Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt folgende Geschäftsordnung:

 

G  e  s  c  h  ä  f  t  s  o  r  d  n  u  n  g

der Gemeindevertretung Bentwisch

 

§ 1

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)        Die Gemeindevertretung wird von der Bürgermeisterin einberufen, so oft es die

            Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)        Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-

            keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)        Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der

Sitzungsunterlagen.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)        Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

            kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies der Bürgermeisterin

mit zuteilen.

 

(2)        Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung der Bürgermeisterin an den

            Sitzungen teil. Sie kann ihnen das Wort erteilen.

 

(3)        Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-

            nehmen.

 

 

§ 3

Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)        Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-

            tretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung

            und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und

            Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt

            werden.

 

(2)        Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

(3)        Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung

durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein

Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung

widerspricht, Bild und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1,

wenn kein Gemeindevertreter widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und

geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner

und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung

aufgenommen werden.

 

(4)        Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind

            Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf

            folgenden Sitzung zu     löschen.

 

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)        Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen der

Bürgermeisterin spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung

in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die

sich in der Ausschussberatung befinden.

 

(2)        Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu

            begründen.

 

(3)        In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

 

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)        Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend

            Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht

            enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung

            behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche

            Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu

            umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

(2)        Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit

            Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um

            besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur

            nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die

            noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die

            Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte,

            die von einem Gemeindevertreter oder der Bürgermeisterin beantragt worden sind,

            dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung

            abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit

            gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)        Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender

            Reihen  folge durchzuführen:

 

                        a)         Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungs-

                                   mäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und

                                   der Beschlussfähigkeit

 

                        b)         Einwohnerfragestunde

           

                        c)         Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

                        d)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                   Sitzung der Gemeindevertretung

 

                        e)         Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem

nichtöffentlichen Teil der vorherigen Sitzung

 

                        f)          Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse des Haupt- und

                                   Finanzausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde

 

                        g)         Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

                        h)         Schließen der Sitzung

 

(2)        Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine

            dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung

            stehen.

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)        Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich

            bei der Bürgermeisterin durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)        Die Bürgermeisterin erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,

            soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

            Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)        Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den

            in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung

            hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher

            unterbrochen werden.

 

(4)        Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu

            erteilen.

            Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und

persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher

erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)        Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

            dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)        Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf

            Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. Die

            Bürgermeisterin stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der

            Mitglieder, die

 

                                   a)         dem Antrag / Beschluss zustimmen

                                   b)         den Antrag / Beschluss ablehnen                       oder

                                   c)         sich der Stimme enthalten

 

            und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

            Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-

            handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)        Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor,

            wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht.

            Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben

            diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser

            Anträge die       Bürgermeisterin.

(3)        Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert

            abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die

            Vorlage bzw.     den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)        Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung mehrere

Stimmenzähler bestimmt.

 

(2)        Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(3)        Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in

            einem   Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

(4)        Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das

            Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt,

            dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder

Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die

Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen

Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)        Die Bürgermeisterin kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)        Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz

            oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Bürgermeisterin zur Ordnung

            zu rufen.

            Nach dreimaligem Ordnungsruf kann die Bürgermeisterin einen

            Sitzungsausschluss verhängen.

 

(3)        Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

            ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen

            schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die

            Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)        Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und

            Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der

            Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann von der

            Bürgermeisterin nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen

            werden.

 

(2)        Die Bürgermeisterin kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei

Störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise

nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12

Fraktionen und Zählgemeinschaften

 

(1)        Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls der Bürgermeisterin anzuzeigen.

 

(2)        Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern

            sind ebenfalls unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen.

Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig,

wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt

werden.

 

§ 13

Niederschrift

 

(1)        Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.

            Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                        a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                        b)         Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der

                                   Gemeindevertretung

 

                        c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                   Sachverständigen und Gäste

 

                        d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                        e)         Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

                        f)          Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder

 

g)         die Tagesordnung

 

                        h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                   Sitzung

 

                        i)          Beschlusskontrolle

 

                        j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                   die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                        k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                        l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                        m)        vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungs-

                                   mitglieder

 

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen

Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der

            Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur

aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)        Die Sitzungsniederschrift ist von der Bürgermeisterin und vom Schriftführer zu

            unterzeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten

            Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(3)        Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung der

            Gemeindevertretung sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-

            rostocker-heide.de der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(4)        Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der

            Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist

            abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)        Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

            Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)        Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                        a)         Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                   Tagesordnungspunkte

 

                        b)         Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                        c)         Antrag auf Vertagung

 

                        d)         Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                        e)         Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                        f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                        g)         Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                        h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                        i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                        j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                        k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)        Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge

            zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt,

            welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf

            Redezeitbegrenzung hat die Bürgermeisterin vor der Abstimmung die bereits

            vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)        Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern

            gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 


 

§ 15

Ausschusssitzungen

 

(1)        Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen

            der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

(2)        Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung

            ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

(3)        Die Protokolle der Fachausschüsse und die Protokolle der Sitzungen des

Haupt- Finanzausschusses werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung

zugeleitet.

 

(4)        Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden

            Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der

            Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine

            Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

 

(5)        Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,

            können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz

            entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den

            Ausschussvorsitzenden kommt, die Bürgermeisterin. Die Abstimmungen haben

            getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)        Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)        Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)        Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

            Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

            Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1)        Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die

Bürgermeisterin. Sie kann sich mit ihren Stellvertretern beraten.

 

(2)        Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

            Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen

            dem entgegenstehen.

 

(3)        Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 09.07.2009 außer Kraft.

 

 

Bentwisch, den ....................................................

 

 

Susanne Strübing

Bürgermeisterin                                                                       Siegel