Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses Bentwisch, über die Zustimmung der Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Leitungsrechts in das Grundbuch von Bentwisch, Blatt 297  mit folgendem Inhalt:

Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von Bentwisch Blatt 297

Die Gemeinde Bentwisch ist Eigentümerin des im Grundbuch von Bentwisch, Blatt 297 eingetragenen Flurstückes 49/8 der Flur 1, Gemarkung Bentwisch (dienendes Grundstück). Auf diesem Grundstück befinden sich Verkehrsflächen, Kraftfahrzeugstellplätze, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Zu- und Abfahrten des Fachmarktzentrum „HanseCenter Bentwisch“. Dieses ist gelegen auf nachfolgenden Flurstücken (herrschendes Grundstück):

 

  1. Grundbuch von Bentwisch - Blatt 302

Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 45/5

 

  1. Grundbuch von Bentwisch – Blatt 303

Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1-4, Flurstücke 45/3, 49/12, 49/21, 49/19, 46/14, 46/6, 48/10, 48/4

Gemarkung Neu Bartelstorf, laufende Nummer 5-6, Flurstücke 28/6, 28/18 und 28/28

 

  1. Grundbuch von Bentwisch - Blatt 304

Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 44/7

 

  1. Grundbuch von Bentwisch - Blatt 306

Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstücke 47/8, 47/15

 

 

  1. Grundbuch von Bentwisch - Blatt 310

Gemarkung Neu Bartelstorf, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 26/7

 

Hiermit räumen wir als Eigentümer des dienenden Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks (als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB) eine Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) folgenden Inhalts ein:


Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, die auf dem dienenden Grundstück gelegenen Verkehrsflächen, Kraftfahrzeugstellplätze, sowie Grundstückszufahrten und Grundstücksabfahrten zum Zwecke des Übergehens und Überfahrens mit PKW, Krädern und Zulieferfahrzeugen sowie vorhandene Leitungen zur Ver- und Entsorgung des herrschende Grundstücks zu nutzen. Die genaue Ausübungsstelle wird durch den Ort der tatsächlichen gegenwärtigen Ausübung bestimmt.
Sämtliche Maßnahmen zur Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der vorgenannten baulichen Anlagen sowie die Ausübung der Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zu vollem Schadenersatz verpflichtet für Schäden am dienenden Grundstück, die durch die Ausübung der Dienstbarkeiten, auch unverschuldet, entstehen sowie für Schäden, die Nutzern des Grundstückes (Benutzer) entstehen.

Eine Nutzungsentschädigung für das Wege- und Leitungsrecht soll nicht gezahlt werden.

Das Recht des Eigentümers des dienenden Grundstücks, den betroffenen Grundstücksbereich und die Anlagen in gleicher Weise mit zu benutzen, bleibt unberührt.

 

Die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das dienende Grundstück wird hiermit bewilligt und beantragt. Die Eintragung eines Vermerks soll beim herrschenden Grundstück ausdrücklich erfolgen.

 

Bentwisch, d.

 

Joachim Schwaß                                             Siegel                                                  Harald Peithmann

Bürgermeister                                                                                                               1. Stellvertreter