Sitzung: 24.06.2014 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
folgende Geschäftsordnung:
G e
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r d n
u n g
der
Gemeindevertretung Bentwisch
§
1
Sitzungen
der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird von der
Bürgermeisterin einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und der
Sitzungsunterlagen.
§ 2
Teilnahme
(1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer
Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig
verlassen muss, hat dies der Bürgermeisterin
mit zuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung
der Bürgermeisterin an den
Sitzungen teil. Sie kann ihnen das
Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung
der Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen
Sitzungen der Gemeindever-
tretung einzuladen. Die Einladung
enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung
und die Tagesordnung. Vertreter der
Medien können Beschlussvorlagen und
Anträge für die Beratungspunkte
erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt
werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere
Plätze zuzuweisen.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der
öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind
zulässig, soweit dem nicht ein
Viertel aller Mitglieder der
Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung
widerspricht, Bild und Tonübertragungen von
Sitzungen und Medien nach Satz 1,
wenn kein Gemeindevertreter widerspricht.
Verwaltungsbeschäftigte und
geladene Gäste können ihrer Aufnahme
widersprechen. Anwesende Einwohner
und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer
vorherigen Einwilligung
aufgenommen werden.
(4) Zur Erleichterung der Fertigung der
Sitzungsniederschrift sind
Tonaufzeichnungen der vollständigen
Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf
folgenden Sitzung zu löschen.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen der
Bürgermeisterin spätestens 2 Wochen vor der
Sitzung der Gemeindevertretung
in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies
gilt nicht für Angelegenheiten, die
sich in der Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer
und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren
Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für
die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die
anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluss geben, personenbezogene
Daten dürfen grundsätzlich nicht
enthalten sein. Soweit diese nach
der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung
behandelt werden soll, sind sie in
der Tagesordnung als nicht öffentliche
Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.
Die Beratungspunkte sind so zu
umschreiben, dass dadurch die
Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor
Abwicklung der Tagesordnung mit
Zustimmung der Mehrheit aller
Gemeindevertreter die Tagesordnung um
besonders dringende Angelegenheiten
erweitern, die keinen Aufschub bis zur
nächsten Sitzung dulden. Mit
einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die
noch nicht beschlussreif sind, von
der Tagesordnung abgesetzt oder kann die
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
geändert werden. Tagesordnungspunkte,
die von einem Gemeindevertreter oder
der Bürgermeisterin beantragt worden sind,
dürfen nur dann durch
Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung
abgesetzt werden, wenn dem
Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit
gegeben wurde, seinen Antrag zu
begründen.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen
sind grundsätzlich in folgender
Reihen folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der
Ordnungs-
mäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und
der
Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung der
Gemeindevertretung
e) Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der
Beschlüsse aus dem
nichtöffentlichen
Teil der vorherigen Sitzung
f) Bericht der Bürgermeisterin über
Beschlüsse des Haupt- und
Finanzausschusses
und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00
Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung
stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die
zur Sache sprechen wollen, haben sich
bei der Bürgermeisterin durch
Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Die Bürgermeisterin erteilt das Wort
nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit Zustimmung der
Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache
eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist
jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den
in der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung
hat durch Anheben beider Hände zu
erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher
unterbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist
erst nach Schluss der Beratung zu
erteilen.
Persönliche Bemerkungen dürfen nur
eigene Ausführungen richtig stellen und
persönliche Angriffe abwehren, die während
der Beratung gegen den Sprecher
erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens
3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder
Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge und Beschlüsse wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf
Verlangen ist vor der Abstimmung der
Antrag / Beschluss zu verlesen. Die
Bürgermeisterin stellt fest, ob die
Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der
Mitglieder, die
a) dem Antrag / Beschluss zustimmen
b) den Antrag / Beschluss ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung
bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten
Änderungs- und Ergänzungsanträge vor,
wird zuerst über den abgestimmt, der
von dem Antrag am weitesten abweicht.
Bei Änderungs- und
Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben
diese den Vorrang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser
Anträge die Bürgermeisterin.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der
Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen. Ein solcher Antrag
bedarf der einfachen Mehrheit. Über die
Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte
der Gemeindevertretung mehrere
Stimmenzähler bestimmt.
(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu
verwenden.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann
die Gemeindevertretung diese in
einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt, wird das
Verhältnis zwischen den Fraktionen
bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt,
dass die Anzahl der Stimmen für den
Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder
Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3,
4, 5 usw. geteilt wird und die
Sitzverteilung nach den so ermittelten
Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Bürgermeisterin kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die
Ordnung verletzen oder gegen Gesetz
oder die Geschäftsordnung verstoßen,
sind von der Bürgermeisterin zur Ordnung
zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf kann
die Bürgermeisterin einen
Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur
Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt
wird, können binnen einer Woche einen
schriftlich begründeten Einspruch
erheben. Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder
Missbilligung äußert oder Ordnung und
Anstand verletzt oder versucht, die
Beratung und Entscheidung der
Gemeindevertretung auf sonstige
Weise zu beeinflussen, kann von der
Bürgermeisterin nach vorheriger
Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen
werden.
(2) Die Bürgermeisterin kann nach vorheriger
Ermahnung den Zuhörerraum bei
Störender Unruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise
nicht zu beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist
unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der
Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls
der Bürgermeisterin anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften
zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
sind ebenfalls unverzüglich der
Bürgermeisterin anzuzeigen.
Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen
Fraktionen sind nur zulässig,
wenn dadurch andere Fraktionen oder
Zählgemeinschaften nicht benachteiligt
werden.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung
ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der
Gemeindevertretungsmitglieder
g)
die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Gemeindevertretungs-
mitglieder
Über die Beratung und Beschlussfassung zu
nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte
Anlage zu fertigen, die der
Niederschrift
beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur
aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung
des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist von der
Bürgermeisterin und vom Schriftführer zu
unterzeichnen und soll innerhalb von
vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten
Sitzung den Mitgliedern der
Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Die Niederschriften über den
öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung sind über die
Homepage des Amtes unter www.amt-
rostocker-heide.de der
Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der
darauf folgenden Sitzung der
Gemeindevertretung zu billigen, über
Einwendungen und Änderungen ist
abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung
gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so
wird zuerst über den Antrag abgestimmt,
welcher der Weiterbehandlung am
weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf
Redezeitbegrenzung hat die
Bürgermeisterin vor der Abstimmung die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt
zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur
von Gemeindevertretungsmitgliedern
gestellt werden, die sich nicht
bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschusssitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der
Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden
Mitgliedern der Gemeindevertretung
ist eine Abschrift der Einladung zu
übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse und
die Protokolle der Sitzungen des
Haupt- Finanzausschusses werden allen
Mitgliedern der Gemeindevertretung
zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum
Aufgabengebiet eines beratenden
Fachausschusses gehören, sollen im
Hauptausschuss und in der
Gemeindevertretung erst beraten und
beschlossen werden, wenn hierzu eine
Empfehlung des Fachausschusses
vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen
zur Beratung zugewiesen ist,
können diese eine gemeinsame
Beratung durchführen. Über den Vorsitz
entscheidet, wenn es zu keiner
Verständigung zwischen den
Ausschussvorsitzenden kommt, die
Bürgermeisterin. Die Abstimmungen haben
getrennt nach Ausschüssen zu
erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten,
haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen
der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen
Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen
Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch
mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder
andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen
Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im
erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig.
Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei, die nicht aufgrund
ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen
Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu
vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Bei vertraulichen
Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die
Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,
genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen
Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem
Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft
zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die
Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die
Bürgermeisterin. Sie kann sich mit ihren
Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im
Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und
keine anderen rechtlichen Bestimmungen
dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind
mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit
Beschluss in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
vom 09.07.2009 außer Kraft.
Bentwisch,
den ....................................................
Susanne
Strübing
Bürgermeisterin Siegel