Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB, den Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem Flurstück 80/95 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.

Begründung:

Das Bauvorhaben ist im Randbereich einer Garten-/Wochenendhaussiedlung geplant, der von Gebäuden geprägt ist, die nicht dem dauernden Aufenthalt dienen. Damit sind sie nicht mehr dem Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB zuzuordnen.

Das Vorhaben ist demnach im Außenbereich nach § 35 BauGB geplant. Eine Privilegierung des Antragstellers nach § 35 (1) BauGB  ist nicht gegeben. Damit richtet sich die weitere Beurteilung nach § 35 (2) BauGB. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. insbesondere vor, wenn das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder anderen Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Ver- und Entsorgung erfordert, die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Des Weiteren besteht Beispielwirkung, welche durch den bereits zweiten Antrag auf Vorbescheid für eine Wohnbebauung nachgewiesen ist.

Der Nachweis der  Erschließung, wie im Vorbescheid gefordert,  wird durch Vorlage des Kaufvertrages für das Grundstück erbracht, in welchem eine Grunddienstbarkeit mit folgendem Wortlaut definiert wurde:

„Der Verkäufer verpflichtet sich, aus dem Flurstück 80/63 (jetzt 80/110) sowie den weiteren Käufern Z. und D. – als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB – ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von 3 m und einer Länge von 95 m über das Flurstück 80/63 (80/110), Gemarkung Bentwisch, Flur 4, einzuräumen.

Das Fahrrecht kann mit Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ausgeübt werden. Die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes ist auf die Wegefläche beschränkt.“

Die durch die Gemeinde für ein Gartengrundstück gewährte Erschließung ist als nicht ausreichend anzusehen. Schon für den eigentlichen Bau des Wohnhauses werden Fahrzeuge über 7.5 t den unbefestigten Gartenweg befahren müssen.

Des Weiteren ist die Errichtung eines Wohnhauses kein Vorhaben (im Einzelfall), welches auf den Außenbereich angewiesen ist.

 

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock hat gemäß des Vorbescheides das Vorhabengrundstück dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet.

Die Gemeinde Bentwisch lehnt das Vorhaben bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB aus bauplanungsrechtlicher Sicht ebenfalls ab.

Begründung:

Der Vorbescheid wurde u.a. unter der Voraussetzung erteilt, das der Nachweis der gesicherten Erschließung durch Eintragung einer Wegebaulast oder durch Ausbau eines privaten Weges zu erfolgen hat.

Im Bauantragsverfahren wird die Erschließung durch Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen. Der Wortlaut wurde bereits oben beschrieben

Die durch die Gemeinde für ein Gartengrundstück gewährte Erschließung ist als nicht ausreichend anzusehen. Schon für den eigentlichen Bau des Wohnhauses werden Fahrzeuge über 7.5 t den unbefestigten Gartenweg befahren müssen.

Des Weiteren verstößt das geplante Vorhaben gegen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gebiet zwischen Stralsunder Straße, Klein Bartelsdorfer Weg und Wiesengrund stellt sich in der Örtlichkeit als eine straßenbegleitende Wohnbebauung (1. Reihe) mit dahinterliegenden Nebengebäuden dar.

Eine Wohnbebauung in den hinteren Grundstücksbereichen (2. Reihe) besteht lediglich nördlich der Grundstücke Im Wiesengrund 14 und 12. Die Erschließung erfolgt für das Grundstück Im Wiesengrund 12 a direkt zur Straßenanlage „Im Wiesengrund“ und für das Grundstück 16 von der Sackgasse aus, die am Gartenweg endet. Dies ist jedoch als Einzelerscheinung zu werten und damit nicht maßstabsbildend für weitere Vorhaben in den hinteren Grundstücksbereichen. Die Bebauung des Grundstücks 80/95 ist in dritter Reihe ohne eigene Erschließungsanlage  geplant. Dies widerspräche der durch eine straßenbegleitende Bebauung geprägten näheren Umgebung. Es würde sich durch die beabsichtigte Bebauung eine neue, eigenständige städtebauliche Struktur ohne eigene Erschließungsanlage ergeben, die im Umfeld nicht vorhanden ist. Die geplante Bebauung am beantragten Standort stellt eine bauliche Verdichtung im Umfeld dar. Das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB ist damit nicht gegeben.

Außerdem wird das vorhandene Ortsbild durch eine Wohnbebauung statt der vorhandenen Garten-/Wochenendnutzung nachhaltig verändert. Damit wird das Ortsbild beeinträchtigt. Die Grünoasen im Innenbereich würden einer Wohnbebauung weichen.