Sitzung: 23.06.2014 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
folgende Geschäftsordnung:
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der
Gemeindevertretung Mönchhagen
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom
Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und der
Sitzungsunterlagen.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung
nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig
verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister in der Regel einen Tag zuvor mit
zuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung
des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Er kann ihnen das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der
Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die Vertreter der Medien sind zu den
öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-
tretung einzuladen. Die Einladung
enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung
und die Tagesordnung. Vertreter der
Medien können Beschlussvorlagen und
Anträge für die Beratungspunkte
erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt
werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere
Plätze zuzuweisen.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der
öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
durch Presse, Rundfunk und andere Medien ist
nur mit einstimmigem Beschluss zulässig. Verwaltungsbeschäftigte und geladene
Gäste
können ihrer Aufnahme widersprechen.
Anwesende Einwohner und sonstige
Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen
Einwilligung aufgenommen werden.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem
Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der
Sitzung der Gemeindevertretung in
schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt
nicht für Angelegenheiten, die sich in der
Ausschussberatung befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer
und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren
Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für
die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die
anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluss geben, personenbezogene
Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der
Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in
der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die
Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit
gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor
Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter
die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen
Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten,
die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die
Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die
von einem Gemeindevertreter oder dem Bürgermeister beantragt worden sind,
dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden,
wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen
Antrag zu begründen.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen
sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der
Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen, der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit und
Vorstellung der Medien
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen Sitzung
der Gemeindevertretung
d) Beschlusskontrolle
e) Bericht des Bürgermeisters und der
Ausschussvorsitzenden
über wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde, Bekanntgabe
der Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil
der vorherigen
Sitzung
f) Einwohnerfragestunde
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Nicht öffentlicher Teil: Sonstiges
i)
Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00
Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung
stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die
zur Sache sprechen wollen, haben sich
bei dem Bürgermeister durch
Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach
der Reihenfolge der
Wortmeldungen, soweit nicht mit
Zustimmung der Redeberechtigten hiervon
abgewichen wird. Jeder darf nur
zweimal zur Sache eines
Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist
jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den
in der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung
hat durch Anheben beider Hände zu
erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher
unterbrochen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist
erst nach Schluss der Beratung zu
erteilen.
Persönliche Bemerkungen dürfen nur
eigene Ausführungen richtig stellen und
persönliche Angriffe abwehren, die während
der Beratung gegen den Sprecher
erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens
3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder
Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge und Beschlüsse wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf
Verlangen ist vor der Abstimmung der
Antrag / Beschluss zu verlesen. Der
Bürgermeister stellt fest, ob die
Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der
Mitglieder, die
a) dem Antrag / Beschluss zustimmen
b) den Antrag / Beschluss ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung
bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs-
und Ergänzungsanträge vor,
wird zuerst über den abgestimmt, der
von dem Antrag am weitesten abweicht.
Bei Änderungs- und
Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben
diese den Vorrang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser
Anträge der Bürgermeister.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der
Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen. Ein solcher Antrag
bedarf der einfachen Mehrheit. Über die
Vorlage bzw. den Antrag ist
anschließend insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte
der Gemeindevertretung 2
Stimmenzähler bestimmt.
(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu
verwenden.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann
die Gemeindevertretung diese in
einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt, wird das
Verhältnis zwischen den Fraktionen
bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt,
dass die Anzahl der Stimmen für den
Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder
Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3,
4, 5 usw. geteilt wird und die
Sitzverteilung nach den so ermittelten
Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die
Ordnung verletzen oder gegen Gesetz
oder die Geschäftsordnung verstoßen,
sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu
rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen
Sitzungsausschluss verhängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur
Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt
wird, können binnen einer Woche einen
schriftlich begründeten Einspruch
erheben. Der Einspruch ist auf die
Tagesordnung der nächsten Sitzung zu
setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder
Missbilligung äußert oder Ordnung und
Anstand verletzt oder versucht, die
Beratung und Entscheidung der
Gemeindevertretung auf sonstige
Weise zu beeinflussen, kann vom
Bürgermeister nach vorheriger
Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen
werden.
(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger
Ermahnung den Zuhörerraum bei
störender Unruhe räumen lassen, wenn
die störende Unruhe auf andere Weise
nicht zu beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist
unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der
Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls
dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften
zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
sind ebenfalls unverzüglich dem
Bürgermeister anzuzeigen.
Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen
Fraktionen sind nur zulässig,
wenn dadurch andere Fraktionen oder
Zählgemeinschaften nicht benachteiligt
werden.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung
ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der
Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Gemeindevertretungs-
mitglieder
Über die Beratung und Beschlussfassung zu
nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte
Anlage zu fertigen, die der
Niederschrift beizufügen ist.
Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen,
wenn
sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom
Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-
zeichnen und soll innerhalb von
vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten
Sitzung den Mitgliedern der
Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Die Niederschriften über den
öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung sind über die
Homepage des Amtes unter www.amt-
rostocker-heide.de der
Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der
darauf folgenden Sitzung der
Gemeindevertretung zu billigen, über
Einwendungen und Änderungen ist
abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung
gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so
wird zuerst über den Antrag abgestimmt,
welcher der Weiterbehandlung am
weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf
Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister
vor der Abstimmung die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt
zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur
von Gemeindevertretungsmitgliedern
gestellt werden, die sich nicht
bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschusssitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der
Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden
Mitgliedern der Gemeindevertretung
ist eine Abschrift der Einladung zu
übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden
allen Mitgliedern der
Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum
Aufgabengebiet eines beratenden
Fachausschusses gehören, sollen in
der Gemeindevertretung erst beraten und
beschlossen werden, wenn hierzu eine
Empfehlung des Fachausschusses
vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen
zur Beratung zugewiesen ist,
können diese eine gemeinsame
Beratung durchführen. Über den Vorsitz
entscheidet, wenn es zu keiner
Verständigung zwischen den
Ausschussvorsitzenden kommt, der
Bürgermeister. Die Abstimmungen haben
getrennt nach Ausschüssen zu
erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten,
haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen
der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen
Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen
Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch
mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder
andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen
Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im
erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht
zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw.
Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung
oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen
Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu
vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Bei vertraulichen
Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die
Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,
genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen
Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem
Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft
zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die
Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der
Bürgermeister. Er kann sich mit
seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im
Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und
keine anderen rechtlichen Bestimmungen
dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind
mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit
Beschluss in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
vom 07.07.2009 außer Kraft.
Mönchhagen,
den ....................................................
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister Siegel