Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“:

 

 

Satzung der Gemeinde Gelbensande

 

über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge

 

des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“

 

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004 in der derzeit geltenden Fassung, des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04.08.1992 in der derzeit gültigen Fassung sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.04.2005 in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom                folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

(1)    Die Gemeinde Gelbensande ist gemäß § 3 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“, der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30.11.1992 die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

 

(2)    Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 17. Februar 1993 und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

 

 

§ 2

Gebührengegenstand

 

(1)    Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

Als bevorteilt in diesem Sinne gehen gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde, die im Einzugsbereich des Verbandes liegen. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

 

(2)    Zum gebührenpflichtigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

 

(3)    Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Gebühr bemisst sich durch die Umlage des Beitrages der Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ und nach näherer Bestimmung durch Abs. 2 nach Größe, Nutzungsart und Versiegelung der Grundstücke.

Soweit eine katasteramtliche Größenfeststellung nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

 

(2)    Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten festgesetzt. Angefangene Hektar werden anteilig berechnet.

Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

 

a)      Gewässerunterhaltung

Waldflächen                                                                                             4,01     €/ha

Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen                             22,45  €/ha

sonstige Grundstücksflächen                                                            7,50  €/ha

 

Im Gebührensatz sind 999,55 EUR Umlage für Durchlassbauwerke und Rohrleitungen sowie 10 % Verwaltungskosten enthalten.

 

b)      Schöpfwerk Stromgraben                                                                                

Waldflächen                                                                                           17,77  €/ha

Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen                       106,59  €/ha

sonstige Grundstücksflächen                                                          34,20  €/ha

 

Im Gebührensatz sind 10 % Verwaltungskosten enthalten.

 

c)       Schöpfwerk Hirschburg

Waldflächen                                                                                           - 0,12 €/ha

Gebäude und Freiflächen, Verkehrsflächen                         - 0,73  €/ha

sonstige Grundstücksflächen                                                          - 0,24  €/ha

 

                Im Gebührensatz sind 10 % Verwaltungskosten enthalten.

 

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so ist für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt zu ermitteln.

 

§ 4

Gebührenpflichtiger

 

(1)    Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

 

(2)    Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

 

(3)    Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

 

(4)    Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

 

(5)    Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)    Die Gebührenschuld entsteht am 01. Januar des jeweiligen Jahres.

Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

 

(2)    Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

 

(3)    Die Gebühr wird durch Bescheid durch die Gemeinde über das Amt Rostocker Heide festgesetzt.

Der Bescheid kann mit anderen Bescheiden über zu leistende grundstücksbezogene Abgaben (kombinierte Erhebung) zusammengefasst werden.

 

(4)    Die Gebühr ruht auf dem Grundstück als öffentliche Last.

 

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)    Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 oder des § 4 Abs. 4 dieser Satzung zuwider handelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

 

§ 7

Inkrafttreten

 

(1)    Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow – Küste“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2012 außer Kraft.

 

Gelbensande, den

 

Lutz Koppenhöle

Bürgermeister                                                 Siegel

 

 

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften  verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs.5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Gelbensande, den

 

Lutz Koppenhöle

Bürgermeister                                                 Siegel

 

 

 

 

 

Gebührenkalkulation

 

zur Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“

 

1.       Grundsätzliches

 

Nach § 7 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung  der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes  über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 2011 werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.

Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.

Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.

 

 

2.       Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Flächen

 

2.1. Gewässerunterhaltung

 

Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 04.03.2013. Darin enthalten sind:

-       die grundsteuerpflichtige Fläche (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)

-       die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten

-       die Höhe der Beitragseinheit (7,21 €/ha)

-       die Zuschläge für Rohrleitungen und Durchlässe (999,55 €).

 

Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:

a)    Waldflächen (I)

b)    Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)

c)    Sonstige Grundstücksflächen (III).

 

 

Nutzungsart

Fläche in ha

Beitragseinheit

Beitrag

Waldfläche                       (I)

2.459,0738

1.143,47

8.244,42 €

Betriebsfläche                  (III)

8,3151

7,73

55,73 €

Gebäude und Freifläche  (II)

49,2991

137,55

991,73 €

Erholungsfläche               (III)

29,8415

27,75

200,08 €

Wasserfläche                   (III)

21,9660

-

-

Landwirtschaftl. Fläche    (III)

721,2321

670,75

4.836,11 €

Verkehrsfläche                 (II)

80,8298

225,51

1.625,93 €

Flächen anderer

Nutzung                           (III)

12,4951

11,62

83,78

Gesamt

3.383,0525

 

16.037,78 €

 

 

 

Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten ergibt.

 

Nutzungsartengruppe

Fläche in ha

Kosten

Waldfläche

2.459,0738

8.244,42 €

Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

130,1289

2.617,66 €

Sonstige Grundstücksflächen

793,8498

5.175,70 €

Gesamt

3.383,0525

16.037,78 €

 

 

Die Verwaltungskosten werden in Höhe von 10 % des Beitrages an den WBV berechnet.

Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.

 

Die Zuschläge für Rohrleitungen und Durchlässe in Höhe von 999,55 € werden auf die drei Gruppen aufgrund ihres prozentualen Anteils an der Gesamtfläche aufgeteilt:

 

 

Nutzungsarten-gruppe

Fläche

in  ha

Anteil an

der

Gesamt-

Fläche in %

Anteil an den

Zu

schlägen

Kosten

gesamt

Verwaltungs-

kosten

10 %

Gesamt

kosten

Waldfläche

2.459,0738

72,69

726,57 €

8.244,42 €

8.970,99 €

897,10 €

9.868,09 €

Gebäude, Frei-fläche, Verkehrsfläche

130,1289

3,85

38,48 €

2.617,66 €

2.656,14 €

265,61 €

2.921,75 €

Sonstige

Grundstücks-

flächen

793,8498

23,46

234,50 €

5.175,70 €

5.410,20 €

541,02 €

5.951,22 €

Gesamt

3.383,0525

100,00

999,55 €

16.037,78 €

17.037,33 €

1.703,73 €

18.741,06 €

 

 

2.2. Schöpfwerk Stromgraben

 

Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 13.06.2013. Darin enthalten sind:

-       die grundsteuerpflichtige Fläche im Einzugsgebiet (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)

-       die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten

-       die Höhe der Kosten je Beitragseinheit (32,30 €/ha).

 

 

Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:

a)      Waldflächen (I)

b)      Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)

c)       Sonstige Grundstücksflächen (III).

 

 

Nutzungsart

Fläche in ha

Beitragseinheit

Beitrag

Waldfläche                       (I)

737,7143

368,86

11.914,18 €

Betriebsfläche                  (III)

0,5588

0,56

18,09 €

Gebäude und Freifläche  (II)

16,2732

48,82

1.576,88 €

Erholungsfläche               (III)

8,9307

8,93

288,44 €

Wasserfläche                   (III)

5,9426

-

-

Moor                                (III)

-

-

-

Landwirtschaftl. Fläche   (III)

139,3418

139,34

4.500,68 €

Verkehrsfläche                 (II)

26,9390

80,82

2.610,49 €

Flächen anderer

Nutzung                           (III)

3,6708

3,67

118,54 €

Gesamt

939,3712

 

21.027,30 €

 

 

Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten sowie dem Verwaltungskosten ergibt.

Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.

 

 

Nutzungsartengruppe

Fläche in ha

Kosten

Verwaltungs-

Kosten

10 %

Gesamtkosten

Waldfläche

737,7143

11.914,18 €

1.191,42 €

13.105,60 €

Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

43,2122

4.187,37 €

418,74 €

4.606,11 €

Sonstige Grundstücksflächen

158,4447

4.925,75 €

492,58 €

5.418,33 €

Gesamt

939,3712

21.027,30 €

2.102,74 €

23.130,04 €

 

 

2.3. Schöpfwerk Hirschburg

 

Grundlage für die Ermittlung ist das Beitragsbuch des WBV für die Gemeinde Gelbensande vom 13.06.2013. Darin enthalten sind:

-       die grundsteuerpflichtige Fläche im Einzugsgebiet (Beitragsfläche abzüglich Fläche dinglicher Mitglieder, die direkt an den WBV zahlen)

-       die verschiedenen Nutzungsarten mit ihren Flächenanteilen sowie den jeweiligen Beitragseinheiten

-       die Höhe der Kosten je Beitragseinheit (- 0,22 €/ha = Gutschrift).

 

 

Die unterschiedlichen Nutzungsarten der Flurstücke werden in drei Gruppen unterteilt:

d)      Waldflächen (I)

e)      Gebäude- und Freiflächen, Verkehrsflächen (II)

f)       Sonstige Grundstücksflächen (III).

 

 

Nutzungsart

Fläche in ha

Beitragseinheit

Beitrag

Waldfläche                       (I)

824,9893

412,49

             -90,75 €

Betriebsfläche                  (III)

3,3032

3,30

              -0,73 €

Gebäude und Freifläche  (II)

5,3374

16,01

              -3,52 €

Erholungsfläche               (III)

0,3027

0,30

             -0,07 €

Wasserfläche                   (III)

0,1596

-

-

Moor                                (III)

-

-

-

Landwirtschaftl. Fläche    (III)

10,1522

10,15

-2,23 €

Verkehrsfläche                 (II)

24,4328

73,30

-16,13 €

Flächen anderer

Nutzung                           (III)

0,0968

0,10

-0,02 €

Gesamt

868,7740

 

-113,45€

 

 

Für jede Gruppe wird ein Gebührensatz ermittelt, der sich aus den jeweiligen Flächen und Kosten sowie dem Verwaltungskosten ergibt.

Laut Urteil des OVG Münster darf der Verwaltungskostenanteil nicht unverhältnismäßig hoch sein. Vom Gericht wurde ein Verwaltungskostenanteil von 10 % als zulässig erachtet.

 

 

Nutzungsartengruppe

Fläche in ha

Kosten

Verwaltungs-

Kosten

10 %

Gesamtkosten

Waldfläche

824,9893

-90,75 €

-9,08 €

-99,83 €

Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

29,7702

-19,65 €

-1,97 €

-21,62 €

Sonstige Grundstücksflächen

14,0145

-3,05 €

-0,31 €

-3,36 €

Gesamt

868,7740

-113,45 €

-11,36 €

-124,81 €

 

 

3.       Gebührenkalkulation nach Nutzungsarten

 

Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.

 

3.1. Gewässerunterhaltung

 

a)      Waldflächen

 

Gesamtkosten:                                               9.868,09 €

 

Gesamtfläche:                                 2.459,0738 ha

 

Gebührensatz:                                4,01 €/ha

 

 

b)      Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

 

Gesamtkosten:                                               2.921,75 €

 

Gesamtfläche:                                 130,1289 ha

 

Gebührensatz:                                22,45 €/ha

 

 

c)       Sonstige Grundstücksflächen

 

Gesamtkosten:                                               5.951,22 €

 

Gesamtfläche:                                 793,8498 ha       

 

Gebührensatz:                                7,50 €/ha

 

 

3.2. Schöpfwerk Stromgraben

 

 

a)      Waldflächen

 

Gesamtkosten:                                               13.105,60 €

 

Gesamtfläche:                                 737,7143 ha

 

Gebührensatz:                                17,77 €/ha

 

 

b)      Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

 

Gesamtkosten:                                               4.606,11 €

 

Gesamtfläche:                                 43,2122 ha         

 

Gebührensatz:                                106,59 €/ha

 

 

 

c)       Sonstige Grundstücksfläche

 

Gesamtkosten:                                               5.418,33 €

 

Gesamtfläche:                                 158,4447 ha       

 

Gebührensatz:                                34,20 €/ha         

 

 

 

 

3.3. Schöpfwerk Hirschburg

 

 

a)      Waldfläche                                                     

 

Gesamtkosten:                                               - 99,83 €

 

Gesamtfläche:                                 824,9893 ha

 

Gebührensatz:                                - 0,12 €/ha (Gutschrift)

 

 

b)      Gebäude, Freiflächen, Verkehrsflächen

 

 

Gesamtkosten:                                               - 21,62 €

 

Gesamtfläche:                                 29,7702 ha

 

Gebührensatz:                                - 0,73 €/ha (Gutschrift)

 

 

c)       Sonstige Grundstücksflächen

 

 

Gesamtkosten:                                               - 3,36 €

 

Gesamtfläche:                                 14,0145 ha

 

Gebührensatz:                                - 0,24 €/ha (Gutschrift)

 

 

Die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ in der Fassung der 2. Änderung vom 17.12.2012 wird aufgehoben.