Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt folgende Geschäftsordnung:

 

G  e  s  c  h  ä  f  t  s  o  r  d  n  u  n  g

der Gemeindevertretung Blankenhagen

 

§ 1

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)        Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die

            Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)        Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-

            keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)        Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der

Sitzungsunterlagen.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)        Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

            kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister

mit zuteilen.

 

(2)        Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen

            teil. Er kann ihnen das Wort erteilen.

 

(3)        Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-

            nehmen.

 

§ 3

Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)        Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-

            tretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung

            und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge

            für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

 

(2)        Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

(3)        Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung

durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein

Gemeindevertreter widerspricht.

Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen.

Anwesende Einwohnerinnen und Einwohner sowie sonstige Zuschauer dürfen nur

nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

(4)        Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen

            der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu

            löschen.


 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)        Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

 

(2)        Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu

            begründen.

 

(3)        In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)        Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-

schluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die             Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

 

(2)        Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung

            der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um besonders dringende

Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter oder dem Bürgermeister beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)        Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-

            folge durchzuführen:

 

                        a)         Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der

Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

 

                        b)         Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

                        c)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                   Sitzung der Gemeindevertretung

 

                        d)         Beschlusskontrolle


 

                        e)         Bericht des Bürgermeisters über wichtige Angelegenheiten der

Gemeinde, Bekanntgabe der Beschlüsse des Haupt- und

                                   Finanzausschusses sowie Bekanntgabe der Beschlüsse aus

dem nicht öffentlichen Teil der vorhergehenden Sitzung

 

                        f)          Einwohnerfragestunde

 

g)         Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

                        h)         Schließen der Sitzung

 

(2)        Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine

            dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)        Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei

            dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)        Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit

nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.

Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)        Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in

            der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat

            durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-

            chen werden.

 

(4)        Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.

            Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und

persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher

erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)        Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

            dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)        Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist

vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest,

ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der Mitglieder, die

 

                                   a)         dem Antrag / Beschluss zustimmen

                                   b)         den Antrag / Beschluss ablehnen                       oder

                                   c)         sich der Stimme enthalten

 

            und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

            Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-

            handlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.


 

(2)        Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird

            zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei

            Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese

            den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der

            Bürgermeister.

 

(3)        Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-

            stimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.

            den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)        Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung mehrere

Stimmenzähler bestimmt.

 

(2)        Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(3)        Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem

            Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

(4)        Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-

            hältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass

            die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder

Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die

Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen

Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)        Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

 

(2)        Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder

            die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen.

            Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss

            verhängen.

 

(3)        Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

            ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich

            begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der

nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)        Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand

            verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf

            sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger

            Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.


 

(2)        Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei

störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht

zu beseitigen ist.

 

§ 12

Fraktionen und Zählgemeinschaften

 

(1)        Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

 

(2)        Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern

            sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig,

wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt

werden.

 

§ 13

Niederschrift

 

(1)        Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die

            Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                        a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                        b)         Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der

                                   Gemeindevertretung

 

                        c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                   Sachverständigen und Gäste

 

                        d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                        e)         Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

f)              Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder

 

g)            die Tagesordnung

 

                        h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

                                   Sitzung

 

                        i)          Beschlusskontrolle

 

                        j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                   die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                        k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                        l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                        m)        vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungsmitglieder


 

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen

Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift

beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die

Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)        Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-

            zeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung            den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(3)        Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung

sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-rostocker-heide.de der

Öffentlichkeit zugänglich.

 

(4)        Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der Gemeindevertretung

            zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)        Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

            Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)        Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                                   a)         Antrag auf Änderung der Reihenfolge der

                                               Tagesordnungspunkte

 

                                   b)         Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                                   c)         Antrag auf Vertagung

 

                                   d)         Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                                   e)         Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                                   f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                                   g)         Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                                   h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                                   i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                                   j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                                   k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)        Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge

            zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher

            der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-

grenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)        Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-

            stellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15

Ausschusssitzungen

 

(1)        Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen

            der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

(2)        Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist

            eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

(3)        Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Haupt- und Finanz-

ausschusses, die Protokolle der Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses

werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.

 

(4)        Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses

            gehören, sollen im Haupt- und Finanzausschuss und in der Gemeindevertretung erst

beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des

Fachausschusses vorliegt.

 

(5)        Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können

            diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn

            es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt,

der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu

erfolgen.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)        Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

            Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)        Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)        Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

            Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

            Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1)        Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall der

            Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

 

(2)        Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

            Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem           entgegenstehen.

 

(3)        Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)        Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

 

(2)        Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.07.2009 außer Kraft.

 

 

Blankenhagen, den        ....................................................

 

 

 

Detlef Kröger

Bürgermeister                                                                          Siegel