Sitzung: 10.10.2013 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im
Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines
Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Flurstück 80/95 der Flur 4 Gemarkung
Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.
Begründung:
Das Bauvorhaben ist im Randbereich einer
Garten-/Wochenendhaussiedlung geplant, der von Gebäuden geprägt ist, die nicht
dem dauernden Aufenthalt dienen. Damit sind sie nicht mehr dem
Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB zuzuordnen.
Das Vorhaben ist demnach im Außenbereich nach §
35 BauGB geplant. Eine Privilegierung des Antragstellers nach § 35 (1)
BauGB ist nicht gegeben. Damit richtet
sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB. Danach können sonstige
Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
liegt u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen
für Straßen oder anderen Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und
Entsorgung erfordert, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt und die Entstehung einer Splittersiedlung
befürchten lässt.
Des Weiteren besteht Beispielwirkung, welche
durch den bereits zweiten Antrag auf Vorbescheid für eine Wohnbebauung
nachgewiesen ist.
Der Nachweis der Erschließung, wie im Vorbescheid
gefordert, wird durch Vorlage des
Kaufvertrages für das Grundstück erbracht, in welchem eine Grunddienstbarkeit
mit folgendem Wortlaut definiert wurde:
„Der Verkäufer verpflichtet sich, aus dem
Flurstück 80/63 (jetzt 80/110) sowie den weiteren Käufern Z. und D. – als
Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer
Breite von 3 m und einer Länge von 95 m über das Flurstück 80/63 (80/110),
Gemarkung Bentwisch, Flur 4, einzuräumen.
Das Fahrrecht kann mit Fahrzeugen bis zu einem
zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ausgeübt werden. Die Ausübung des Geh-
und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt.“
Die durch die Gemeinde für ein Gartengrundstück
gewährte Erschließung ist als nicht ausreichend anzusehen. Schon für den
eigentlichen Bau des Wohnhauses werden Fahrzeuge über 7.5 t den unbefestigten
Gartenweg befahren müssen.
Des Weiteren ist die Errichtung eines
Wohnhauses kein Vorhaben (im Einzelfall), welches auf den Außenbereich
angewiesen ist.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises
Rostock hat gemäß des Vorbescheides das Vorhabengrundstück dem unbeplanten
Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet.
Die Gemeinde Bentwisch lehnt das Vorhaben bei
einer Beurteilung nach § 34 BauGB aus bauplanungsrechtlicher Sicht ebenfalls
ab.
Begründung:
Der Vorbescheid wurde u.a. unter der
Voraussetzung erteilt, das der Nachweis der gesicherten Erschließung durch
Eintragung einer Wegebaulast oder durch Ausbau eines privaten Weges zu erfolgen
hat.
Im Bauantragsverfahren wird die Erschließung
durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen. Der Wortlaut wurde bereits oben
beschrieben
Die durch die Gemeinde für ein Gartengrundstück
gewährte Erschließung ist als nicht ausreichend anzusehen. Schon für den
eigentlichen Bau des Wohnhauses werden Fahrzeuge über 7.5 t den unbefestigten
Gartenweg befahren müssen.
Des Weiteren verstößt das geplante Vorhaben
gegen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Gebiet zwischen Stralsunder Straße, Klein
Bartelsdorfer Weg und Wiesengrund stellt sich in der Örtlichkeit als eine
straßenbegleitende Wohnbebauung (1. Reihe) mit dahinterliegenden Nebengebäuden
dar.
Eine Wohnbebauung in den hinteren
Grundstücksbereichen (2. Reihe) besteht lediglich nördlich der Grundstücke Im
Wiesengrund 14 und 12. Die Erschließung erfolgt für das Grundstück Im
Wiesengrund 12 a direkt zur Straßenanlage „Im Wiesengrund“ und für das
Grundstück 16 von der Sackgasse aus, die am Gartenweg endet. Dies ist jedoch
als Einzelerscheinung zu werten und damit nicht maßstabsbildend für weitere
Vorhaben in den hinteren Grundstücksbereichen. Die Bebauung des Grundstücks
80/95 ist in dritter Reihe ohne eigene Erschließungsanlage geplant. Dies widerspräche der durch eine
straßenbegleitende Bebauung geprägten näheren Umgebung. Es würde sich durch die
beabsichtigte Bebauung eine neue, eigenständige städtebauliche Struktur ohne
eigene Erschließungsanlage ergeben, die im Umfeld nicht vorhanden ist. Die
geplante Bebauung am beantragten Standort stellt eine bauliche Verdichtung im
Umfeld dar. Das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB ist damit nicht gegeben.
Außerdem wird das vorhandene Ortsbild durch
eine Wohnbebauung statt der vorhandenen Garten-/Wochenendnutzung nachhaltig
verändert. Damit wird das Ortsbild beeinträchtigt. Die Grünoasen im
Innenbereich würden einer Wohnbebauung weichen.