Sitzung: 23.09.2013 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die
Sondersatzung
der Gemeinde Rövershagen
über die Erhebung von
Straßenbaubeiträgen für einen
Abschnitt der Anlage Waldweg
Rövershagen
Auf Grund der § 5, 165 und 166 der Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach
Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rövershagen vom 23.09.2013 folgende
Sondersatzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für den Ausbau des in Anlage 1
dargestellten Abschnittes der Anlage Waldweg erhebt die Gemeinde Rövershagen
Beiträge von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen.
§ 2
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des §
8 Abs. 7 KAG M-V Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten
Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers
beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach
Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet,
so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und
Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend
ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
§ 3
Beitragsfähiger
Aufwand und Vorteilsregelung
(1)
Der
beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2)
Bei der
abzurechnenden Anlage handelt es sich um eine Innerortsstraße.
Innerortsstraßen
sind Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von
Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für |
Anteile der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand |
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Innerorts-straße |
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1.
Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) |
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50 % |
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2.
Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) |
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50 % |
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3.
Kombinierte Geh- und Radwege (einschl.
Sicherheitsstreifen und Bordsteine) |
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60 % |
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4.
Gehwege (einschl. Sicherheitsstreife und Bordstein) |
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65 % |
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5.
Unselbstständige Park- und Abstellflächen |
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55 % |
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6.
Unselbstständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün |
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60 % |
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7.
Beleuchtungseinrichtungen |
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60 % |
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8.
Straßenentwässerung |
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55 % |
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9.
Bushaltebuchten |
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50 % |
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10. Verkehrsberuhigte
Bereiche und Mischflächen |
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60 % |
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Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die
Kosten für -
den Erwerb der erforderlichen Grundflächen
einschließlich der, der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs-
und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem
Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung), -
die Freilegung der Flächen, -
die Möblierung einschließlich
Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte, -
die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, -
Bauleitungs- und Planungskosten eines
beauftragten Ingenieurbüros -
den Anschluss an andere Einrichtungen Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1
– 10) entsprechend zugeordnet. |
§ 4
Abrechnungsgebiet
(1)
Das
Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich
engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte
Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.
(2)
Wird
ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit
zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die
Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende
Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche
auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.
(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:
- Soweit Grundstücke im Bereich eines
Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde
beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen,
wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche,
gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht,
in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche,
auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder
vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die
danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise
nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.
2.
Liegt
ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im
unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung
nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die
baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt
werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
3.
Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten
Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich
(§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang
(Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich,
industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser
Nutzung zu Grunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m3
Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei
unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig
ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die
vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulichen, gewerblichen,
industriellen oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in
gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
Der Abstand
wird:
a) bei
Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der
Straßengrenze aus gemessen
b) bei
Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine
Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.
Die über
die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen
des Grundstückes, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar
genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05
angesetzt.
4.
Für
bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für
den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5
berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße
berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke
im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger
1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem
Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im
Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die
Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.
5.
An
Stelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die
Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 auf
Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der
tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 0,7
f) Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0
g) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen
ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit
Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht
dienen 0,05
k) Grünflächen 0,05
(3) Zur
Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2
Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigenden
Flächen vervielfacht mit
a)
1,0 bei
einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,
b)
1,3 bei
einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,
c)
1,5 bei
einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,
d)
1,6 bei
einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen
e)
1,7 bei
einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen
(4) Als Zahl der
Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1. soweit ein Bebauungsplan besteht,
a)
die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse
b)
bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht
festgesetzt,
sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen
angegeben
ist, die durch 3,5 geteilte, höchstzulässige
Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder
abgerundet,
c) bei Grundstücken, für die nur eine
Baumassenzahl festgesetzt ist,
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze
Zahlen auf-
oder
abgerundet,
d) bei Grundstücken, für die
gewerblich oder industrielle Nutzung
ohne Bebauung festgesetzt
ist, die Zahl von einem Vollgeschoss
e) bei Grundstücken, für die
tatsächlich eine höhere als die
festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden
ist, ist diese zu Grunde
zu legen; dies gilt entsprechend, wenn
die zulässige
Baumassenzahl oder die höchstzulässige
Gebäudehöhe überschritten
werden.
2. soweit keine
Festsetzung besteht,
a) bei
bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen
Vollgeschosse
b) bei
unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der
näheren Umgebung
überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
c) bei
Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche
als eingeschossiges
Gebäude behandelt,
d) bei
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl
von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.
3. Ist eine
Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht
feststellbar,
werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken
als Höhe eines zulässigen Geschosses
im Sinne dieser Satzung 3,50 m und
bei allen in anderer Weise nutzbaren
Grundstücken 2,60 m zu Grunde gelegt.
(5) Zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit
a) 1,5, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3,4 u. 4a Baunutzungsverordnung -
BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne
entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes
überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus,
Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,
b) 2,0, wenn das Grundstück
innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch
Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§
9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11
BauNVO) liegt.
(6) Bei Grundstücken in
Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO
(Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind,
wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.
§ 6
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 -
8 genannten Teileinrichtungen
selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
§ 7
Vorausleistungen
Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen
verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch
wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.
§ 8
Ablösung des Beitrages
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet
sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung
entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch
Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
§ 9
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald
die Kosten fest- stehen, der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich
durchgeführt und die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der
Gemeinde Rövershagen in Kraft getreten ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt
des Einganges der letzten Unternehmerrechnung.
§
10
Veranlagung, Fälligkeit
Der Beitrag bzw.
die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 11
In-Kraft- Treten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft.
Rövershagen, den
Siegel
________________________
Der Bürgermeister