Sitzung: 20.06.2013 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den
Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses Bentwisch, über die Zustimmung der
Eintragung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wege- und Leitungsrechts in
das Grundbuch von Bentwisch, Blatt 297
mit folgendem Inhalt:
Antrag auf Eintragung einer
Grunddienstbarkeit in das Grundbuch von Bentwisch Blatt 297
Die Gemeinde Bentwisch ist Eigentümerin des im Grundbuch von Bentwisch,
Blatt 297 eingetragenen Flurstückes 49/8 der Flur 1, Gemarkung Bentwisch
(dienendes Grundstück). Auf diesem Grundstück befinden sich Verkehrsflächen,
Kraftfahrzeugstellplätze, Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Zu- und Abfahrten
des Fachmarktzentrum „HanseCenter Bentwisch“. Dieses ist gelegen auf
nachfolgenden Flurstücken (herrschendes Grundstück):
- Grundbuch von Bentwisch - Blatt 302
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 45/5
- Grundbuch
von Bentwisch – Blatt 303
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1-4, Flurstücke 45/3,
49/12, 49/21, 49/19, 46/14, 46/6, 48/10, 48/4
Gemarkung Neu Bartelstorf, laufende Nummer 5-6, Flurstücke 28/6, 28/18
und 28/28
- Grundbuch von Bentwisch - Blatt 304
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 44/7
- Grundbuch von Bentwisch - Blatt 306
Gemarkung Bentwisch, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstücke 47/8, 47/15
- Grundbuch von Bentwisch - Blatt 310
Gemarkung Neu Bartelstorf, Flur 1, laufende Nummer 1, Flurstück 26/7
Hiermit räumen wir
als Eigentümer des dienenden Grundstücks dem jeweiligen Eigentümer des
herrschenden Grundstücks (als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB) eine
Grunddienstbarkeit (Wege- und Leitungsrecht) folgenden Inhalts ein:
Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist berechtigt, die auf
dem dienenden Grundstück gelegenen Verkehrsflächen, Kraftfahrzeugstellplätze,
sowie Grundstückszufahrten und Grundstücksabfahrten zum Zwecke des Übergehens
und Überfahrens mit PKW, Krädern und Zulieferfahrzeugen sowie vorhandene
Leitungen zur Ver- und Entsorgung des herrschende Grundstücks zu nutzen. Die
genaue Ausübungsstelle wird durch den Ort der tatsächlichen gegenwärtigen
Ausübung bestimmt.
Sämtliche Maßnahmen zur Pflege, Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung
der vorgenannten baulichen Anlagen sowie die Ausübung der
Verkehrssicherungspflicht erfolgt durch den jeweiligen Eigentümer des
herrschenden Grundstücks. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks
ist dem Eigentümer des dienenden Grundstücks zu vollem Schadenersatz
verpflichtet für Schäden am dienenden Grundstück, die durch die Ausübung der
Dienstbarkeiten, auch unverschuldet, entstehen sowie für Schäden, die Nutzern
des Grundstückes (Benutzer) entstehen.
Eine Nutzungsentschädigung für das Wege- und
Leitungsrecht soll nicht gezahlt werden.
Das Recht des Eigentümers des dienenden
Grundstücks, den betroffenen Grundstücksbereich und die Anlagen in gleicher
Weise mit zu benutzen, bleibt unberührt.
Die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit in das dienende
Grundstück wird hiermit bewilligt und beantragt. Die Eintragung eines Vermerks
soll beim herrschenden Grundstück ausdrücklich erfolgen.
Bentwisch, d.
Joachim Schwaß Siegel Harald
Peithmann
Bürgermeister 1.
Stellvertreter