Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt folgende Hauptsatzung.

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Blankenhagen

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.06.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

Name/Flagge/Wappen/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen folgende Flagge:

„Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Grün, und Gelb gestreift. Die gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der grüne Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des grünen Streifens liegen Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung: Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken über sechs (3:2:1) goldenen Rapsblüten. Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der Höhe des Flaggentuchs ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge von 3:5“.

(3) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen das folgende Wappen:

„In Grün zwei schräg gekreuzte Rodehacken über sechs (3:2:1) goldenen Rapsblüten“.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE BLANKENHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(5) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2

Ortsteile

 

Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankenhagen, Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Blankenhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV M-V nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 Euro bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 4 zu unterrichten.


 

§ 6

Fachausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                               Aufgabengebiet                        

 

1. Ausschuss für Bau, Ordnung                       Flächennutzungsplanung,

    und Umwelt                                                 Bauleitplanung,

                                                                       Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und

                                                                       Straßenbauangelegenheiten,

                                                                       Denkmalpflege,

 Probleme der Kleingartenanlagen,

 Umwelt- und Naturschutz,

 Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

 allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Ausschuss für Schule, Jugend,                   Betreuung der Schul-, Kultur- und

    Kultur und Sport                                         Sporteinrichtungen,

                                                                       Kulturförderung und Sportentwicklung,

                                                                       Jugend, Jugendförderung,

                                                                       Kindertagesstätten,

                                                                       Senioren- und Altenbetreuung,

 Sozialwesen, Behinderten- u.

 Seniorenförderung, Fremdenverkehr

 

(2) Der Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(3) Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(5) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(6) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes übertragen.

 

§ 7

Bürgermeister / Stellvertreter

 

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.     bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro der Leistungsrate pro Monat

2.     bei überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro je Ausgabenfall

3.     bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro

4.     die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro

5.     den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro

(2) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 850,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 170,00 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Es wird zusätzlich kein Sitzungsgeld gezahlt.

(3) Die zweite stellvertretende Person erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwands-entschädigung in Höhe von 85,00 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Es wird zusätzlich kein Sitzungsgeld gezahlt.

(4) Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen die Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Blankenhagen“ bzw. „Satzungen“ „Gemeinde Blankenhagen“ - veröffentlicht.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- am Gemeindebüro, Dorfstraße 33

- vor dem Bäcker, Dorfstraße 42

- Bushaltestelle „Baumkate“, Mandelshagen

- Bushaltestelle „Rostocker Straße“, Mandelshagen

- Bushaltestelle „Hauptstraße“, Cordshagen

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 04.06.2012 und die 1. Änderung zur Hauptsatzung vom 07.03.2013 außer Kraft.

 

Blankenhagen, den        ....................................................

 

 

 

Detlef Kröger

Bürgermeister                                                                          Siegel