Beschluss: geändert beschlossen

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt folgende Geschäftsordnung:

 

G  e  s  c  h  ä  f  t  s  o  r  d  n  u  n  g

der Gemeindevertretung Mönchhagen

 

 

§ 1

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)        Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die

            Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)        Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-

            keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)        Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der

Sitzungsunterlagen.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)      Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

          kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister in der Regel einen Tag zuvor mit zuteilen.

 

(2)      Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen

          teil. Er kann ihnen das Wort erteilen.

 

(3)      Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-

          nehmen.

 

§ 3

Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)        Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-

            tretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung

            und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und

            Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt

            werden.

 

(2)        Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

(3)        Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung

durch Presse, Rundfunk und andere Medien ist nur mit einstimmigem Beschluss zulässig. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste

können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige

Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)        Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem

Bürgermeister spätestens 2 Wochen vor der

Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt

nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

 

(2)        Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu

            begründen.

 

(3)        In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)        Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend

            Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

(2)        Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um besonders dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter oder dem Bürgermeister beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)        Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-

            folge durchzuführen:

 

a)     Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der

Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit und

Vorstellung der Medien

        

b)    Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

c)    Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

       der Gemeindevertretung

 

d)    Beschlusskontrolle

 

e)    Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden

       über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde, Bekanntgabe

der Beschlüsse aus dem nichtöffentlichen Teil der vorherigen

Sitzung

 

f)     Einwohnerfragestunde

 

g)    Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

h)    Nicht öffentlicher Teil: Sonstiges

 

i)     Schließen der Sitzung

 

(2)        Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine

            dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung

            stehen.

 

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)        Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich

            bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)        Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der

            Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon

            abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines

            Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)        Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den

            in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung

            hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher

            unterbrochen werden.

 

(4)        Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu

            erteilen.

            Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und

persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher

erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)        Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

            dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)        Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf

            Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. Der

            Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der

            Mitglieder, die

 

                                   a)         dem Antrag / Beschluss zustimmen

                                   b)         den Antrag / Beschluss ablehnen                       oder

                                   c)         sich der Stimme enthalten

 

            und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

            Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-

            handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)        Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor,

            wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht.

            Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben

            diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser

            Anträge der Bürgermeister.

 

(3)        Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert

            abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die

            Vorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)        Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2

Stimmenzähler bestimmt.

 

(2)        Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(3)        Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in

            einem   Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

(4)        Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das

            Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt,

            dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder

Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die

Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen

Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)        Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)        Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz

            oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu

            rufen.    Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen

            Sitzungsausschluss verhängen.

 

(3)        Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

            ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen

            schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die

            Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)        Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und

            Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der

            Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom

            Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen

            werden.

 

(2)        Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei

            störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise

            nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12

Fraktionen und Zählgemeinschaften

 

(1)        Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

(2)        Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern

            sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig,

wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt

werden.

 

§ 13

Niederschrift

 

(1)        Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.

            Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                        a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                        b)         Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der

                                   Gemeindevertretung

 

                        c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                   Sachverständigen und Gäste

 

                        d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                        e)         Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

                        f)          Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder

 

                          g)         die Tagesordnung

 

                        h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                   Sitzung

 

                        i)          Beschlusskontrolle

 

                        j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                   die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                        k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                        l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                        m)        vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungs-

                                   mitglieder

 

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen

Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der

Niederschrift beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen,

            wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)        Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-

            zeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten

            Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(3)        Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung der

            Gemeindevertretung sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-

            rostocker-heide.de der Öffentlichkeit zugänglich.

 

(4)        Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der

            Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist

            abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)        Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

            Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)        Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                        a)         Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                   Tagesordnungspunkte

 

                        b)         Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                        c)         Antrag auf Vertagung

 

                        d)         Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                        e)         Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                        f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                        g)         Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                        h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                        i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                        j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                        k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)        Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge

            zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt,

            welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf

            Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits

            vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)        Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern

            gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15

Ausschusssitzungen

 

(1)        Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen

            der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

(2)        Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung

            ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

(3)        Die Protokolle der Fachausschüsse werden allen Mitgliedern der

Gemeindevertretung zugeleitet.

 

(4)        Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden

            Fachausschusses gehören, sollen in der Gemeindevertretung erst beraten und

beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses

vorliegt.

 

(5)        Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,

            können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz

            entscheidet, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den

            Ausschussvorsitzenden kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben

            getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)        Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)        Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)        Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

            Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

            Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1)        Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der

            Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2)        Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

            Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen

            dem entgegenstehen.

 

(3)        Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 07.07.2009 außer Kraft.

 

 

Mönchhagen, den          ....................................................

 

 

Karl-Friedrich Peters

Bürgermeister                                                                          Siegel