Sitzung: 27.02.2014 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag
zum Neubau eines Einfamilienhauses an das vorhandene Betriebsgebäude auf dem
Flurstück 11/9 der Flur 3 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nach § 34 (1) BauGB ab.
Begründung:
Die geplante Neuerrichtung eines Wohngebäudes
direkt an der vorhandene Gewerbehalle fügt sich hinsichtlich der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren
Umgebung ein, die im Regelfall freistehende Wohngebäude aufweist. Durch die
Bebauung des Grundstückes zusätzlich zu der vorhandenen Gewerbehalle mit einem
Wohnhaus, ergibt sich ein Gemenge zwischen Gewerbe und Wohnen, welches in
dieser massiven Ausführung im näheren Umfeld nicht vorhanden ist und eine
derartige Vorbildwirkung entfaltet, die Einfluss auf den gesamten
Gebietscharakter hätte. Damit können die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse nicht mehr gewahrt werden.
Des Weiteren würde eine Zustimmung einer
Vorbildwirkung hinsichtlich der Wohnbebauung bis in die 4. Bebauungsreihe
hinein entfalten.
Die Gemeinde hat das Vorhaben auch unter dem
Gesichtspunkt des § 34 (3a) BauGB geprüft.
Nach § 34 (3a) kann vom Erfordernis des
Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 im EINZELFALL
abgewichen werden, wenn die Abweichung
- der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe oder Handwerksbetriebes oder der
Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten
baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient
- städtebaulich vertretbar ist und
- auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Da es sich bei den vorhandenen baulichen
Anlagen auf dem Grundstück nicht um eine Wohnbebauung handelt, wäre zu prüfen,
ob es sich um die Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines
zulässigerweise errichteten Gewerbe oder Handwerksbetriebes im Einzelfall
handelt. Der vorhandene Betrieb muss gemäß Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts auch tatsächlich als solcher genutzt werden. Das
Gewerbe wurde jedoch 2009 abgemeldet.
In der Kommentierung zu § 34 (3a) heißt es:
Keine Anwendung findet die Vorschrift –
Vorhaben im Zusammenhang mit Gewerbe- oder Handwerksbetriebe – auf Wohngebäude,
auch soweit sie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind,
errichtet oder von ihnen genutzt werden sollen.
Des Weiteren handelt es sich nicht um einen
Einzelfall, da die Umstände auf mehr als nur einzelne Grundstücke übertragen
werden können.
In der Summe ist festzustellen, dass gemäß § 34
(3a) nicht vom Erfordernis des Einfügens abgewichen werden kann, da die
Forderungen diesbezüglich nicht erfüllt werden.