Sitzung: 18.06.2014 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
folgende Hauptsatzung.
Hauptsatzung
der Gemeinde Blankenhagen
Präambel
Auf
der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
18.06.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Flagge/Wappen/Dienstsiegel
(1)
Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und
Billenhagen führen ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile
Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen folgende Flagge:
„Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von
Gelb, Grün, und Gelb gestreift. Die gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel,
der grüne Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der
Mitte des grünen Streifens liegen Figuren des Gemeindewappens in
flaggengerechter Tingierung: Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken über
sechs (3:2:1) goldenen Rapsblüten. Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der Höhe
des Flaggentuchs ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge von
3:5“.
(3) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile
Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen das folgende Wappen:
„In Grün zwei schräg gekreuzte Rodehacken über sechs
(3:2:1) goldenen Rapsblüten“.
(4)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪
GEMEINDE BLANKENHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Das
Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankenhagen, Mandelshagen,
Cordshagen und Billenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1)
Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet
über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen
und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband
durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in
Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens
10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3)
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Blankenhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
Sollten
keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage
vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen
während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung
selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich
beantwortet werden.
§ 5
Haupt-
und Finanzausschuss
(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben
dem Bürgermeister 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV M-V nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind
nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der
Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung
festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer
Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der
Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in
dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer
Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann;
Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
(4) Entscheidungen über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von §
44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und
Finanzausschuss.
(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die
Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 4 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V
gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.
Ausschuss für Bau, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen,
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2.
Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul-, Kultur- und
Kultur und Sport Sporteinrichtungen,
Kulturförderung
und Sportentwicklung,
Jugend,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Senioren-
und Altenbetreuung,
Sozialwesen, Behinderten- u.
Seniorenförderung, Fremdenverkehr
(2)
Der Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 6 Gemeindevertretern
und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(3)
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 5
Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(5) Es werden für alle Ausschüsse keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(6)
Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.
§ 7
Bürgermeister / Stellvertreter
(1)
Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der
folgenden Wertgrenzen:
1.
bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro sowie bei
wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro der
Leistungsrate pro Monat
2.
bei
überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 Euro des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen
Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro je
Ausgabenfall
3.
bei
Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro
4.
die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro
5.
den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00
Euro
(2)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro
bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom
Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten
Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei
Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(3)
Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Soweit sich nichts anderes
ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung
über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten
Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine
einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines
Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1
bis 4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 850,00 Euro. Im
Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine
Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu
vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste
stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine
monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 170,00 Euro.
Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Es wird zusätzlich
kein Sitzungsgeld gezahlt.
(3) Die zweite
stellvertretende Person erhält eine monatliche funktionsbezogene
Aufwands-entschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob die
Vertretung ausgeübt wird. Es wird zusätzlich kein Sitzungsgeld gezahlt.
(4) Nach drei Monaten
Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung
nach Abs. 1. Damit entfallen die Aufwandsentschädigungen für die
Stellvertretung.
(5) Die Mitglieder der
Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in
dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen
erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(6) Pro Tag darf nur ein
Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde
Blankenhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich
nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln, werden im Internet auf der
Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de
und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Blankenhagen“ bzw.
„Satzungen“ „Gemeinde Blankenhagen“ - veröffentlicht.
Satzungen
kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182
Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen
der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur
Mitnahme dort aus.
Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag
wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2)
Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften
des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die
Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:
- am
Gemeindebüro, Dorfstraße 33
-
vor dem Bäcker, Dorfstraße 42
-
Bushaltestelle „Baumkate“, Mandelshagen
-
Bushaltestelle „Rostocker Straße“, Mandelshagen
-
Bushaltestelle „Hauptstraße“, Cordshagen
Die
Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags
und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit
Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2
genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide.
Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher
Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in
der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2
öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist
die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 04.06.2012 und die 1. Änderung zur
Hauptsatzung vom 07.03.2013 außer Kraft.
Blankenhagen, den ....................................................
Detlef Kröger
Bürgermeister Siegel