Sitzung: 02.04.2013 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
die „Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke“ mit
folgenden Änderungen:
Pro Partei werden 15 Standorte á. 2
gegeneinander befestigte Plakate zugelassen ( § 5 Abs. 4).
Es werden keine Straßen festgelegt – in § 5 ist
die Tabelle zu streichen.
Für die Entfernung der Schilder (§ 15) wird
eine Frist von 10 Tagen festgesetzt.
§7 ist der Schreibfehler zu korrigieren.
Satzung der Gemeinde Mönchhagen
zur Verfahrensregelung über die Werbung für
politische Zwecke
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für
politische Zwecke)
vom 02.04.2013
Auf der Grundlage des Gesetzes
über die Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher
Vorschriften Artikel 1 (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
– KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) § 5, der §§ 24 und 28 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der
Fassung der Bekanntgabe vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2003 (GVOBl. M-V 2005, S.
142) – alle in der zurzeit gültigen Fassung – wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertretung Mönchhagen folgende Satzung erlassen.
Inhalt und Geltungsbereich
§ 1 Inhalt
Die Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke
bestimmt die Grundsätze der Werbung für politische Zwecke sowie anlässlich von
Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen Straßen und Straßenbegleitgrünflächen
sowie das Aufstellen und Betreiben von Informationsständen, welche als
Sondernutzung nach § 22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVO Bl. M-V 1993, S.
42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis bedürfen. Es werden die
Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und bezüglich sonstiger
politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten sein müssen und es
wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem Sachbereich gesetzt.
§ 2 Geltungsbereich
Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für die Werbung für politische
Zwecke wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und Bürgerentscheide sowie
Informationsstände mit politischem Inhalt und zu Wahlkampfzwecken) in der
Gemeinde Mönchhagen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das Amt Rostocker
Heide.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Wahlkampfzeit
Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen Festsetzung des Wahltermins –
frühestens 6 Wochen vor der Wahl – und endet am Wahltag mit der Schließung der
Wahllokale.
§ 4 Berechtigte
(1)Berechtigte Sondernutzer im Sinne der Satzung zur Verfahrensregelung
über die Werbung für politische Zwecke sind politische Parteien, politische
Organisationen und Wählervereinigungen, die in der Gemeindevertretung
Mönchhagen, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen
Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils
anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. der Gemeindevertretung
sowie die zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der Gemeinde
Mönchhagen, zum Landrat des Kreises Rostock-Land und Initiatoren von Volks- und
Bürgerentscheiden.
(2) Berechtigte sind auch Personen, die im Auftrag der vorgenannten
politischen Parteien, politischen Organisationen und Wählervereinigungen sowie
von Trägern von Wahlvorschlägen Informationsstände aufstellen.
§ 5 Werbeträger
(1)Werbeträger sind Stell-, Hänge- und Großflächenplakatschilder sowie
Fahnen, Plakate und Transparente der politischen Parteien und Organisationen.
Sie sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Es dürfen keine
Werbeträger verwendet werden, bei denen eine Verletzungsgefahr bestehen kann.
Im Übrigen sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einschließlich
der Unfallverhütungsvorschriften und der anerkannten Regeln der Technik (DIN)
zu beachten.
(2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150 cm x 100 cm sein;
Hängeschilder dürfen nicht größer als 85 cm x 60 cm sein;
Großflächenplakatschilder dürfen nicht größer als 360 cm x 260 cm sein.
(3) Die Hängeschilder (Plakate) können an Lichtmasten bzw. bei
Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw. aufgestellt werden.
(4) Die Gesamtzahl der Hängeschilder wird zum Schutz des Ortsbildes für
jeden Antragsteller auf 15 Standorte á. 2 gegeneinander befestigte Plakate im
gesamten Gemeindegebiet beschränkt.
(5) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der
Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes Rostocker Heide
gestattet.
§ 6 Informationsstände aus politischem Anlass
Informationsstände im Sinne dieser Verfahrensregelung sind mobile Stände
mit einer Größe von max. 6 qm, die Berechtigte zum Zwecke der Information über
politische Anlässe sowie Wahlziele und Kandidaten aufstellen.
§ 7 Inhalt der Wahlwerbung und sonstiger politischer
Werbung
Der Inhalt der verwendeten Symbole und das Informationsmaterial dürfen
den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel 20 und 21 des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprechen.
Auf § 86 Strafgesetzbuch (StGB) – Verbreitung von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen – und § 86 a StGB – Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen – wird hingewiesen.
§ 8 Örtliche Zulässigkeit der politischen Werbung und
der Informationsstände
Werbeträger dürfen nicht angebracht oder aufgestellt, Informationsstände
dürfen nicht errichtet werden:
- bei gemeindlichen
Veranstaltungen wie zum Beispiel Dorffeste,
Feuerwehrausscheid auf
dem Veranstaltungsgelände
Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus nicht angebracht werden in
und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie unmittelbar vor dem
Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger sind zu entfernen.
Erlaubnisverfahren
§ 9 Anträge
Anträge auf Sondernutzung für politische Werbeträger und
Informationsstände sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten Ausbringen
schriftlich im Ordnungsamt einzureichen.
§ 10 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis durch das zuständige Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der
Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3 Tage vor dem geplanten Ausbringen
der politischen Werbeträger und Informationsstände kein Versagungsbescheid
ergangen ist. Die Erlaubnis gilt nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich
erteilt.
(2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere
Bestimmungen dieser Satzung oder der Sondernutzungssatzung nicht eingehalten
werden oder sonstige Gründe des § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils
geltenden Fassung eintreten.
(3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass sie
erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich geworden ist, die Veranstaltung
zur angekündigten Zeit oder am angekündigten Ort stattfinden zu lassen. Dabei
ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe zivilrechtlicher (z. B. Kündigung
der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher (z. B. Verbot der Veranstaltung)
oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten) sind. Sind die Hinderungsgründe
beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen, wobei die Frist gemäß § 9
einzuhalten ist.
(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein.
§ 11 Erlaubnisversagung
(1)Die Erlaubnis ist zu versagen,
- wenn überwiegend öffentliche
Interessen dies erfordern, z.B. wenn durch die Aufstellung von politischen
Werbeträgern und Informationsständen oder deren Häufung eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist,
die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann,
-oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw. des Informationsstandes
oder durch die Art und Weise der beabsichtigten Aufstellung oder Anbringung
eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht ausgeschlossen werden kann.
Insbesondere wenn durch die Sondernutzung inhaltlich gegen
§ 7 dieser Satzung verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn:
- der politische Werbeträger oder Informationsstand nicht den in dieser
Satzung
genannten Bedingungen
entspricht,
- der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften verstößt,
- der Antrag unvollständig ist,
- die Veranstaltung kommerziellen Zwecke dienen soll oder sonst der
Öffentlichkeit nicht
allgemein zugängig ist.
(3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch Bescheid
schriftlich übermittelt.
§ 12 Großflächenplakatschilder
(1)Das Aufstellen von Großflächenplakatschildern ist ausschließlich
während der Wahlkampfzeit zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine
schriftliche Erlaubnis vom zuständigen Ordnungsamt einzuholen.
(2) Der Antrag ist mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Aufstellen
schriftlich zu stellen.
(3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf dem
- die Aufstellrichtung des Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und
Rückseite des Plakates sind zu kennzeichnen)
- der genaue Standort des Großflächenplakates (Abstand zu den
Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort in Metern)
eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt § 11 sinngemäß.
Anforderungen
§ 13 Aufgrabungen, Verankerungen
Aufgrabungen des Straßenkörpers oder Verankerungen im befestigten
Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen der politischen Werbeträger
durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen Straßenbegleitgrünflächen verwendet
werden.
Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden.
§ 14 Weitere Anforderungen an die Ausübung der
Plakatwerbung und der Sondernutzung durch Informationsstände
(1)Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an Laternenmasten im
Gemeindegebiet zulässig.
(2) Sie ist nicht gestattet:
- an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von Lichtzeichenanlagen sowie
an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 StVO), z. B.
Parkscheinautomaten,
- an und auf Brücken, Haltestellen und Verkehrskreiseln, an
Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern,
- an Stellen, an denen Werbeträger die
Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer
geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen
und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben
sind.
- auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich um bepflanzte Flächen
handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art
- an Jungbäumen,
- wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von Wohn- und Geschäftshäusern
gemindert wird,
- wenn dadurch bereits vorhandene Plakate verdeckt oder überklebt werden.
(3) Werbeträger sind so aufzustellen oder aufzuhängen und zu befestigen,
dass die Verkehrssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Sie müssen den
Anforderungen an Ordnung und Sicherheit genügen. Sie dürfen nicht in das
Lichtraumprofil öffentlicher Straßen hineinragen.
(4) Die Werbeträger sind laufend zu kontrollieren und unverzüglich zu
ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie beschädigt sind.
(5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder Ablagerungen auf
öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt sind, sind vom
Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
(6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so zu befestigen, dass die
Bäume nicht beschädigt werden.
(7) Großflächenplakatschilder dürfen nur außerhalb des Kronenbereiches
von Bäumen aufgestellt werden.
(8) Für Informationsstände gilt zusätzlich:
- Informationsstände dürfen ortsansässige Gewerbeeinrichtungen nicht
beeinträchtigen,
- Beschallung ist unzulässig,
- Passanten dürfen weder belästigt noch genötigt werden,
- das Informationsmaterial darf von den Infostandbetreibern nicht direkt
an die sich in der
Nähe des Standes befindlichen
Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die
sich von selbst zum
Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial
verlangen.
Entfernen von Werbeträgern, Ersatzvornahme
§ 15 Beräumung genehmigter politischer Werbeträger
und Informationsstände
(1)Hänge- und Stellschilder einschließlich Plakate sind binnen 10 Tagen
nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig abzuräumen.
(2) Großflächenplakatschilder sind binnen 10 Tagen nach der Wahl oder der
Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis zu dem in der Erlaubnis
festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des
Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wiederherstellen.
(3) Ist die Erlaubnis erloschen oder widerrufen, sind die Werbeträger bis
zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw. dem Widerruf abzuräumen.
(4) Informationsstände sind sofort nach Beendigung der
Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes vollständig zu
beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns
ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder herzustellen.
§ 16 Beräumung ungenehmigter politischer Werbeträger
und Informationsstände
Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände bzw. Werbeträger oder
nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie nicht innerhalb der
vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme
oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch das Amt
Rostocker Heide beseitigt werden. Die Kosten der Ersatzvornahme oder der
unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand für
die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw. Informationsstände und
werden mittels Kostenbescheid erhoben.
§ 17 Gebühren und Kosten
Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die ausschließlich politischen
Zwecken dienen, sind gebührenfrei. Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren
werden nicht erhoben.
§ 18 Haftung
Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für eine ordnungsgemäße,
verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger
verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im
Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem
Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie
haben die Gemeinde Mönchhagen von Schadensersatzansprüchen Dritter
freizustellen.
§ 19 Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10
politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis anbringt bzw. anbringen
lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die
Anforderungen im § 14 verstößt oder die Beräumung entsprechend § 15 und § 16
nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße
bis zu 5000 € geahndet werden, sie beträgt mindestens jedoch 10 €. Für das
Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
(OWdiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987. Zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Rostocker
Heide, Der Amtsvorsteher.
§ 20 Sonstige Vorschriften
(1)Die Vorschriften insbesondere der Straßenverkehrsordnung, des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, des
Bundesfernstraßengesetzes, der Bauordnung und des Baugesetzbuches bleiben
unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen)
fallen somit nicht unter den Regelungsbereich dieser Satzung.
(2) Im Übrigen findet für die Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der
Erlass des Wirtschaftsministeriums im Einvernehmen mit dem Innenminister über
Lautsprecher und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern
vom 17.08.1994 – V 690.55.1-1-47 (Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung der Gemeinde Mönchhagen zur Verfahrensregelung über die
Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen tritt
am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Mönchhagen, den
Peter Beyer
Bürgermeister