Sitzung: 30.07.2013 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Haushaltsatzung 2013 entsprechend
Anlage.
Der Beschluss
VFA/566/954/2013/GMÖ vom 12.02.2013 wird aufgehoben.
Haushaltssatzung
der Gemeinde Mönchhagen für das
Haushaltsjahr 2013
Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde
Mönchhagen vom 30.07.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen.
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird
1.im
Ergebnishaushalt a)
der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
1.034.400,00 €
1.023.200,00 € 11.200,00 € |
b)
der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0,00 € 0,00 € 0,00 € |
c)
das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf die Einstellung in Rücklagen auf die Entnahmen aus Rücklagen auf das Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen auf |
11.200,00 € 11.200,00 € 0,0 € 0,00 € |
2.
im Finanzhaushalt a)
die ordentlichen Einzahlungen auf die ordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
955.300,00 €
1.093.500,00 €
-138.200,00 € |
b)
die außerordentlichen Einzahlungen auf die außerordentlichen Auszahlungen auf der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
0,00 € 0,00 € 0,00 € |
c)
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen auf
Investitionstätigkeit auf |
19.600,00 €
127.200,00 €
-107.600,00 € |
d)
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf festgesetzt. |
271.000,00 € 25.200,00 €
245.800,00 € |
§ 2 Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit
Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf 92.800,00 €
festgesetzt.
§ 5 Steuersätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt
festgesetzt:
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1.Grundsteuer
a) für die land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe
Grundsteuer
A) auf 250 v.H.
b) für die
Grundstücke .
(Grundsteuer
B) auf 350 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 300 v.H.
§ 6 Wertgrenze und Investitionen
Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von
Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.
§ 7 Stellen gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen
beträgt 1,775 Vollzeit-äquivalente
(VzÄ).
§
8 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des
Haushaltsvorjahres betrug
vorläufig
3.692.672,47 €
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des
Haushaltsvorjahres beträgt
0,00 €
-
noch nicht bekannt
und zum 31.12. des Haushaltsjahres 0,00 €
-
noch nicht bekannt
§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit
1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und
privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten
berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen
Teilhaushalten.
Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für
öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der
Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.
2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines
Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich
des Teilhaushaltes.
3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit
Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen
bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der
Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das
Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen in
diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
§ 10 Echte Deckungsfähigkeit
1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig
untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der
Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die
Auszahlungsermächtigungen.
2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und
internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander,
aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.
Die
rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ……………..erteilt.
Mönchhagen,
den 30.07.2013 Siegel Peter Beyer
Bürgermeister