Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die

 

Sondersatzung der Gemeinde Rövershagen

über die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für einen

Abschnitt der Anlage Waldweg Rövershagen

Auf Grund der § 5, 165 und 166 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der in der zur Zeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Rövershagen vom 23.09.2013 folgende Sondersatzung erlassen:

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für den Ausbau des in Anlage 1 dargestellten Abschnittes der Anlage Waldweg erhebt die Gemeinde Rövershagen Beiträge von den Beitragspflichtigen, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung Vorteile erwachsen.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des bevorteilten Grundstückes oder im Falle des § 8 Abs. 7 KAG M-V Inhaber des Gewerbebetriebes ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

 

§ 3

Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1)    Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2)    Bei der abzurechnenden Anlage handelt es sich um eine Innerortsstraße.

Innerortsstraßen sind Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören

insbesondere die Kosten für

 

Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

 

 

Innerorts-straße

 

1.         Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen,

Rinnensteine)

 

50 %

 

2.         Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)

 

50 %

 

3.         Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen und Bordsteine)

 

60 %

 

4.         Gehwege (einschl. Sicherheitsstreife

und Bordstein)

 

65 %

 

5.         Unselbstständige Park- und

 Abstellflächen

 

55 %

 

6.         Unselbstständige Grünanlagen,

Straßenbegleitgrün

 

60 %

 

7.         Beleuchtungseinrichtungen

 

60 %

 

8.         Straßenentwässerung

 

55 %

 

9.         Bushaltebuchten

 

50 %

 

10.       Verkehrsberuhigte Bereiche und

Mischflächen

 

60 %

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

 

-       den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der, der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

-       die Freilegung der Flächen,

-       die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

-       die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

-       Bauleitungs- und Planungskosten eines beauftragten Ingenieurbüros

-       den Anschluss an andere Einrichtungen

 

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1 – 10) entsprechend zugeordnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 4

Abrechnungsgebiet

(1)    Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2)    Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

 

 

 

§ 5

Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der  Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

2.       Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

3.        Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m3 Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zu Grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulichen, gewerblichen, industriellen oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird:

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstückes, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

 

4.       Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt. Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt. Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

5.       An Stelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 auf Grund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 auf Grund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

 

                a)            Friedhöfe                                                                                                         0,3

                b)           Sportplätze                                                                                                      0,3

                c)            Kleingärten                                                                                                     0,5

                d)           Freibäder                                                                                                         0,5

 

                e)           Campingplätze                                                                               0,7

                f)            Abfallbeseitigungseinrichtungen                                                          1,0

 

                g)            Kiesgruben                                                                                                      1,0

 

                h)           Gartenbaubetriebe und Baumschulen

ohne Gewächshausflächen                                                       0,5

                i)            Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen                  0,7

                j)            Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen                            0,05

                k)           Grünflächen                                                                                                    0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigenden Flächen vervielfacht mit

    

a)      1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)      1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)       1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)      1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier und fünf Vollgeschossen

e)      1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt
1.   soweit ein Bebauungsplan besteht,

             a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse    

             b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht

                     festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen

                     angegeben ist, die durch 3,5 geteilte, höchstzulässige

Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist,

                     die  Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf-

                     oder abgerundet,

                                    d) bei Grundstücken, für die gewerblich oder industrielle Nutzung

                                            ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss

                                    e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die

                                            festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden

                                            ist, ist diese zu Grunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn

                                            die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige

                                            Gebäudehöhe überschritten werden.

 

        2.   soweit keine Festsetzung besteht,
                            a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen

                                               Vollgeschosse
                            b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der

                                               näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
                            c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche

                                               als eingeschossiges Gebäude behandelt,
                            d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet                        werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

        3.  Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht

             feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken

          als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und

          bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,60 m zu Grunde gelegt.

 

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz  3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

 

a) 1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3,4 u. 4a Baunutzungsverordnung - BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

 

b) 2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

§ 6

Kostenspaltung

 

Der Beitrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

 

 

§ 7

Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

 

§ 8

Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

§ 9

Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten fest- stehen, der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt und die Vereinbarung zwischen der Hansestadt Rostock und der Gemeinde Rövershagen in Kraft getreten ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Einganges der letzten Unternehmerrechnung.

 

                                                                                              § 10

Veranlagung, Fälligkeit

 

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

 

 

§ 11

In-Kraft- Treten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.08.2011 in Kraft.

 

 

Rövershagen, den

 

Siegel

 

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Der Bürgermeister