Sitzung: 16.06.2014 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die nachfolgende – geänderte – Geschäftsordnung.
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der Gemeindevertretung Rövershagen
§ 1
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung wird von der
Bürgermeisterin einberufen, so oft es die
Geschäftslage erfordert, mindestens
jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung
beträgt sieben Tage, für Dringlich-
keitssitzungen drei Tage. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
(3) Die
Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der
Sitzungsunterlagen.
§ 2
Teilnahme
(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung
nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig
verlassen muss, hat dies der Bürgermeisterin
mit zuteilen.
(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung der
Bürgermeisterin an den Sitzungen
teil. Sie kann ihnen das Wort erteilen.
(3) Sachverständige können mit Zustimmung der
Gemeindevertretung beratend teil-
nehmen.
§ 3
Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Die
Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-
tretung
einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung
und
die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge
für
die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Vertretern
der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.
(3) Bild-
und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
durch
Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein
Viertel
aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht,
Bild
und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1, wenn kein
Gemeindevertreter
widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste
können
ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohnerinnen und Einwohner
und
sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen
werden.
(4) Zur
Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen
der
vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu
löschen.
§ 4
Beschlussvorlagen und Anträge
(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung
gesetzt werden sollen, sollen möglichst der
Bürgermeisterin spätestens 2 Wochen vor
der Sitzung der Gemeindevertretung in
schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies
gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der
Ausschussberatung befinden.
(2) Die
Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.
(3) In den Beschlussvorlagen und deren
Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur
dann aufzunehmen, wenn sie für die
Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung
erforderlich sind.
§ 5
Tagesordnung
(1) Die
Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss
geben,
personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese
nach
der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind
sie in der
Tagesordnung
als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die
Beratungspunkte
sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt
bleibt.
(2) Die
Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung
der
Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um besonders dringende
Angelegenheiten
erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher
Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der
Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter oder der
Bürgermeisterin beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss
von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend
Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.
§ 6
Sitzungsablauf
(1) Die
Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-
folge
durchzuführen:
a)
Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der
Einladungen,
der Anwesenheit und der
Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen
Sitzung
der Gemeindevertretung
e) Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der
Beschlüsse aus dem
nicht
öffentlichen Teil der vorgehenden Sitzung
f) Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse
des Haupt- und Finanz-
ausschusses
und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Schließen der Sitzung
(2) Die
Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden
oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.
§ 7
Worterteilung
(1) Mitglieder
der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei
der
Bürgermeisterin durch Handzeichen zu Wort zu melden.
(2) Die
Bürgermeisterin erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit
nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder
darf
nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.
(3) Das
Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den
in
der
Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat
durch
Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-
chen
werden.
(4) Das
Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.
Persönliche
Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und
persönliche
Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher
erfolgen.
Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.
(5) Bei
der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst
dem
Einbringer das Wort zu erteilen.
§ 8
Ablauf der Abstimmung
(1) Über
Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist
vor
der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. Die Bürgermeisterin stellt
fest,
ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der Mitglieder, die
a) dem Antrag / Beschluss zustimmen
b) den Antrag / Beschluss ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und
gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird
das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung
des
nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.
(2) Liegen
zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird
zuerst
über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei
Änderungs-
und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese
den
Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge die
Bürgermeisterin.
(3) Auf
Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-
stimmen.
Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.
den
Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.
§ 9
Wahlen
(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der
Gemeindevertretung 2 Stimmenzähler
bestimmt.
(2) Für
Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.
(3) Sind
mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem
Wahlgang
wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.
(4) Soweit
eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-
hältnis
zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass
die
Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder
Zählgemeinschaft
nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die
Sitzverteilung
nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen
Höchstzahlen
entscheidet das Los.
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Bürgermeisterin kann Redner, die vom
Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache
rufen.
(2) Gemeindevertretungsmitglieder,
die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder
die
Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Bürgermeisterin zur Ordnung zu rufen.
Nach
dreimaligem Ordnungsruf kann die Bürgermeisterin einen Sitzungsausschluss
verhängen.
(3) Gemeindevertretungsmitglieder,
die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die
ein
Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich
begründeten
Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der
nächsten
Sitzung zu setzen.
§ 11
Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer
(1) Wer
im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt
oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf
sonstige
Weise zu beeinflussen, kann von der Bürgermeisterin nach vorheriger
Ermahnung
aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.
(2) Die
Bürgermeisterin kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei
störender
Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht
zu
beseitigen ist.
§ 12
Fraktionen und Zählgemeinschaften
(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich
der Bürgermeisterin anzuzeigen. Jegliche
Veränderungen in der
Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern
ebenfalls der Bürgermeisterin anzuzeigen.
(2) Die
Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
sind
ebenfalls unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen.
Zählgemeinschaften
zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig,
wenn
dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt
werden.
§ 13
Niederschrift
(1) Über
jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Sitzungsniederschrift
muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden
Mitglieder der
Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden
Verwaltungsvertreter, der geladenen
Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der
Einladung
e) Feststellen der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der
Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der
vorangegangenen Sitzung
i) Beschlusskontrolle
j) den Wortlaut der Anträge mit Namen der
Antragsteller,
die
Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen
k) sonstige wesentliche Inhalte der
Sitzung
l) Ausschluss und Wiederherstellung der
Öffentlichkeit
m) vom Mitwirkungsverbot betroffene
Gemeindevertretungsmitglieder
Über
die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen
Tagesordnungspunkten
ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift
beizufügen
ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die
Durchführung
des Beschlusses erforderlich sind.
(2) Die
Sitzungsniederschrift ist von der Bürgermeisterin und vom Schriftführer zu
unter-
zeichnen und soll innerhalb von vierzehn
Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung
vorliegen.
(3) Die
Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung
sind
über die Homepage des Amtes unter www.amt-rostocker-heide.de der
Öffentlichkeit
zugänglich.
(4) Die
Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der
Gemeindevertretung
zu
billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.
§ 14
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Ausführungen
zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung
des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.
(2) Zu
den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines
Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum
Abstimmungsverlauf
k) Antrag auf geheime Wahl
(3) Anträgen
zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge
zur
Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher
der
Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-
grenzung
hat die Bürgermeisterin vor der Abstimmung die bereits vorliegenden
Wortmeldungen
bekannt zu geben.
(4) Anträge
zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-
stellt
werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.
§ 15
Ausschusssitzungen
(1) Die
Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der
Ausschüsse der Gemeindevertretung.
(2) Den
nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist
eine
Abschrift der Einladung zu übersenden.
(3) Die
Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Haupt- und Finanz-
ausschusses,
die Protokolle der Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses
werden
allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.
(4) Alle
Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören,
sollen im Haupt- und Finanzausschuss und in der Gemeindevertretung erst
beraten
und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses
vorliegt.
(5) Wenn
ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können
diese
eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn
es
zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, die
Bürgermeisterin. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.
§ 16
Datenschutz
(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der
Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung
ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu
vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen
Daten enthalten, haben bzw. von ihnen
Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem
jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
dienenden Zweck verarbeiten oder
offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer natürlichen Person. Hierzu zählen
auch Daten, die alleine oder in Kombination mit
anderen Daten eine Zuordnung zu einer
bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.
Vertrauliche Unterlagen sind alle
Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige
Datenträger, die als solche
gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten.
Hierzu zählen auch mit vertraulichen
Unterlagen in Zusammenhang stehende
handschriftliche oder andere Notizen.
(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen
oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte,
ausgenommen im erforderlichen Umfang bei
Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht
zulässig. Dieses gilt auch gegenüber
Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht
aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der
Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen
Ausschuss Zugang zu den vertraulichen
Unterlagen erhalten.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten
bzw. zu löschen, wenn diese für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt
werden.
Bei
vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang
stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift
über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend
behandelt wurde, genehmigt ist.
Alle weiteren vertraulichen Unterlagen
sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der
Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der
Gemeindevertretung oder einem Ausschuss
sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu
löschen.
§ 17
Auslegung/Abweichung und Änderung der
Geschäftsordnung
(1) Zweifelhafte
Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die
Bürgermeisterin.
Sie kann sich mit ihren Stellvertretern beraten.
(2) Von
der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter
widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.
(3) Änderungen
dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese
Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Geschäftsordnung vom 06.07.2009 außer Kraft.
Rövershagen, den ....................................................
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin Siegel