Sitzung: 23.06.2014 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Mönchhagen
Präambel
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
23.06.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Flagge/Wappen/Dienstsiegel
(1)
Die Gemeinde Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen:
„In Blau ein schreitender goldener Mönch, beseitet von je
einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen Früchten“.
(3)
Die Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge:
„Die
Flagge der Gemeinde Mönchhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom
Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der
gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte
des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des
Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Lände wie 3
zu 5“.
(4)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE MÖNCHHAGEN ▪
LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die
Gemeinde Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf. Es
werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1)
Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr
eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge
der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der
Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 14 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3)
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen
und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und
Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung
der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(4)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte.
Sollten
keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung
sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens
innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Fachausschüsse
(1)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.
Bauausschuss Flächennutzungsplanung,
Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-
und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme
der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und
Ordnung
2.
Sozialausschuss
Betreuung
der Schul- und
Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und Wohnungsfragen
3. Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,
Gebühren,
Beiträge und sonstige Abgaben
(2) Der Bauausschuss setzt
sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Sozialausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen
Einwohnern zusammen.
(4)
Der Finanzausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnern zusammen.
(5) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(7) Es werden für alle Ausschüsse keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(8)
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.
§ 6
Bürgermeister / Stellvertretung
(1)
Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der
folgenden Wertgrenzen:
1.
bei überplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen
unterhalb der Wertgrenze von 20 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch
nicht mehr als 750,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen /
Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.500,00 Euro je Ausgabenfall
2.
bei Veräußerungen oder Belastung von
Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu
1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes
unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 Euro
3.
die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss
von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 Euro
4.
den Abschluss von städtebaulichen Verträgen,
insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro
(2)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro
bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom
Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des
Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber
einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(3)
Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Soweit sich nichts anderes
ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung
über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten
Wert bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4
wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1
bis 4 zu unterrichten.
§ 7
Entschädigungen
(1)
Der
Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00
Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine
Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu
vertretenden Zeiten nicht über 1 Monate hinausgeht.
(2)
Die
erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters
erhalten keine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhalten
ausschließlich die in Absatz 3 geregelte sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigung.
(3)
Sollte
bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen
werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe
von 25,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der
Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung
handelt. Nach einem Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die
volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt für die Stellvertretung
das Sitzungsgeld.
(4)
Die
Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die
Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind.
Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten für jede von ihnen
geleitete Ausschusssitzung 45,00 Euro.
(5) Pro Tag darf nur ein
Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mönchhagen,
die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche
nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln, werden im Internet auf der Homepage des
Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den
Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Mönchhagen“ bzw. „Satzungen“
„Gemeinde Mönchhagen“ - veröffentlicht.
Satzungen
kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182
Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen
der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur
Mitnahme dort aus.
Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag
wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2)
Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften
des BauGB erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde
befinden sich:
- an
der Feuerwehr, Unterdorf 10, 18182 Mönchhagen
- an
der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8
- an dem Parkplatz neben dem
Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen
-
Ibenweg
Die
Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags
und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit
Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2
genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide.
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form
des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2
öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist
die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere
gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 9
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 04.06.2012 und die 1. Satzung zur
Änderung der Hauptsatzung vom 04.03.2013 außer Kraft.
Mönchhagen, den ....................................................
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister Siegel