Sitzung: 07.11.2013 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
die folgende Vereinbarung mit dem Wasser- und Bodenverband „Untere
Warnow-Küste“ über die Übernahme des Eigenanteils und die Vorfinanzierung des
Projektes „Verbesserung Binnenhochwasserschutz Graal-Müritz“ (Schöpfwerk
Stromgraben) abzuschließen.
Die notwendigen finanziellen Mittel in Höhe von
58.808,00
€ zuzüglich der 2.481,00 € für Zinsen für die Vorfinanzierung der noch nicht
ausgezahlten Fördermittel werden in den
Haushalt 2014 und in Höhe von 2.762,00 € in den Haushalt 2015 eingestellt.
Die Eigenmittel der Gemeinde betragen 147.798,00 €.
Die §§ 4 und 5 der Vereinbarung sind entsprechend
des gewählten Finanzierungsmodells zu modifizieren.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter
werden bevollmächtigt die Vereinbarung zu unterzeichnen
Vereinbarung
zwischen
der Gemeinde Gelbensande
über Amt Rostocker Heide,
vertreten durch den Bürgermeister Lutz Koppenhöle
-
im Folgenden Gemeinde genannt -
und
dem Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“
Alt-Bartelsdorfer Straße 18 A
18146 Rostock
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Heike Just und den
Verbandsvorsteher Herrn Hartmut Thies
-
im Folgenden WBV genannt -
über die Übernahme des Eigenanteils und die
Vorfinanzierung des Projektes
„Verbesserung Binnenhochwasserschutz Graal-Müritz“
(Schöpfwerk Stromgraben)
Präambel
Der WBV hat
vor, für die Maßnahme „Verbesserung Binnenhochwasserschutz Graal-Müritz“
(Schöpfwerk Stromgraben) Fördermittel auf Grundlage der „Richtlinie zur
Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Gewässern und Feuchtlebensräumen
(FöRiGeF)“ beim StALU Mittleres Mecklenburg zu beantragen.
Die
Fördersumme beträgt 70% der förderfähigen Bruttokosten.
Träger der
Maßnahme, Bauherr und Zuwendungsempfänger ist der WBV.
§ 1
Rechtsgrundlagen
(1) Der WBV
ist für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet
zuständig. Dazu gehört gemäß § 62 LWaG (Wassergesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992, GVOBI.M-V S. 669, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2010, GVOBI. M-V S.101) auch die Unterhaltung
und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen. Eine solche
Anlage ist das Schöpfwerk Stromgraben.
(2) Das
Schöpfwerk Stromgraben beschafft die Vorflut für große Bereiche der Gemeinden
Gelbensande, Graal-Müritz, Rövershagen und der Hansestadt Rostock.
(3) Die
Gemeinden als Mitglieder im WBV sind gemäß § 28 Absatz 1 WVG
(Wasserverbandesgesetz vom 12. Februar 1991, BGBl. I S. 405, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Mai 2002, BGBl. I S. 1578) verpflichtet, dem Verband die
Verbandsbeiträge zu leisten, die der Verband benötigt, um die ihm obliegenden
Aufgaben zu erfüllen.
§ 2
Vereinbarungsgegenstand
Vereinbarungsgegenstand
sind die Übergabe und Verwendung von Eigenmitteln für das Vorhaben „Binnenhochwasserschutz Graal-Müritz“(Schöpfwerk
Stromgraben).
§ 3
Grundlagen der Vereinbarung
Die Anlage
Kostenschätzung von BN Umwelt vom
29.04.2013
ist Grundlage
und Bestandteil dieser Vereinbarung.
§ 4
Gesamtfinanzierung der Maßnahme
Die
Finanzierung der Maßnahme ergibt sich aus zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden
Kostenschätzungen des WBV in Zusammenarbeit mit einem Planungsbüro.
Die Gemeinde
hat den Eigenanteil von 30 % der förderfähigen Kosten, sowie von 100% der nicht
förderfähigen Kosten (die provisorische Aufrüstung ist voraussichtlich nicht
förderfähig) in ihren Haushalt eingestellt.
Diese
Vereinbarung über die Finanzierung des Eigenanteils ist einer
Ablösevereinbarung für den Beitrag zum Investvorhaben Schöpfwerk Stromgraben
gleichzusetzen.
Für den Wasser-
und Bodenverband gilt die Doppik nicht, daher werden durch den WBV keine
Abschreibungen getätigt. Die Bildung einer Sonderrücklage durch den WBV kann
nur auf Beschluss aller beteiligten Gemeinden erhoben werden.
Die Gemeinde
behält sich vor, eine Kofinanzierung des Eigenanteils beim Innenministerium des
Landes Mecklenburg-Vorpommern (Sonderbedarfszuweisung) zu stellen. Eine
Bewertung des Haushaltes ist derzeit über Rubikon nicht möglich, da die
Umstellung auf die doppische Buchführung erfolgte.
TABELLE
Die
gelb hinterlegte Summe ergibt sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten
Eigenmittel, Fördersummen und erwarteteten Bruttosummen und entspricht nicht
der Differenz aus Bruttosumme und Fördermitteln im Jahr 2014.
§5
Vorfinanzierung
Da die
Fördermittel dem WBV erst zeitversetzt zugehen werden, erklärt sich die
Gemeinde bereit,
a)
bis zum Erhalt der Fördermittel in Vorkasse zu gehen.
Die
Auszahlung der Vorkassenfinanzierung erfolgt in drei Raten (Erläuterung siehe
Tabelle S. 4):
1. Rate: 83.747
€ bereits gezahlt (entspricht 1. Rate aus der Ursprungsvereinbarung)
(2.) Rate: =
0 € November 2013 (wird verrechnet mit bereits geleisteter 1. Rate)
2. Rate: 194.121 € im Januar 2014
3. Rate: 2.762
€ im Januar 2015
Sollte durch
die Gemeinde
b)
ausschließlich der Eigenanteil
gezahlt werden, müssen die Kosten
für die Fördermittel über Kassenkredite vorfinanziert werden. Die Kosten für
den Kassenkredit betragen 2,2 %. Die entstandenen Zinsen erhöhen dann den
Eigenanteil. Die Zinsen sind nicht förderfähig.
Die Raten zur
Auszahlung des Eigenanteils sind dann die Folgenden:
1. Rate: 83.747
€ bereits gezahlt (entspricht 1. Rate aus der Ursprungsvereinbarung)
(2.) Rate: =
0 € November 2013 (wird verrechnet mit bereits geleisteter 1. Rate)
2. Rate: 58.808 € im Januar 2014 +
Zinszahlung (siehe unten)
3. Rate: 2.762
€ im Januar 2015
Die Mehrkosten
betragen bei einer Kreditlaufzeit von angenommenen max. 10 Monaten:
Für die
Inanspruchnahme 2014 (bezogen auf die Finanzierungslücke in Höhe von 135.313 €
= 194.121 € - 58.808 €) ca. 2.481 €.
Die Zahlungen
erfolgen auf das Konto des WBV und werden nach Fördermittelbereitstellung mit
diesen verrechnet.
Wasser- und
Bodenverband
Deutsche
Kreditbank AG
Bankleitzahl 120 300 00
Konto 100 537 4804
Zahlungsgrund SW Stromgraben
Nach Eingang
der Zuwendungen wird der WBV diese binnen 14 Tagen an die Gemeinde
zurückzahlen.
§ 6
Durchführung der Maßnahme
Die Erteilung
der Aufträge für die Überwachung der planerischen Vorbereitung der
Leistungsphasen 2-9 HOAI, die örtliche Bauüberwachung sowie die Bauausführung
erfolgen durch den WBV.
§ 7
Pflichten des WBV
Der WBV ist
verantwortlich für den ordnungsgemäßen, zweckgebundenen Einsatz der Zuwendungen
und Eigenmittel sowie den Nachweis der Verwendung der Mittel gegenüber der
Gemeinde als Eigenanteilgeber.
§ 8
Ausfertigungen
Diese
Vereinbarung wird 2-fach ausgefertigt. Die Beteiligten erhalten je eine
Ausfertigung.
§ 9
Schlussbestimmungen
Zu den
vorstehenden Vereinbarungen bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vereinbarungsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen
andere zu vereinbaren, die dem beabsichtigten rechtlichen und wirtschaftlichen
Erfolg möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt, wenn sich eine
Regelungslücke zu dieser Vereinbarung ergeben sollte.
Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Rostock.
Gelbensande, Rostock,
Lutz Koppenhöle Karen Sand Heike Just Hartmut Thies
Bürgermeister stell. Bürgermeisterin Geschäftsführerin Verbandsvorsteher
Gelbensande Wasser-
und Bodenverband„Untere
Warnow-Küste“