Sitzung: 12.09.2013 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung
der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“:
Satzung der Gemeinde Gelbensande
über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge
des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004 in der derzeit geltenden
Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 in der derzeit gültigen
Fassung sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
12.04.2005 in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom
folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Gelbensande ist gemäß § 3 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.
(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 17. Februar 1993 und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.
§ 2
Gebührengegenstand
(1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gehen gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.
(2) Zum gebührenpflichtigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.
(3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.
§ 3
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1) Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ und nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke.
Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Angefangene Hektar werden anteilig berechnet.
Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:
a) Gewässerunterhaltung
Waldflächen 4,01 €/ha
Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen 22,45 €/ha
sonstige Grundstücksflächen 7,50 €/ha
Im Gebührensatz sind 999,55 EUR Umlage für Durchlassbauwerke und Rohrleitungen sowie 10 % Verwaltungskosten enthalten.
b) Schöpfwerk Stromgraben
Waldflächen 17,77 €/ha
Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen 106,59 €/ha
sonstige Grundstücksflächen 34,20 €/ha
Im Gebührensatz sind 10 % Verwaltungskosten enthalten.
c) Schöpfwerk Hirschburg
Waldflächen - 0,12 €/ha
Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen - 0,73 €/ha
sonstige Grundstücksflächen - 0,24 €/ha
Im Gebührensatz sind 10 % Verwaltungskosten enthalten.
Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln.
§ 4
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.
(3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.
(4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.
Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühr wird durch Bescheid durch die Gemeinde über das Amt Rostocker Heide festgesetzt.
Der Bescheid kann mit anderen Bescheiden über zu leistende grundstücksbezogene Abgaben (kombinierte Erhebung) zusammengefasst werden.
(4) Die Gebühr ruht auf dem Grundstück als öffentliche Last.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2012 außer Kraft.
Gelbensande, den
Lutz Koppenhöle
Bürgermeister Siegel
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs.5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.
Gelbensande, den
Lutz Koppenhöle
Bürgermeister Siegel
Gebührenkalkulation
zur Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“
1.
Grundsätzliches
Nach § 7 des
Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von Kommunen für
ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge
durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine
Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der
Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.
Dabei sind die
Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch
in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2.
Ermittlung
der gebührenfähigen Kosten und Flächen
2.1.
Gewässerunterhaltung
Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 04.03.2013. Darin enthalten sind:
- die grundsteuerpflichtige Fläche (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)
- die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten
- die Höhe der Beitragseinheit (7,21 €/ha)
- die Zuschläge für Rohrleitungen und Durchlässe (999,55 €).
Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:
a) Waldflächen (I)
b) Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)
c) Sonstige Grundstücksflächen (III).
Nutzungsart |
Fläche in ha |
Beitragseinheit |
Beitrag |
Waldfläche (I) |
2.459,0738 |
1.143,47 |
8.244,42 € |
Betriebsfläche (III) |
8,3151 |
7,73 |
55,73 € |
Gebäude und Freifläche
(II) |
49,2991 |
137,55 |
991,73 € |
Erholungsfläche (III) |
29,8415 |
27,75 |
200,08 € |
Wasserfläche (III) |
21,9660 |
- |
- |
Landwirtschaftl. Fläche
(III) |
721,2321 |
670,75 |
4.836,11 € |
Verkehrsfläche (II) |
80,8298 |
225,51 |
1.625,93 € |
Flächen
anderer Nutzung (III) |
12,4951 |
11,62 |
83,78 |
Gesamt |
3.383,0525 |
|
16.037,78 € |
Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten ergibt.
Nutzungsartengruppe |
Fläche in ha |
Kosten |
Waldfläche |
2.459,0738 |
8.244,42 € |
Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen |
130,1289 |
2.617,66 € |
Sonstige Grundstücksflächen |
793,8498 |
5.175,70 € |
Gesamt |
3.383,0525 |
16.037,78 € |
Die Verwaltungskosten werden in Höhe von 10 % des Beitrages an den WBV berechnet.
Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.
Die Zuschläge für Rohrleitungen und Durchlässe in Höhe von 999,55 € werden auf die drei Gruppen aufgrund ihres prozentualen Anteils an der Gesamtfläche aufgeteilt:
Nutzungsarten-gruppe |
Fläche in
ha |
Anteil
an der Gesamt- Fläche
in % |
Anteil
an den Zu schlägen |
Kosten |
gesamt |
Verwaltungs- kosten 10
% |
Gesamt kosten |
Waldfläche |
2.459,0738 |
72,69 |
726,57
€ |
8.244,42
€ |
8.970,99
€ |
897,10
€ |
9.868,09 € |
Gebäude,
Frei-fläche, Verkehrsfläche |
130,1289 |
3,85 |
38,48
€ |
2.617,66
€ |
2.656,14
€ |
265,61
€ |
2.921,75 € |
Sonstige Grundstücks- flächen |
793,8498 |
23,46 |
234,50
€ |
5.175,70
€ |
5.410,20
€ |
541,02
€ |
5.951,22 € |
Gesamt |
3.383,0525 |
100,00 |
999,55 € |
16.037,78 € |
17.037,33 € |
1.703,73 € |
18.741,06 € |
2.2.
Schöpfwerk
Stromgraben
Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 13.06.2013. Darin enthalten sind:
- die grundsteuerpflichtige Fläche im Einzugsgebiet (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)
- die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten
- die Höhe der Kosten je Beitragseinheit (32,30 €/ha).
Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:
a) Waldflächen (I)
b) Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)
c) Sonstige Grundstücksflächen (III).
Nutzungsart |
Fläche in ha |
Beitragseinheit |
Beitrag |
Waldfläche (I) |
737,7143 |
368,86 |
11.914,18 € |
Betriebsfläche (III) |
0,5588 |
0,56 |
18,09 € |
Gebäude und Freifläche
(II) |
16,2732 |
48,82 |
1.576,88 € |
Erholungsfläche (III) |
8,9307 |
8,93 |
288,44 € |
Wasserfläche (III) |
5,9426 |
- |
- |
Moor (III) |
- |
- |
- |
Landwirtschaftl. Fläche
(III) |
139,3418 |
139,34 |
4.500,68 € |
Verkehrsfläche (II) |
26,9390 |
80,82 |
2.610,49 € |
Flächen
anderer Nutzung (III) |
3,6708 |
3,67 |
118,54 € |
Gesamt |
939,3712 |
|
21.027,30 € |
Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten sowie dem Verwaltungskosten ergibt.
Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.
Nutzungsartengruppe |
Fläche in ha |
Kosten |
Verwaltungs- Kosten 10 % |
Gesamtkosten |
Waldfläche |
737,7143 |
11.914,18 € |
1.191,42 € |
13.105,60 € |
Gebäude, Freiflächen,
Verkehrsflächen |
43,2122 |
4.187,37 € |
418,74 € |
4.606,11 € |
Sonstige
Grundstücksflächen |
158,4447 |
4.925,75 € |
492,58 € |
5.418,33 € |
Gesamt |
939,3712 |
21.027,30 € |
2.102,74 € |
23.130,04 € |
2.3.
Schöpfwerk
Hirschburg
Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 13.06.2013. Darin enthalten sind:
- die grundsteuerpflichtige Fläche im Einzugsgebiet (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)
- die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten
- die Höhe der Kosten je Beitragseinheit (- 0,22 €/ha = Gutschrift).
Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:
d) Waldflächen (I)
e) Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)
f) Sonstige Grundstücksflächen (III).
Nutzungsart |
Fläche in ha |
Beitragseinheit |
Beitrag |
Waldfläche (I) |
824,9893 |
412,49 |
-90,75 € |
Betriebsfläche (III) |
3,3032 |
3,30 |
-0,73 € |
Gebäude und Freifläche
(II) |
5,3374 |
16,01 |
-3,52 € |
Erholungsfläche (III) |
0,3027 |
0,30 |
-0,07 € |
Wasserfläche (III) |
0,1596 |
- |
- |
Moor (III) |
- |
- |
- |
Landwirtschaftl. Fläche
(III) |
10,1522 |
10,15 |
-2,23 € |
Verkehrsfläche (II) |
24,4328 |
73,30 |
-16,13 € |
Flächen
anderer Nutzung (III) |
0,0968 |
0,10 |
-0,02 € |
Gesamt |
868,7740 |
|
-113,45€ |
Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten sowie dem Verwaltungskosten ergibt.
Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.
Nutzungsartengruppe |
Fläche in ha |
Kosten |
Verwaltungs- Kosten 10 % |
Gesamtkosten |
Waldfläche |
824,9893 |
-90,75 € |
-9,08 € |
-99,83 € |
Gebäude, Freiflächen,
Verkehrsflächen |
29,7702 |
-19,65 € |
-1,97 € |
-21,62 € |
Sonstige
Grundstücksflächen |
14,0145 |
-3,05 € |
-0,31 € |
-3,36 € |
Gesamt |
868,7740 |
-113,45 € |
-11,36 € |
-124,81 € |
3.
Gebührenkalkulation
nach Nutzungsarten
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
3.1.
Gewässerunterhaltung
a)
Waldflächen
Gesamtkosten: 9.868,09 €
Gesamtfläche: 2.459,0738 ha
Gebührensatz: 4,01
€/ha
b)
Gebäude,
Freiflächen, Verkehrsflächen
Gesamtkosten: 2.921,75 €
Gesamtfläche: 130,1289 ha
Gebührensatz: 22,45 €/ha
c)
Sonstige
Grundstücksflächen
Gesamtkosten: 5.951,22 €
Gesamtfläche: 793,8498 ha
Gebührensatz: 7,50
€/ha
3.2.
Schöpfwerk
Stromgraben
a)
Waldflächen
Gesamtkosten: 13.105,60 €
Gesamtfläche: 737,7143 ha
Gebührensatz: 17,77 €/ha
b)
Gebäude,
Freiflächen, Verkehrsflächen
Gesamtkosten: 4.606,11 €
Gesamtfläche: 43,2122 ha
Gebührensatz: 106,59 €/ha
c)
Sonstige
Grundstücksfläche
Gesamtkosten: 5.418,33 €
Gesamtfläche: 158,4447 ha
Gebührensatz: 34,20
€/ha
3.3.
Schöpfwerk
Hirschburg
a)
Waldfläche
Gesamtkosten: - 99,83 €
Gesamtfläche: 824,9893 ha
Gebührensatz: - 0,12 €/ha (Gutschrift)
b)
Gebäude,
Freiflächen, Verkehrsflächen
Gesamtkosten: - 21,62 €
Gesamtfläche: 29,7702 ha
Gebührensatz: - 0,73 €/ha (Gutschrift)
c)
Sonstige
Grundstücksflächen
Gesamtkosten: - 3,36 €
Gesamtfläche: 14,0145 ha
Gebührensatz: -
0,24 €/ha (Gutschrift)
Die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die
Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und
Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ in der Fassung der 2. Änderung vom
17.12.2012 wird aufgehoben.