Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses an das vorhandene Betriebsgebäude auf dem Flurstück 11/9 der Flur 3 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 (1) BauGB ab.

Begründung:

Die geplante Neuerrichtung eines Wohngebäudes direkt an der vorhandene Gewerbehalle fügt sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die im Regelfall freistehende Wohngebäude aufweist. Durch die Bebauung des Grundstückes zusätzlich zu der vorhandenen Gewerbehalle mit einem Wohnhaus, ergibt sich ein Gemenge zwischen Gewerbe und Wohnen, welches in dieser massiven Ausführung im näheren Umfeld nicht vorhanden ist und eine derartige Vorbildwirkung entfaltet, die Einfluss auf den gesamten Gebietscharakter hätte. Damit können die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt werden.

Des Weiteren würde eine Zustimmung einer Vorbildwirkung hinsichtlich der Wohnbebauung bis in die 4. Bebauungsreihe hinein entfalten.

Die Gemeinde hat das Vorhaben auch unter dem Gesichtspunkt des § 34 (3a) BauGB geprüft.

Nach § 34 (3a) kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 im EINZELFALL abgewichen werden, wenn die Abweichung

-       der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe oder Handwerksbetriebes oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient

-       städtebaulich vertretbar ist und

-       auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Da es sich bei den vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück nicht um eine Wohnbebauung handelt, wäre zu prüfen, ob es sich um die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe oder Handwerksbetriebes im Einzelfall handelt. Der vorhandene Betrieb muss gemäß Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auch tatsächlich als solcher genutzt werden. Das Gewerbe wurde jedoch 2009 abgemeldet.

In der Kommentierung zu § 34 (3a) heißt es:

Keine Anwendung findet die Vorschrift – Vorhaben im Zusammenhang mit Gewerbe- oder Handwerksbetriebe – auf Wohngebäude, auch soweit sie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, errichtet oder von ihnen genutzt werden sollen.

Des Weiteren handelt es sich nicht um einen Einzelfall, da die Umstände auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen werden können.

In der Summe ist festzustellen, dass gemäß § 34 (3a) nicht vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden kann, da die Forderungen diesbezüglich nicht erfüllt werden.