Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt zum Widerspruch der Gemeinde Mönchhagen gegen die erteilte Baugenehmigung, AZ 04680-13-117 vom 24.02.2014, im Amt Rostocker Heide eingegangen am 25.03.2014, und damit gegen die Ersetzung der Einvernehmensversagung der Gemeinde Mönchhagen folgende Widerspruchsbegründung abzugeben.

Die Gemeinde beurteilt das Vorhaben gemäß § 36 BauGB.

Nach § 36 (2) BauGB, kann das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden.

Sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis Rostock beurteilen das Vorhaben nach § 34 BauGB.

Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen der §§ 31, 33 – 35, kann die Gemeinde in Bezug auf jedes einzelne Tatbestandsmerkmal die Erteilung des Einvernehmens verweigern (BVerwG, Urteil vom 20.05.2010).

Wie vom Landkreis Rostock feststellt, ist der beantragte Betonzaun höher als die vorhandenen Einfriedungen. Eine Zustimmung schafft demnach Vorbildwirkung. Diese Vorbildwirkung öffnet weiteren Antragstellern die Möglichkeit ebenfalls 2,50 m hohe Betoneinfriedungen zu errichten. Damit wird das Ortsbild erheblich beeinträchtigt, welches dann nur noch von 2,50 m hohen blickdichten Einfriedungen geprägt wäre.

Des Weiteren ist festzustellen, dass alle Wohngebäude im Umfeld des Vorhabenstandortes den gleichen Lärmbelastungen der Bundesstraße ausgesetzt sind. Dieser Tatbestand der Lärmbelastung kann nicht als Kriterium zur Ersetzung des versagten Einvernehmens der Gemeinde herangezogen werden.

Der Vorhabenstandort liegt an der Bundesstraße. Damit ist der Straßenbaulastträger für die Lärmminderung verantwortlich. Bei dem Vorhabengrundstück handelt es sich um eine ehemalige Musterhausausstellung. Die Nutzungsänderung des Musterhauses in ein Wohnhaus wurde nach § 34 BauGB genehmigt. Der jetzige Eigentümer hat das Wohngebäude mit den vorhandenen Belastungen bewusst erworben.

Im Übrigen wird auf die Ablehnung des Landkreises zum selben Bauvorhaben mit dem

AZ 03481-11-17 vom 25.04.2012 verwiesen. Danach hat die Prüfung der Gründe für das nicht erteilte Einvernehmen der Gemeinde durch den Landkreis ergeben, dass das Einvernehmen nicht rechtswidrig versagt wurde.