Sitzung: 15.08.2013 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die
Voranfrage zur Errichtung eines Winkelbungalows mit Garage nach Abriss des
vorhandenen Wohnhauses auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB (1) ab.
Begründung:
Die Erschließung des jetzigen Grundstückes ist,
auch wenn nicht Bestandteil der Antragsunterlagen, durch ein Geh,- Fahr- und Leitungsrecht in
einer Breite von 3 m und einer Länge von 95 m über das Flurstück 80/63, jetzt
80/110 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch, auf der vorhandenen Wegefläche
gesichert.
Allerdings ist das Fahrrecht auf die Benutzung
von Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t begrenzt.
Damit ist die Erschließung des Grundstückes für
eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB nicht ausreichend gesichert, weil schon der
Fahrzeugverkehr für den Bau eines Eigenheimes selbst den Weg nicht passieren
darf.
Das geplante Vorhaben verstößt weiterhin gegen
das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Gebiet zwischen Stralsunder Straße, Klein
Bartelsdorfer Weg und Wiesengrund stellt
sich in der Örtlichkeit als eine
straßenbegleitende Wohnbebauung (1. Reihe) mit dahinterliegenden Nebengebäuden
dar. Eine Wohnbebauung in den hinteren Grundstücksbereichen (2. Reihe) liegt
lediglich nördlich der Grundstücke Im Wiesengrund 14 und 12 vor. Die
Erschließung erfolgt für das Grundstück Im Wiesengrund 12 a direkt zur
Straßenanlage „Im Wiesengrund“ und für das Grundstück 16 von der Sackgasse aus,
die an dem Gartenweg endet. Dies ist jedoch als Einzelerscheinung zu werten und
damit nicht maßstabsbildend für weitere Vorhaben in den hinteren
Grundstücksbereichen. Die Bebauung des Grundstücks 80/96 ist in dritter Reihe
geplant. Dies widerspräche der durch eine straßenbegleitende Bebauung geprägten
näheren Umgebung des Vorhabens. Es würde sich durch die beabsichtigte Bebauung
eine neue, eigenständige städtebauliche Struktur ohne eigene
Erschließungsanlage ergeben. Die geplante Bebauung an dem Standort stellt
eine bauliche Verdichtung im Umfeld dar. Das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB
ist damit nicht gegeben.
Außerdem wird das vorhandene Ortsbild durch
eine Wohnbebauung statt der vorhandenen Garten-/Wochenendnutzung nachhaltig
verändert. Damit wird das Ortsbild beeinträchtigt. Die Grünoasen im
Innenbereich würden einer Wohnbebauung weichen.
Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich
bei dem geplanten Abriss des vorhandenen
Gebäudes nicht um ein Wohngebäude handelt. Eine Genehmigung für ein
Wohngebäude, oder eine Nutzungsänderung eines Garten-/Wochenendhauses zu
Wohnzwecken wurde nicht erteilt.
Mit der Aussage des Antragstellers – Abriss des
vorhandenen Wohngebäudes, werden Beurteilungskriterien suggeriert, die nicht
den Tatsachen entsprechen.
Im Übrigen gibt es zur Bebauung des
Grundstückes einen gültige ablehnenden Vorbescheid, AZ: 00953-10-04 vom
01.04.2011 (gültig bis 01.04.2014). Zwar sollte hier der Bungalow zusätzlich
zum vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden, jedoch wurde der
Vorbescheid auch unter der Prämisse abgelehnt, dass die Erschließung des jetzigen
Gartengrundstückes für eine Wohnbebauung als nicht ausreichend zu beurteilen
ist und das Vorhaben gegen das Einfügungsgebot verstößt.