Sitzung: 13.05.2014 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
zum Widerspruch der Gemeinde Mönchhagen gegen die erteilte Baugenehmigung, AZ
04680-13-117 vom 24.02.2014, im Amt Rostocker Heide eingegangen am 25.03.2014,
und damit gegen die Ersetzung der Einvernehmensversagung der Gemeinde
Mönchhagen folgende Widerspruchsbegründung abzugeben.
Die Gemeinde beurteilt das Vorhaben gemäß § 36
BauGB.
Nach § 36 (2) BauGB, kann das Einvernehmen der
Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nur aus den sich aus
den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden.
Sowohl die Gemeinde als auch der Landkreis
Rostock beurteilen das Vorhaben nach § 34 BauGB.
Nach § 34 (1) BauGB ist ein Vorhaben innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß
der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen
der §§ 31, 33 – 35, kann die Gemeinde in Bezug auf jedes einzelne
Tatbestandsmerkmal die Erteilung des Einvernehmens verweigern (BVerwG, Urteil
vom 20.05.2010).
Wie vom Landkreis Rostock feststellt, ist der
beantragte Betonzaun höher als die vorhandenen Einfriedungen. Eine Zustimmung
schafft demnach Vorbildwirkung. Diese Vorbildwirkung öffnet weiteren
Antragstellern die Möglichkeit ebenfalls 2,50 m hohe Betoneinfriedungen zu
errichten. Damit wird das Ortsbild erheblich beeinträchtigt, welches dann nur
noch von 2,50 m hohen blickdichten Einfriedungen geprägt wäre.
Des Weiteren ist festzustellen, dass alle
Wohngebäude im Umfeld des Vorhabenstandortes den gleichen Lärmbelastungen der
Bundesstraße ausgesetzt sind. Dieser Tatbestand der Lärmbelastung kann nicht
als Kriterium zur Ersetzung des versagten Einvernehmens der Gemeinde
herangezogen werden.
Der Vorhabenstandort liegt an der Bundesstraße.
Damit ist der Straßenbaulastträger für die Lärmminderung verantwortlich. Bei
dem Vorhabengrundstück handelt es sich um eine ehemalige Musterhausausstellung.
Die Nutzungsänderung des Musterhauses in ein Wohnhaus wurde nach § 34 BauGB
genehmigt. Der jetzige Eigentümer hat das Wohngebäude mit den vorhandenen
Belastungen bewusst erworben.
Im Übrigen wird auf die Ablehnung des
Landkreises zum selben Bauvorhaben mit dem
AZ 03481-11-17 vom 25.04.2012 verwiesen. Danach
hat die Prüfung der Gründe für das nicht erteilte Einvernehmen der Gemeinde
durch den Landkreis ergeben, dass das Einvernehmen nicht rechtswidrig
versagt wurde.