Sitzung: 26.06.2014 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Gelbensande
Präambel
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
26.06.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1)
Die Gemeinde Gelbensande führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil
Willershagen führt das folgende Wappen:
„Im gespaltenen Schild vorn in Gold am Spalt ein halber
hersehender schwarzer Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen,
ausgeschlagener roter Zunge, silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell,
dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist, auf der Stirn eine goldene
Fürstenkrone, die abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken
zeigt; hinten in Grün eine aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange“.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪
GEMEINDE GELBENSANDE ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die
Gemeinde Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil
Willershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1)
Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im
Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in
Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens
7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3)
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Gelbensande Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
Sollten
keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage
vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung
selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich
beantwortet werden.
§ 5
Haupt-
und Finanzausschuss
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben
dem Bürgermeister 6 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind
nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der
Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung
festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von
besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind;
entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer
Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann;
Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von §
44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und
Finanzausschuss.
(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der
Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die Einleitung und die Art der
Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 30.000,- Euro bis zu
300.000,- Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird
dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die
Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.
Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und Umwelt
Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung
der Sport- und
Kultur und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
(2)
Der Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern
und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 4
Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.
(5) Es werden für alle Ausschüsse keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(6)
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.
§ 7
Bürgermeister / Stellvertretung
(1)
Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der
folgenden Wertgrenzen:
1.
bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro gerichtet sind
sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro der Leistungsrate pro
Monat
2.
über
überplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen von 10 % des betreffenden
Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen
Aufwendungen / Auszahlungen von 1.000,00 Euro je Ausgabenfall
3.
bei
Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro
4.
die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro
5.
den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00
Euro
(2)
Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer
Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden
Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm
beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00
Euro
(3)
Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Soweit sich nichts anderes
ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung
über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten
Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine
einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines
Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1
bis 4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 Euro. Im
Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine
Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu
vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste und zweite
stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten keine
monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhalten ausschließlich
die in Absatz 4 geregelte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.
(3) Sollte bei Verhinderung
des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten
diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 26,67 Euro,
dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1,
wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält
die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit
entfällt für die Stellvertretung das Sitzungsgeld.
(4) Die Mitglieder der
Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in
dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen
geleitete Ausschusssitzung 50,00 Euro.
(5) Pro Tag darf nur ein
Sitzungsgeld gewährt werden.
(6) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin
oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des
privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro
überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 75 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw.
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Gelbensande,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche
nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des
Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den
Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Gelbensande“ bzw. „Satzungen“
„Gemeinde Gelbensande“ - veröffentlicht.
Satzungen
kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182
Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen
der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur
Mitnahme dort aus.
Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag
wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2)
Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften
des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die
Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:
-
vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a
- am
Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20
- am
Bahnübergang, Bahnhofstraße
- vor
der Scheune, Gehöft 10 in Willershagen
Die
Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags
und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit
Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2
genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide.
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form
des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß
Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen
ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen,
sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2
öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist
die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere
gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 05.06.2012 und die 1. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung vom 12.03.2013 außer Kraft.
Gelbensande, den ....................................................
Lutz Koppenhöle
Bürgermeister Siegel