Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die „Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke“ mit folgenden Änderungen:

Pro Partei werden 15 Standorte á. 2 gegeneinander befestigte Plakate zugelassen ( § 5 Abs. 4).

Es werden keine Straßen festgelegt – in § 5 ist die Tabelle  zu streichen.

Für die Entfernung der Schilder (§ 15) wird eine Frist von 10 Tagen festgesetzt.

§7 ist der Schreibfehler zu korrigieren.

 

 

 

Satzung der Gemeinde Mönchhagen

zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke

auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

(Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke)

 

vom 02.04.2013

 

                                              

Auf der Grundlage des Gesetzes über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften Artikel 1 (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) § 5, der §§ 24 und 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung der Bekanntgabe vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42)  sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2003 (GVOBl. M-V 2005, S. 142) – alle in der zurzeit gültigen Fassung – wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönchhagen folgende Satzung erlassen.

 

Inhalt und Geltungsbereich

 

§ 1 Inhalt

 

Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVO Bl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt.

 

§ 2 Geltungsbereich

 

Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische Zwecke wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie Informationsstände mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Mönchhagen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Rostocker Heide.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 3 Wahlkampfzeit

 

Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins – frühestens 6 Wochen vor der Wahl – und endet am Wahltag mit der Schließung der Wahllokale.

 

§ 4 Berechtigte

 

(1)Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung Mönchhagen, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. der Gemeindevertretung sowie die zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde Mönchhagen, zum Landrat des Kreises Rostock-Land und Initiatoren von Volks- und Bürgerentscheiden.

 

(2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen Informationsstände aufstellen.

 

§ 5 Werbeträger

 

(1)Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen. Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten.

 

(2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm sein; Hängeschilder dürfen nicht größer als 85 cm x 60 cm sein; Großflächenplakatschilder dürfen nicht größer als 360 cm x 260 cm sein.

 

(3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden.

 

(4) Die Gesamtzahl der Hängeschilder wird zum Schutz des Ortsbildes für jeden Antragsteller auf 15 Standorte á. 2 gegeneinander befestigte Plakate im gesamten Gemeindegebiet beschränkt.

 

(5) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Rostocker Heide gestattet.

 

§ 6 Informationsstände aus politischem Anlass

 

Informationsstände im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen.

 

§ 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung

 

Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprechen.

 

Auf § 86 Strafgesetzbuch (StGB) – Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen – und § 86 a StGB – Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – wird hingewiesen.

 

§ 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und der Informationsstände

 

Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, Informationsstände dürfen nicht errichtet werden:

 

-           bei gemeindlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Dorffeste,

            Feuerwehrausscheid auf dem Veranstaltungsgelände

 

Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen.

 

Erlaubnisverfahren

 

§ 9 Anträge

 

Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und Informationsstände sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Ausbringen schriftlich im Ordnungsamt einzureichen.

 

§ 10 Erlaubnis

 

(1)Die Erlaubnis durch das zuständige Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Ausbringen der politischen Werbeträger und Informationsstände kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt.

 

(2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung eintreten.

 

(3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gemäß § 9 einzuhalten ist.

 

(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein.

 

§ 11 Erlaubnisversagung

 

(1)Die Erlaubnis ist zu versagen,

 

-  wenn überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z.B. wenn durch die Aufstellung von politischen Werbeträgern und Informationsständen oder deren Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,

 

-oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen 

§ 7 dieser Satzung verstoßen wird.

 

(2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn:

- der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser Satzung

   genannten Bedingungen entspricht,

- der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,

- der Antrag unvollständig ist,

- die Veranstaltung kommerziellen Zwecke dienen soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht

   allgemein zugängig ist.

 

(3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.

 

§ 12 Großflächenplakatschilder

 

(1)Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen.

 

(2) Der Antrag ist mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen.

 

(3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem

- die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen)

- der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt § 11 sinngemäß.

 

Anforderungen

 

§ 13 Aufgrabungen, Verankerungen

 

Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden.

Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden.

 

 

§ 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch Informationsstände

 

(1)Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig.

 

(2) Sie ist nicht gestattet:

- an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO), z. B. Parkscheinautomaten,

- an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern,

- an Stellen, an denen Werbeträger die Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben sind.

- auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art

- an Jungbäumen,

- wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird,

- wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden.

 

(3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.

 

(4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind.

 

(5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.

 

(6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden.

 

(7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden.

 

(8) Für Informationsstände gilt zusätzlich:

- Informationsstände dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen,

- Beschallung ist unzulässig,

- Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden,

- das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der

  Nähe des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die

  sich von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial

  verlangen.

 

Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme

 

§ 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger und Informationsstände

 

(1)Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen.

 

(2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherstellen.

 

(3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen.

 

(4) Informationsstände sind sofort nach Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen.

 

§ 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger und Informationsstände

 

Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt Rostocker Heide beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. Informationsstände und werden mittels Kostenbescheid erhoben.

 

§ 17 Gebühren und Kosten

 

Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben.

 

§ 18 Haftung

 

Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Mönchhagen von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

 

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anforderungen im § 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend § 15 und § 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden, sie beträgt mindestens jedoch 10 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWdiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Rostocker Heide, Der Amtsvorsteher.

 

§ 20 Sonstige Vorschriften

 

(1)Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung.

 

(2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.08.1994 – V 690.55.1-1-47 (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung.

 

§ 21 Inkrafttreten

 

Die Satzung der Gemeinde Mönchhagen zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Mönchhagen, den

 

 

Peter Beyer

Bürgermeister