Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt folgende Hauptsatzung.

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Rövershagen

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.06.2014 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen, Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:

„Geteilt von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;

unter ein grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke“.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE RÖVERSHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(4) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

§ 2

Ortsteile

 

Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Die Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.


 

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Rövershagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

4. Vergabe von Aufträgen nach VOB und VOL.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV M-V nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 30.000,00 Euro bis zu 300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

§ 6

Fachausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                              Aufgabengebiet                        

 

1. Ausschuss für Bau-, Ordnung                      Flächennutzungsplanung,

    und Umwelt                                                 Bauleitplanung,

                                                                       Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-

                                                                       Straßenbauangelegenheiten,

                                                                       Denkmalpflege,

Probleme der Kleingartenanlagen

Umwelt- und Naturschutz,

Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Ausschuss für Schule, Jugend,                   Betreuung der Schul- und

    Kultur und Sport                                         Kultureinrichtungen,

                                                                       Kulturförderung und Sportentwicklung,

                                                                       Jugendförderung, Kindertagesstätten,

                                                                       Seniorenbetreuung, Sozialwesen,

                                                                       Fremdenverkehr und Wohnungsfragen

 

(2) Der Ausschuss für Bau-, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(3) Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungs-ausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

§ 7

Bürgermeisterin / Stellvertretung

 

(1) Die Bürgermeisterin trifft Entscheidungen nach § 22 Absatz 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.     bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro der Leistungsrate pro Monat

2.     bei überplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro je Ausgabenfall

3.     bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro

4.     die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro

5.     den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro

(2) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 Euro bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin allein bzw. durch einen von ihr beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro

(3) Die Bürgermeisterin entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung der Bürgermeisterin die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.250,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe 250,00 Euro. Dabei ist es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird. Zusätzlich erhält sie eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung von 40,00 Euro.

(3) Die zweite stellvertretende Person erhält keine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhält ausschließlich die in Absatz 5 geregelte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.

(4) Sollte bei Verhinderung der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhält die stellvertretende Person für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 41,67 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rövershagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handeln, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Rövershagen“ bzw. „Satzungen“ „Gemeinde Rövershagen“ – veröffentlicht.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde Rövershagen befinden sich:

- vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43

- am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

- Behnkenhagen, Dorfstraße 17

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Hauptsatzung vom 22.05.2012 und die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 01.07.2013 außer Kraft.

 

Rövershagen, den          ....................................................

 

 

Dr. Verena Schöne

Bürgermeisterin                                                                       Siegel