstehers

 

            g)         Bericht des LVB

 

h)         Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

            i)          Schließen der Sitzung

 

(2)       In der Regel beginnen die Sitzungen um 19:00 Uhr und sollen spätestens

           um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne

           Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)       Mitglieder des Amtsausschusses, die zur Sache sprechen wollen, haben 

           sich bei dem Amtsvorsteher durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)       Der Amtsvorsteher erteilt das Wort nach der Reihenfolge der

           Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten

           hiervon abgewichen wird.

           Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes

            sprechen.

 

(3)       Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur

           auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen.

           Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf

           dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

 

(4)       Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung

           zu erteilen.

            Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen

           und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den

           Sprecher erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)       Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf

           Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)       Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf

           Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. 

           Der Amtsvorsteher stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl

           der Mitglieder , die

 

                                   a)         dem Antrag / Beschluss zustimmen

                                   b)         den Antrag / Beschluss ablehnen                 oder

                                   c)         sich der Stimme enthalten

 

            und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

            Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung

           vor Be  handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)       Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungs- 

           anträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am

           weitesten abweicht.

           Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen

           haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die

           Einordnung dieser Anträge der Amtsvorsteher.

(3)       Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages

           gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen

           Mehrheit. Über die Vorlage bzw.        den Antrag ist anschließend insgesamt

           zu beschließen.

 

 

§ 9

Wahlen

 

(1)       Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen von Personen werden aus der Mitte des Amtsausschusses 2 Stimmenzähler bestimmt.

 

(2)       Für Stimmzettel sind äußerlich gleiche Zettel und Umschläge zu

           verwenden. Werden keine Umschläge verwendet, so sind die Stimmzettel

           zu falten.

 

(3)       Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass jeder Kandidat durch ein

           Kreuz kenntlich gemacht werden kann. Die farbliche Markierung soll

           einheitlich sein, um Rückschlüsse auf die stimmabgebende Person zu

           vermeiden. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder fehlender

           Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig.

 

(4)       Der Amtsvorsteher gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Gewählt ist der

           Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält, soweit

           gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Soweit nur ein Kandidat zur Wahl

           steht, ist die Mehrheit erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen, die der

           Nein-Stimmen und Enthaltungen übersteigt, soweit gesetzlich nichts

           anderes geregelt ist. Soweit auch nach dem dritten Wahlgang keine

           Mehrheit ermittelt wurde, entscheidet zwischen mehreren Kandidaten mit

           derselben Stimmenanzahl das Los.

 

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)       Der Amtsvorsteher kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)       Amtsausschussmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz

           oder     die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Amtsvorsteher zur

           Ordnung zu rufen.

            Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Amtsvorsteher einen

            Sitzungsausschluss verhängen.

 

(3)       Amtsausschussmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen

           die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche

           einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die

           Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)       Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und

            Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung des

            Amtsausschusses auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom

            Amtsvorsteher nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal

            verwiesen werden.

 

(2)       Der Amtsvorsteher kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum 

           bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf

           andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

 

§ 12

Niederschrift

 

(1)       Über jede Sitzung des Amtsausschusses ist eine Niederschrift

           anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                                   a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                                   b)         Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder des

                                               Amtsausschusses

 

                                   c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der            

                                           geladenen Sachverständigen und Gäste

 

                                   d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                                   e)         Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

                                   f)          Anfragen der Amtsausschussmitglieder und

                                           Einwohner

 

g)            die Tagesordnung

 

                                   h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der

                                           vorangegangenen  Sitzung

 

                                   i)          Beschlusskontrolle

 

                                   j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der

                                           Antragsteller, die Beschlüsse und Ergebnisse der

                                           Abstimmungen

 

                                   k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                                   l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                                   m)       vom Mitwirkungsverbot betroffene Amtsausschuss-

                                           mitglieder

 

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen

Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der

Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur

aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich

sind.

 

(2)       Die Sitzungsniederschrift ist vom Amtsvorsteher und vom Schriftführer zu

           unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur

           nächsten Sitzung den Amtsausschussmitgliedern vorliegen. Mit der

            Unterzeichnung des Amtsvorstehers und des Schriftführers wird die

            Verwaltung beauftragt,Beschlüsse umzusetzen, soweit vom Amtsvor- 

            steher keine andere Festlegung beschlossen wird.

 

(3)       Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung des

           Amtsausschusses sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-

           rostocker-heide.de der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(4)       Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung des

            Amtsausschusses zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist

            abzustimmen.

 

 

§ 13

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)       Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren

           der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache 

           beziehen.

 

(2)       Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                        a)         Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                Tagesordnungspunkte

 

                        b)         Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                        c)         Antrag auf Vertagung

 

                        d)         Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                        e)         Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                        f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                        g)         Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                        h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                        i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                        j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                        k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)       Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere

           Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag

           abgestimmt,  welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht.          

           Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Amtsvorsteher vor der

           Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)       Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Amtsausschussmitgliedern

           gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

 

§ 14

Ausschusssitzungen

 

            Die Geschäftsordnung gilt mit folgenden Abweichungen auch für die

           beratenden Ausschüsse:

 

a)    Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte unter Leitung des Amtsvorstehers seinen Vorsitzenden und unter Leitung des Vorsitzenden dessen Stellvertreter.

b)    Die Ausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden einberufen.

c)    Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern des Amtsausschusses ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

d)    Der Amtsausschuss kann zur Beratung einen bestimmten Gegenstandes bzw. zur Überwachung der Beschlussausführung im konkreten Einzelfall besondere Ausschüsse einsetzen. Sie hören auf zu bestehen, sobald sie die ihnen gestellte Aufgabe erledigt haben.

e)    Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet einen Beschlussvorbereitenden Fachausschusses gehören, sollen im Amtsausschuss in der Regel erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

 

 

§ 15

Datenschutz

 

(1)       Die Mitglieder des Amtsausschusses und der beratenden Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)       Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in dem Amtsausschuss oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)       Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

            Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

            Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus dem Amtsausschuss oder einem beratenden Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

 

§ 16

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1)       Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet

           der Amtsvorsteher. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2)       Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn

           kein Amtsausschussmitglied widerspricht und keine anderen rechtlichen

            Bestimmungen dem entgegenstehen.

 

(3)       Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit

           möglich.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

(1)       Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in

           Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 12.03.2010 außer Kraft.

 

 

Gelbensande, den      ....................................................

 

 

___________________________                                                           Siegel

Amtsvorsteher