Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die nachfolgende – geänderte – Geschäftsordnung.

 

 

G  e  s  c  h  ä  f  t  s  o  r  d  n  u  n  g

der Gemeindevertretung Rövershagen

 

§ 1

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)   Die Gemeindevertretung wird von der Bürgermeisterin einberufen, so oft es die

       Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.

 

(2)   Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlich-

       keitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

 

(3)   Die Einladungen erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der

       Sitzungsunterlagen.

 

§ 2

Teilnahme

 

(1)   Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet

       kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies der Bürgermeisterin

       mit zuteilen.

 

(2)   Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung der Bürgermeisterin an den Sitzungen

       teil. Sie kann ihnen das Wort erteilen.

 

(3)   Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teil-

       nehmen.

 

§ 3

Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

 

(1)   Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindever-

       tretung einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung

       und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge

       für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

 

(2)   Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

 

(3)   Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung

       durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein

       Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht,

       Bild und Tonübertragungen von Sitzungen und Medien nach Satz 1, wenn kein

       Gemeindevertreter widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste

       können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohnerinnen und Einwohner

       und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen

       werden.

 

(4)   Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen

       der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind nach der darauf folgenden Sitzung zu

       löschen.

 

§ 4

Beschlussvorlagen und Anträge

 

(1)   Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen möglichst der 

       Bürgermeisterin spätestens 2 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in

       schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der

       Ausschussberatung befinden.

 

(2)   Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu           begründen.

 

(3)   In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur

       dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung

       erforderlich sind.

 

§ 5

Tagesordnung

 

(1)   Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss

       geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese

       nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der

       Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die

       Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt

       bleibt.

 

(2)   Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung

       der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um besonders dringende

Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden. Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter oder der Bürgermeisterin beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6

Sitzungsablauf

 

(1)   Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihen-

       folge durchzuführen:

 

       a)  Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen,

der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

 

       b)  Einwohnerfragestunde

        

       c)  Änderungsanträge zur Tagesordnung

 

       d)  Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen

            Sitzung der Gemeindevertretung

 

       e)  Beschlusskontrolle und Bekanntgabe der Beschlüsse aus dem

            nicht öffentlichen Teil der vorgehenden Sitzung

 

       f)   Bericht der Bürgermeisterin über Beschlüsse des Haupt- und Finanz-

            ausschusses und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde

 

       g)  Abwicklung der Tagesordnungspunkte

 

       h)  Schließen der Sitzung

 

(2)   Die Sitzungen sollen spätestens um 22:00 Uhr beendet werden, sofern keine

       dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

 

§ 7

Worterteilung

 

(1)   Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei

       der Bürgermeisterin durch Handzeichen zu Wort zu melden.

 

(2)   Die Bürgermeisterin erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,

       soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder

       darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

 

(3)   Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in

       der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat

       durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbro-

       chen werden.

 

(4)   Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen.

       Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und

       persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher

       erfolgen. Die Redezeit dazu beträgt höchstens 3 Minuten.

 

(5)   Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst

       dem Einbringer das Wort zu erteilen.

 

 

§ 8

Ablauf der Abstimmung

 

(1)   Über Anträge und Beschlüsse wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist

       vor der Abstimmung der Antrag / Beschluss zu verlesen. Die Bürgermeisterin stellt

       fest, ob die Mehrheit erreicht ist sowie die Anzahl der Mitglieder, die

 

                        a)         dem Antrag / Beschluss zustimmen

                        b)         den Antrag / Beschluss ablehnen                       oder

                        c)         sich der Stimme enthalten

 

       und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.

 

       Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung

       des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

 

(2)   Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird

       zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei

       Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese

       den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung dieser Anträge die

       Bürgermeisterin.

 

(3)   Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzu-

       stimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage bzw.

       den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9

Wahlen

 

(1)   Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmenzähler

       bestimmt.

 

(2)   Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

 

(3)   Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem

       Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

 

(4)   Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Ver-

       hältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaft dadurch ermittelt, dass

       die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder

       Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die

       Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen

       Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

 

§ 10

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)   Die Bürgermeisterin kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache

       rufen.

 

(2)   Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder

       die Geschäftsordnung verstoßen, sind von der Bürgermeisterin zur Ordnung zu rufen.

       Nach dreimaligem Ordnungsruf kann die Bürgermeisterin einen Sitzungsausschluss

       verhängen.

 

(3)   Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die

       ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich

       begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der

       nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11

Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

 

(1)   Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand

       verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf

       sonstige Weise zu beeinflussen, kann von der Bürgermeisterin nach vorheriger

       Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

 

(2)   Die Bürgermeisterin kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei

       störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht

       zu beseitigen ist.

 


 

§ 12

Fraktionen und Zählgemeinschaften

 

(1)   Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen. Jegliche

       Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern

       ebenfalls der Bürgermeisterin anzuzeigen.

 

(2)   Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern

       sind ebenfalls unverzüglich der Bürgermeisterin anzuzeigen.

       Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig,

       wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt

       werden.

 

§ 13

Niederschrift

 

(1)   Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die

       Sitzungsniederschrift muss enthalten:

 

                        a)         Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung

 

                        b)         Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der

                                   Gemeindevertretung

 

                        c)         Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen

                                   Sachverständigen und Gäste

 

                        d)         Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung

 

                        e)         Feststellen der Beschlussfähigkeit

 

                        f)          Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder

 

                        g)         die Tagesordnung

 

                        h)         Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung

 

                        i)          Beschlusskontrolle

 

                        j)          den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller,

                                   die Beschlüsse und Ergebnisse der Abstimmungen

 

                        k)         sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung

 

                        l)          Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit

 

                        m)        vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungsmitglieder

 

Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen

Tagesordnungspunkten ist eine gesonderte Anlage zu fertigen, die der Niederschrift

beizufügen ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die

Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

 

(2)   Die Sitzungsniederschrift ist von der Bürgermeisterin und vom Schriftführer zu unter-

       zeichnen und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

 

(3)   Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung

       sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-rostocker-heide.de der

       Öffentlichkeit zugänglich.

 

(4)   Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der Gemeindevertretung

       zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)   Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der

       Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

 

(2)   Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:

 

                        a)         Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

 

                        b)         Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes

 

                        c)         Antrag auf Vertagung

 

                        d)         Antrag auf Ausschussüberweisung

 

                        e)         Antrag auf Übergang zur Tagesordnung

 

                        f)          Antrag auf Redezeitbegrenzung

 

                        g)         Antrag auf Schluss der Aussprache

 

                        h)         Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

 

                        i)          Antrag auf namentliche Abstimmung

 

                        j)          sonstige Anträge zum Abstimmungsverlauf

 

                        k)         Antrag auf geheime Wahl

 

(3)   Anträgen zur Geschäftsordnung gehen Sachanträge vor. Sind mehrere Anträge

       zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher

       der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbe-

       grenzung hat die Bürgermeisterin vor der Abstimmung die bereits vorliegenden

       Wortmeldungen bekannt zu geben.

 

(4)   Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern ge-

       stellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 


 

§ 15

Ausschusssitzungen

 

(1)   Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen

       der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

 

(2)   Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung ist

       eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

 

(3)   Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Haupt- und Finanz-

       ausschusses, die Protokolle der Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses

       werden allen Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.

 

(4)   Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses

       gehören, sollen im Haupt- und Finanzausschuss und in der Gemeindevertretung erst

       beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses

       vorliegt.

 

(5)   Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können

       diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet, wenn

es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt, die Bürgermeisterin. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16

Datenschutz

 

(1)   Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung

       ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen

       Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem

       jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder

       offenbaren.

       Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse

       einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit

       anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen.

       Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige

       Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten.

       Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende

       handschriftliche oder andere Notizen.

 

(2)   Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte,

       ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an den Stellvertreter, ist nicht

       zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht

       aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen

       Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

 

(3)   Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die

       Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

       Alle weiteren vertraulichen Unterlagen sind spätestens 5 Jahre nach Abschluss der

       Beratungen, bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss

       sofort, dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

 

§ 17

Auslegung/Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

 

(1)   Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet die

       Bürgermeisterin. Sie kann sich mit ihren Stellvertretern beraten.

 

(2)   Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein

       Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem    entgegenstehen.

 

(3)   Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

(1)   Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

 

(2)   Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 06.07.2009 außer Kraft.

 

 

Rövershagen, den          ....................................................

 

 

Dr. Verena Schöne

Bürgermeisterin                                                                       Siegel