Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, die Voranfrage zur Errichtung eines Winkelbungalows mit Garage nach Abriss des vorhandenen Wohnhauses auf dem Flurstück 80/96 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB (1) ab.

Begründung:

Die Erschließung des jetzigen Grundstückes ist, auch wenn nicht Bestandteil der Antragsunterlagen,  durch ein Geh,- Fahr- und Leitungsrecht in einer Breite von 3 m und einer Länge von 95 m über das Flurstück 80/63, jetzt 80/110 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch, auf der vorhandenen Wegefläche gesichert.

Allerdings ist das Fahrrecht auf die Benutzung von Fahrzeugen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t begrenzt.

Damit ist die Erschließung des Grundstückes für eine Wohnbebauung nach § 34 BauGB nicht ausreichend gesichert, weil schon der Fahrzeugverkehr für den Bau eines Eigenheimes selbst den Weg nicht passieren darf.

Das geplante Vorhaben verstößt weiterhin gegen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gebiet zwischen Stralsunder Straße, Klein Bartelsdorfer Weg  und Wiesengrund stellt sich in der Örtlichkeit als  eine straßenbegleitende Wohnbebauung (1. Reihe) mit dahinterliegenden Nebengebäuden dar. Eine Wohnbebauung in den hinteren Grundstücksbereichen (2. Reihe) liegt lediglich nördlich der Grundstücke Im Wiesengrund 14 und 12 vor. Die Erschließung erfolgt für das Grundstück Im Wiesengrund 12 a direkt zur Straßenanlage „Im Wiesengrund“ und für das Grundstück 16 von der Sackgasse aus, die an dem Gartenweg endet. Dies ist jedoch als Einzelerscheinung zu werten und damit nicht maßstabsbildend für weitere Vorhaben in den hinteren Grundstücksbereichen. Die Bebauung des Grundstücks 80/96 ist in dritter Reihe geplant. Dies widerspräche der durch eine straßenbegleitende Bebauung geprägten näheren Umgebung des Vorhabens. Es würde sich durch die beabsichtigte Bebauung eine neue, eigenständige städtebauliche Struktur ohne eigene Erschließungsanlage ergeben. Die geplante Bebauung an dem Standort stellt eine bauliche Verdichtung im Umfeld dar. Das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB ist damit nicht gegeben.

Außerdem wird das vorhandene Ortsbild durch eine Wohnbebauung statt der vorhandenen Garten-/Wochenendnutzung nachhaltig verändert. Damit wird das Ortsbild beeinträchtigt. Die Grünoasen im Innenbereich würden einer Wohnbebauung weichen.

 

Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem  geplanten Abriss des vorhandenen Gebäudes nicht um ein Wohngebäude handelt. Eine Genehmigung für ein Wohngebäude, oder eine Nutzungsänderung eines Garten-/Wochenendhauses zu Wohnzwecken  wurde nicht erteilt.

Mit der Aussage des Antragstellers – Abriss des vorhandenen Wohngebäudes, werden Beurteilungskriterien suggeriert, die nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Im Übrigen gibt es zur Bebauung des Grundstückes einen gültige ablehnenden Vorbescheid, AZ: 00953-10-04 vom 01.04.2011 (gültig bis 01.04.2014). Zwar sollte hier der Bungalow zusätzlich zum vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden, jedoch wurde der Vorbescheid auch unter der Prämisse abgelehnt, dass die Erschließung des jetzigen Gartengrundstückes für eine Wohnbebauung als nicht ausreichend zu beurteilen ist und das Vorhaben gegen das Einfügungsgebot verstößt.