Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die vorliegende „Satzung über die

Straßenreinigung in der Gemeinde Gelbensande“ mit folgenden Änderungen:

è in § 4 Absatz 1 zweite Zeile ist zu streichen: und Hundekot

 

 

 Satzung über die Straßenreinigung

in der

Gemeinde Gelbensande

 

 

Auf Grundlage des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer

kommunalrechtlicher Vorschriften Artikel 1 (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV-MV) vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S 777)

§ 5;  und des § 50 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993 S. 42) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.Mai 2011 (GVOBl. M-V 2011 S. 323/324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 22.Mai 2014 folgende Satzung erlassen.

 

 

§ 1

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1)    Die in der geschlossen Ortslage der Gemeinde Gelbensande gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Einzelne außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen oder Straßenteile sind in die Reinigungspflicht einzubeziehen, soweit die anliegenden Grundstücke in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind.

 

(2)    Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Gelbensande. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 3 und 5 übertragen wird.

 

§ 2

Begriffsbestimmung

 

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen und Wegegesetz gewidmet sind.

 

Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können.

Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

 

Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind.

 

§ 3

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1)    Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen.

 

a)      Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, der Verbindungs- und Treppenwege und des markierten Teils des Gehweges der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b)      Radwege, Trenn-, Baum-, Grün- und Parkstreifen sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

c)       Die halbe Breite der verkehrsberuhigten Straßen

d)      Die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Borsteinkanten

 

(2)   Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

 

1.      den Erbbauberechtigten

2.       den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selber nutzt,

3.       den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(3)   Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine Person mit der Reinigung zu beauftragen.

 

(4)   Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(5)   Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde Gelbensande befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

 

 

 

 

 

 

§ 4

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1)    Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in § 3 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Grünschnitt.

 Grasstreifen sind kurz zu halten. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

 

(2)    Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3)    Der Umfang der Reinigung richtet sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden.

(4)    Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder oder sonstige Maschinen- und Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 5

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung

 

(1)    Die Schnee- und Glättebeseitigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege gekennzeichneten Gehwege sowie die Verbindungs- und Treppenwege. Als Gehweg gilt auch ein begehbarer Seitenstreifen oder ein für die Bedürfnisse des Fußgängerverkehrs erforderlicher Streifen der Fahrbahn, wenn auf keiner Straßenseite ein Gehweg besonders abgegrenzt ist,

 

2.       die halbe Breite verkehrsberuhigter Straßen.

 

(2)    Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.       Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

 

2.       Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glättebeseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrsmittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.       Schnee ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen. Auf mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehwegflächen zu entfernen.

 

4.       Glätte ist in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 07.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

 

5.       Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auch auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teils des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

(3)    § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für die Schnee- und Glättereinigung entsprechend.

 

 

§ 6

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1)    Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Andernfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

(2)    Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

 

§ 7

Grundstücksbegriff

 

(1)    Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von Grundsteuer befreit wäre.

 

(2)    Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

(3)    Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Grundstücke, die vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherungsstreifen oder ähnlicher Weise getrennt sind, unabhängig davon, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinter- oder Seitenfront zur Straße liegen. Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung der Straße ausgeht. In Industrie- und Gewerbegebieten gelten als nicht genutzte unbebaute Flächen auch Gleiskörper von Industrie- und Hafenbahn.

 

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung nicht nachkommt, insbesondere wer die in §§ 3 und 5 genannten Straßenflächen nicht in der erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit reinigt, vom Schnee räumt und mit geeigneten abstumpfenden Mitteln streut und wer seine Reinigungspflicht nach § 6 i.V. mit § 50 StrWG-MV verletzt, handelt ordnungswidrig.

 

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.275,00 Euro geahndet werden.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.11.1993 außer Kraft.

 

 

Gelbensande, den 22.05.2014

 

 

Lutz Koppenhöle

Bürgermeister                                                                                                               Siegel