Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch 2013 gemäß Anlage.

 

  1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch für das Haushaltsjahr 2013

 

Aufgrund des § 48  Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom 10.10.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen.

 

                                                               § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

 

gegenüber

bisher

EUR

 

erhöht

um

EUR

vermindert

um

EUR

nunmehr

auf

EUR

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen  

    auf

 

4.470.100

4.268.000

   202.100

 

826.300

320.000

506.300

 

0

0

0

 

5.296.400

4.588.000

   708.400

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen

    Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und

    Aufwendungen auf

 

0

0

 

0

0

0

 

0

0

0

 

0

0

0

 

0

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

die Einstellung in Rücklagen auf

die Entnahmen aus Rücklagen auf

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

 

   202.100

 

   202.100

              0

              0

506.300

 

506.300

           0

           0

0

 

0

0

0

708.400

 

708.400

           0

           0

2.im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

 

4.204.400

4.253.800

    -49.400

 

826.300

319.600

506.700

 

0

0

0

 

5.030.700

4.573.400

   457.300

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

0

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

   Investitionstätigkeit auf

 

     150.300

  2.596.000

-2.445.700

   324.000

1.089.400

  -765.400

0

0

0

    474.300

 3.685.400

-3.211.100

d) die Einzahlungen auf Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

    Finanzierungstätigkeit auf

 

festgesetzt.

2.513.800

     18.700

2.495.100

   258.700

              0

   258.700

0

0

0

2.772.500

     18.700

2.753.800

 

 

 

 

 

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                               § 3 Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                               § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

 

Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit werden auf 490.900,00 € festgesetzt.

 

 

                                                                              § 5 Hebesätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                       von bisher 275 v. H.                   auf 250 v. H.

       Grundsteuer A) auf

   b) für die Grundstücke                                                          von bisher 300 v. H.                   auf 300 v. H.

       (Grundsteuer B) auf

 

2. Gewerbesteuer auf                                                              von bisher 300 v. H.                  auf             300 v. H.

 

 

 

                                                               § 6 Wertgrenze und Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

 

§ 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt bisher 2,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ) und nunmehr 2,25 Vollzeitäquivalente (VzÄ)..

 

 

 

 

 

 

§ 8 Eigenkapital

 

                                                                                                                                                bisher           nunmehr

                                                                                                                                                    EUR               EUR

Der Stand des vorläufigen Eigenkapitals zum 31.12. des               19.081.988,01   19.081.988,01

Haushaltvorvorjahres betrug.

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitales zum 31.12.

des Haushaltsvorjahres beträgt – noch nicht bekannt                               0                     0

und zum 31.12. des Haushaltsjahres 2013 – noch nicht bekannt             0                   0

 

 

 

                                                               § 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1.Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2.Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3.Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

 

                                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1.Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2.Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Bentwisch, den 10.10.2013

 

 

 

Joachim Schwaß

Bürgermeister