Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt mit dem Landkreis Rostock einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Regelung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Kindertagesförderung ab 01.01.2013 abzuschließen (siehe Anlage) und ermächtigt die Amtsvorsteherin und den Stellvertreter den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterzeichnen.

 

 

Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Aufgabenerfüllung

im Bereich der Kindertagesförderung

 

 

Zwischen dem                 Landkreis Rostock

                                                               vertreten durch den Landrat Thomas Leuchert

                                                               Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow

                                                               als Übergebender

 

und dem                             Amt Rostocker Heide (Gebiet ehemaliger Landkreis Bad Doberan)

                                                               vertreten durch die Amtsvorsteherin Frau Dr. Verena Schöne

                                                               Eichenallee 20, 18182 Gelbensande

                                                               als Übernehmende,

 

beide im Folgenden so genannt

 

wird auf der Grundlage des § 167 Kommunalverfassung M-V folgendes vereinbart:

 

 

                                                                                              § 1

                                                                              Zweck des Vertrages

 

Nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) und der dazu erlassenen Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V haben Personensorgeberechtigte einen individuell unterschiedlichen Anspruch auf Förderung und Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen. Nur in diesem Rahmen haben Personensorgeberechtigte auch einen Anspruch auf finanzielle Zuschüsse des Landes, des Landkreises und der Wohnsitzgemeinde für den belegten KITA-Platz.

 

Die Prüfung und Bewilligung des individuellen Bedarfs an Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen soll im Landkreis Rostock durch die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen erledigt werden.

 

Dadurch sollen Doppelzuständigkeiten abgebaut und Synergieeffekte bei der Verwaltung der Angelegenheiten der Kindertagesförderung erschlossen werden.

 

 

                                                                                              § 2

                                                               Umfang der Aufgabenübertragung

 

(1)Der Landkreis Rostock übertragt der Übernehmenden die Durchführung der Prüfung und Bewilligung des individuellen Anspruchs auf Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte) nach § 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 7 der Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V. Träger der Aufgabe bleibt der Landkreis.

 

(2) Übertragen wird auch die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen zur Ausübung des Wahlrechts der Personensorgeberechtigten nach § 3 Abs. 5 KiföG M-V.

 

(3) Die Übernehmende erlässt im eigenen Namen Bescheide. Der Landkreis Rostock entscheidet über Widersprüche und führt bei Bedarf das gerichtliche Verfahren durch.

 

(4) Nicht übertragen werden die Aufgaben der Prüfung und Bewilligung der Förderung und Betreuung in der Kindertagespflege, der Prüfung und Bewilligung der Stützung von Elternbeiträgen sowie die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen des KiföG M-V und der Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V.

 

                                                                                              § 3

                                                              Zeitpunkt der Aufgabenübertragung

 

Die Übertragung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten erfolgt rückwirkend zum 01. Januar 2013.

 

                                                                                              § 4

                                                                              Örtliche Zuständigkeit

 

Die Übernehmende ist im Rahmen der übertragenen Aufgaben für alle Kinder zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben. Dies gilt auch für Kinder, die im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts der Personensorgeberechtigten eine Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes besuchen wollen oder besuchen.

 

 

                                                                                              § 5

                                               Personelle Ausstattung und fachliche Aufsicht

 

(1)Die Übernehmende stellt sicher, dass zur Erfüllung der Aufgaben ausreichendes fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.

 

(2) Der Landkreis Rostock kann nach Anhörung der Beteiligten einheitliche Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben erlassen.

 

(3) Die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach den §§ 86 und 87 der Kommunalverfassung M-V werden vom Jugendamt des Landkreises Rostock wahrgenommen.

 

 

                                                                                              § 6

                                                                              Kostenerstattung

 

(1)Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erhält die Übernehmende vom Landkreis Rostock eine Kostenpauschale. Weitergehende Erstattungen finden nicht statt.

 

(2) Bezugsdaten für die Berechnung der Pauschale sind die Personal- und Sachkosten, die dem        Landkreis Rostock für die Erfüllung der Aufgaben mit kommunalen Beschäftigten der       Entgeltgruppe 5, Stufe 3 entstehen würden. Als Bearbeitungskapazität wird von 90.000    Jahresarbeitsminuten und einer Bearbeitungsdauer von 20 Minuten pro Fall ausgegangen. Die       jährlich zu bearbeitende Fallzahl entspricht zwei Dritteln der jeweils am 01. Oktober des

Vorjahres in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Rostock.

 

(3) Für das Jahr 2013 beträgt die Pauschale 7,24 € pro Kind in Kindertageseinrichtungen, das entspricht 10,86 € pro Fall.

 

(4) Die Bezugsdaten werden jährlich zum 01. Januar neu festgestellt und die daraus berechnete Pauschale fortgeschrieben.

 

(5) Die Übernehmende erhält die Pauschale pro Kind, multipliziert mit der am 01. Oktober des Vorjahres in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Gebiet. Die Kostenpauschale wird in zwei Raten zum 01. April und 01. Oktober ausgezahlt.

 

 

                                                                                              § 7

                                                               Pflichten des Landkreises Rostock

 

Das Jugendamt des Landkreises Rostock führt mit den betroffenen Beschäftigten der Übernehmenden regelmäßig Beratungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns durch.

 

 

                                                                                              § 8

                                                               Pflichten der Übernehmenden

 

(1)Entscheidungen sollen so getroffen werden, dass insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung und Qualifizierung der Personensorgeberechtigten nicht verzögert oder behindert wird.

 

(2)Eingehende Widersprüche sind mit den erforderlichen Unterlagen an das Jugendamt des Landkreises Rostock abzugeben.

 

                                                                                              § 9

                                                                       Schlussbestimmungen

 

(1)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformund der gegenseitigen Zustimmung.

 

(2)Sollten die übertragenen Aufgaben gegenstandslos werden (zum Beispiel durch einen umfassenden Rechtsanspruch auf Förderung und Betreuung in Kindertagesstätten), so endet dieser Vertrag, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf (Wegfall der Geschäftsgrundlage).

 

                                                                                              § 10

                                                                              Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die der beanstandeten Bestimmung am nächsten kommt.

 

 

                                                                                              § 11

                                                                              Inkrafttreten, Kündigung

 

(1)Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und der erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden in Kraft.

 

(2) Der Vertrag kann frühestens zum 31. Dezember 2015 und danach jährlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter Angabe von Gründen gekündigt werden.

 

(3) Soll die Kündigung auf Grund einer Vertragsverletzung erfolgen, so hat der Kündigungswillige vor Ausspruch der Kündigung den Vertragspartner schriftlich auf die festgestellte Verletzung hinzuweisen und einen angemessenen Zeitraum für deren Beseitigung einzuräumen.

 

(4) Wird eine Kündigung wirksam, so gehen alle mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben an den Landkreis Rostock zurück.

 

 

Für den Landkreis Rostock                                                        Für das Amt Rostocker Heide

 

 

 

Güstrow, den …………………………                Gelbensande, den ………………….

 

 

……………………………..                                       …………………………………………….

Thomas Leuchert                                                           Dr. Verena Schöne

Landrat                                                                               Amtsvorsteherin

 

 

………………………………………..          ……………………………………………..

Dr. Rainer Boldt                                                              Joachim Schwaß

2.Stellvertreter des Landrates                                 1. Stellv. Amtsvorsteher

 

 

 

Beiblatt zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung der Aufgabe „Bedarfsprüfung

                                                                              KITA“

 

                               Berechnung der Kostenpauschale ab dem 01. Januar 2013

 

 

 

Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Rostock in KITA`s (Meldetag 01.10.2012):    13.620

 

Fallzahl zur Bearbeitung (2/3 aller Kinder in KITA`s):                                                     9.080

 

Bearbeitungsdauer 20 min. pro Fall entspricht Arbeitszeit                        181.600 Minuten

 

Jahresarbeitsvolumen einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin                  90.000 Minuten

 

Erforderliche Vollzeitarbeitskräfte                                                                      2,02 VK

 

 

 

 

Kosten einer VK (Entgeltgruppe 5, Stufe 3)

 

-Bruttolohn                                                                      29.400 EUR

-Sozialversicherung                                                        5.900 EUR

-Zusatzversorgungskasse                                                900 EUR

Arbeitgeberbrutto                                                        36.200 EUR                                         36.200 EUR

Sachkosten gem. Empfehlung der KGST                                                                                            9.700 EUR

Gemeinkosten 10% vom Bruttolohn                                                                                      2.940 EUR

Gesamtkosten                                                                                                                               48.840 EUR

 

 

Kosten für 2,02 VK                                                                                                                       98.657 EUR

 

 

 

Kosten pro Kind in KITA´s im Jahr 2013                                                                  7,24 EUR

Kosten pro Fall im Jahr 2013                                                                                                    10,86 EUR