Sitzung: 18.06.2014 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
folgende Geschäftsordnung:
G e
s c h ä f
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der Gemeindevertretung Blankenhagen
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird vom
Bürgermeister einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche
Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die Einladungen erfolgen schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung und der
Sitzungsunterlagen.
§ 2
Teilnahme
(1)
Wer aus wichtigen Gründen an einer
Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig
verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister
mit zuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung
des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Er kann ihnen das Wort
erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung
der Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen
Sitzungen der Gemeindever-
tretung einzuladen. Die Einladung
enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung
und die Tagesordnung. Vertreter der
Medien können Beschlussvorlagen und Anträge
für die Beratungspunkte erhalten,
die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern der Medien sind besondere
Plätze zuzuweisen.
(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der
öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind
zulässig, soweit dem nicht ein
Gemeindevertreter widerspricht.
Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste
können ihrer Aufnahme widersprechen.
Anwesende Einwohnerinnen und Einwohner sowie
sonstige Zuschauer dürfen nur
nach ihrer vorherigen Einwilligung
aufgenommen werden.
(4) Zur Erleichterung der Fertigung der
Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen
der vollständigen Sitzung zulässig.
Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu
löschen.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die
Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst 2 Wochen
vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden.
Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung
befinden.
(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer
und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren
Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für
die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung muss über die
anstehenden Beratungspunkte hinreichend Auf-
schluss geben, personenbezogene Daten dürfen
grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht
öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als
nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind
so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit
gewahrt bleibt.
(2) Die Gemeindevertretung kann vor
Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung
der Mehrheit aller Gemeindevertreter
die Tagesordnung um besonders dringende
Angelegenheiten
erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher
Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der
Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter oder dem
Bürgermeister beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss
von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend
Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen
sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der
Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen,
der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung
c) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung der
Gemeindevertretung
d) Beschlusskontrolle
e) Bericht des Bürgermeisters über
wichtige Angelegenheiten der
Gemeinde,
Bekanntgabe der Beschlüsse des Haupt- und
Finanzausschusses
sowie Bekanntgabe der Beschlüsse aus
dem
nicht öffentlichen Teil der vorhergehenden Sitzung
f) Einwohnerfragestunde
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Schließen der Sitzung
(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00
Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne
Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die
zur Sache sprechen wollen, haben sich bei
dem Bürgermeister durch Handzeichen
zu Wort zu melden.
(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach
der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit
nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten
hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache eines
Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist
jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in
der Beratung befindlichen
Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat
durch Anheben beider Hände zu
erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-
chen werden.
(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist
erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.
Persönliche Bemerkungen dürfen nur
eigene Ausführungen richtig stellen und
persönliche Angriffe abwehren, die während
der Beratung gegen den Sprecher
erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens
3 Minuten.
(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder
Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über Anträge und Beschlüsse wird durch
Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist
vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu
verlesen. Der Bürgermeister stellt fest,
ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl
der Mitglieder, die
a) dem Antrag / Beschluss zustimmen
b) den Antrag / Beschluss ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung
bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis
angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Be-
handlung des nächsten
Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten
Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst über den abgestimmt, der von
dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs- und Ergänzungsanträgen
mit finanziellen Auswirkungen haben diese
den Vorrang. In Zweifelsfällen
entscheidet über die Einordnung dieser Anträge der
Bürgermeister.
(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der
Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-
stimmen. Ein solcher Antrag bedarf
der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.
den Antrag ist anschließend
insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte
der Gemeindevertretung mehrere
Stimmenzähler bestimmt.
(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu
verwenden.
(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann
die Gemeindevertretung diese in einem
Wahlgang wählen, falls kein
Gemeindevertreter widerspricht.
(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-
hältnis zwischen den Fraktionen bzw.
Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass
die Anzahl der Stimmen für den
Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder
Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3,
4, 5 usw. geteilt wird und die
Sitzverteilung nach den so ermittelten
Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die
Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder
die Geschäftsordnung verstoßen, sind
vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen.
Nach dreimaligem Ordnungsruf kann
der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss
verhängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur
Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein Sitzungsausschluss verhängt
wird, können binnen einer Woche einen schriftlich
begründeten Einspruch erheben. Der
Einspruch ist auf die Tagesordnung der
nächsten Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder
Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder versucht, die Beratung
und Entscheidung der Gemeindevertretung auf
sonstige Weise zu beeinflussen, kann
vom Bürgermeister nach vorheriger
Ermahnung aus dem Sitzungssaal
verwiesen werden.
(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger
Ermahnung den Zuhörerraum bei
störender Unruhe räumen lassen, wenn die
störende Unruhe auf andere Weise nicht
zu beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist
unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der
Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls
dem Bürgermeister anzuzeigen.
(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften
zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
sind ebenfalls unverzüglich dem
Bürgermeister anzuzeigen.
Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen
Fraktionen sind nur zulässig,
wenn dadurch andere Fraktionen oder
Zählgemeinschaften nicht benachteiligt
werden.
§ 13
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung
ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift muss
enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f)
Anfragen
der Gemeindevertretungsmitglieder
g)
die
Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Gemeindevertretungsmitglieder
Über die Beratung und Beschlussfassung zu
nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte
Anlage zu fertigen, die der Niederschrift
beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind
nur aufzunehmen, wenn sie für die
Durchführung des Beschlusses erforderlich
sind.
(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom
Bürgermeister und vom Schriftführer zu unter-
zeichnen und soll innerhalb von
vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.
(3) Die Niederschriften über den
öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung
sind über die Homepage des Amtes unter
www.amt-rostocker-heide.de der
Öffentlichkeit zugänglich.
(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der
darauf folgenden Sitzung der Gemeindevertretung
zu billigen, über Einwendungen und
Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des
Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung
gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen zur Geschäftsordnung gehen
Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so
wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher
der Weiterbehandlung am weitesten
widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-
grenzung hat der Bürgermeister vor der
Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur
von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-
stellt werden, die sich nicht
bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschusssitzungen
(1) Die Geschäftsordnung der
Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der
Gemeindevertretung.
(2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden
Mitgliedern der Gemeindevertretung ist
eine Abschrift der Einladung zu
übersenden.
(3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden
den Mitgliedern des Haupt- und Finanz-
ausschusses, die Protokolle der Sitzungen des
Haupt- und Finanzausschusses
werden allen Mitgliedern der
Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle Angelegenheiten, die zum
Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören, sollen im Haupt- und
Finanzausschuss und in der Gemeindevertretung erst
beraten und beschlossen werden, wenn hierzu
eine Empfehlung des
Fachausschusses vorliegt.
(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen
zur Beratung zugewiesen ist, können
diese eine gemeinsame Beratung
durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn
es zu keiner Verständigung zwischen
den Ausschussvorsitzenden kommt,
der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben
getrennt nach Ausschüssen zu
erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten enthalten,
haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen
der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen
Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen
Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch
mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder
andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen
Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im
erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht
zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw.
Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung
oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen
Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu
vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr
benötigt werden.
Bei vertraulichen
Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die
Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde,
genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen
Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der Beratungen, bei einem
Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sofort, dauerhaft
zu vernichten bzw. zu löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte Fragen über die
Geschäftsordnung entscheidet im Einzelfall der
Bürgermeister. Er kann sich mit
seinen Stellvertretern beraten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im
Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und
keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind
mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit
Beschluss in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
vom 13.07.2009 außer Kraft.
Blankenhagen,
den ....................................................
Detlef
Kröger
Bürgermeister Siegel