Sitzung: 27.02.2013 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide
beschließt mit dem Landkreis Rostock einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur
Regelung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Kindertagesförderung ab
01.01.2013 abzuschließen (siehe Anlage) und ermächtigt die Amtsvorsteherin und
den Stellvertreter den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu unterzeichnen.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Regelung der Aufgabenerfüllung
im Bereich der Kindertagesförderung
Zwischen dem Landkreis Rostock
vertreten durch den Landrat Thomas Leuchert
Am Wall 3 – 5, 18273 Güstrow
als Übergebender
und dem Amt Rostocker Heide (Gebiet ehemaliger Landkreis Bad Doberan)
vertreten durch die Amtsvorsteherin Frau Dr. Verena Schöne
Eichenallee 20, 18182 Gelbensande
als Übernehmende,
beide im Folgenden so genannt
wird auf der Grundlage des § 167 Kommunalverfassung M-V folgendes vereinbart:
§
1
Zweck
des Vertrages
Nach dem Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) und der dazu erlassenen Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V haben Personensorgeberechtigte einen individuell unterschiedlichen Anspruch auf Förderung und Betreuung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen. Nur in diesem Rahmen haben Personensorgeberechtigte auch einen Anspruch auf finanzielle Zuschüsse des Landes, des Landkreises und der Wohnsitzgemeinde für den belegten KITA-Platz.
Die Prüfung und Bewilligung des individuellen Bedarfs an Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen soll im Landkreis Rostock durch die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltungen erledigt werden.
Dadurch sollen Doppelzuständigkeiten abgebaut und Synergieeffekte bei der Verwaltung der Angelegenheiten der Kindertagesförderung erschlossen werden.
§ 2
Umfang
der Aufgabenübertragung
(1)Der Landkreis Rostock übertragt der Übernehmenden die Durchführung der Prüfung und Bewilligung des individuellen Anspruchs auf Förderung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen (Krippen, Kindergärten, Horte) nach § 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 7 der Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V. Träger der Aufgabe bleibt der Landkreis.
(2) Übertragen wird auch die Aufgabe der Entgegennahme der Anzeigen zur Ausübung des Wahlrechts der Personensorgeberechtigten nach § 3 Abs. 5 KiföG M-V.
(3) Die Übernehmende erlässt im eigenen Namen Bescheide. Der Landkreis Rostock entscheidet über Widersprüche und führt bei Bedarf das gerichtliche Verfahren durch.
(4) Nicht übertragen werden die Aufgaben der Prüfung und Bewilligung der Förderung und Betreuung in der Kindertagespflege, der Prüfung und Bewilligung der Stützung von Elternbeiträgen sowie die Entscheidung über Ausnahmen von den Regelungen des KiföG M-V und der Satzung des Landkreises Rostock zur Umsetzung des KiföG M-V.
§ 3
Zeitpunkt der
Aufgabenübertragung
Die Übertragung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten erfolgt rückwirkend zum 01. Januar 2013.
§
4
Örtliche
Zuständigkeit
Die Übernehmende ist im Rahmen der übertragenen Aufgaben für alle Kinder zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben. Dies gilt auch für Kinder, die im Rahmen der Ausübung des Wahlrechts der Personensorgeberechtigten eine Kindertageseinrichtung außerhalb des Gebietes besuchen wollen oder besuchen.
§ 5
Personelle
Ausstattung und fachliche Aufsicht
(1)Die Übernehmende stellt sicher, dass zur Erfüllung der Aufgaben ausreichendes fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung steht.
(2) Der Landkreis Rostock kann nach Anhörung der Beteiligten einheitliche Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben erlassen.
(3) Die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach den §§ 86 und 87 der Kommunalverfassung M-V werden vom Jugendamt des Landkreises Rostock wahrgenommen.
§ 6
Kostenerstattung
(1)Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erhält die Übernehmende vom Landkreis Rostock eine Kostenpauschale. Weitergehende Erstattungen finden nicht statt.
(2) Bezugsdaten für die Berechnung der Pauschale sind die Personal- und Sachkosten, die dem Landkreis Rostock für die Erfüllung der Aufgaben mit kommunalen Beschäftigten der Entgeltgruppe 5, Stufe 3 entstehen würden. Als Bearbeitungskapazität wird von 90.000 Jahresarbeitsminuten und einer Bearbeitungsdauer von 20 Minuten pro Fall ausgegangen. Die jährlich zu bearbeitende Fallzahl entspricht zwei Dritteln der jeweils am 01. Oktober des
Vorjahres in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Rostock.
(3) Für das Jahr 2013 beträgt die Pauschale 7,24 € pro Kind in Kindertageseinrichtungen, das entspricht 10,86 € pro Fall.
(4) Die Bezugsdaten werden jährlich zum 01. Januar neu festgestellt und die daraus berechnete Pauschale fortgeschrieben.
(5) Die Übernehmende erhält die Pauschale pro Kind, multipliziert mit der am 01. Oktober des Vorjahres in Kindertageseinrichtungen betreuten Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in ihrem Gebiet. Die Kostenpauschale wird in zwei Raten zum 01. April und 01. Oktober ausgezahlt.
§ 7
Pflichten
des Landkreises Rostock
Das Jugendamt des Landkreises Rostock führt mit den betroffenen Beschäftigten der Übernehmenden regelmäßig Beratungen zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns durch.
§ 8
Pflichten
der Übernehmenden
(1)Entscheidungen sollen so getroffen werden, dass insbesondere die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung und Qualifizierung der Personensorgeberechtigten nicht verzögert oder behindert wird.
(2)Eingehende Widersprüche sind mit den erforderlichen Unterlagen an das Jugendamt des Landkreises Rostock abzugeben.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1)Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftformund der gegenseitigen Zustimmung.
(2)Sollten die übertragenen Aufgaben gegenstandslos werden (zum Beispiel durch einen umfassenden Rechtsanspruch auf Förderung und Betreuung in Kindertagesstätten), so endet dieser Vertrag, ohne dass es dazu einer Kündigung bedarf (Wegfall der Geschäftsgrundlage).
§ 10
Salvatorische
Klausel
Sollte eine der Vertragsbestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die der beanstandeten Bestimmung am nächsten kommt.
§ 11
Inkrafttreten,
Kündigung
(1)Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung und der erforderlichen Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörden in Kraft.
(2) Der Vertrag kann frühestens zum 31. Dezember 2015 und danach jährlich mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter Angabe von Gründen gekündigt werden.
(3) Soll die Kündigung auf Grund einer Vertragsverletzung erfolgen, so hat der Kündigungswillige vor Ausspruch der Kündigung den Vertragspartner schriftlich auf die festgestellte Verletzung hinzuweisen und einen angemessenen Zeitraum für deren Beseitigung einzuräumen.
(4) Wird eine Kündigung wirksam, so gehen alle mit diesem Vertrag übertragenen Aufgaben an den Landkreis Rostock zurück.
Für den Landkreis Rostock Für das Amt Rostocker Heide
Güstrow, den ………………………… Gelbensande, den ………………….
…………………………….. …………………………………………….
Thomas Leuchert Dr. Verena Schöne
Landrat Amtsvorsteherin
……………………………………….. ……………………………………………..
Dr. Rainer Boldt Joachim Schwaß
2.Stellvertreter des Landrates 1. Stellv. Amtsvorsteher
Beiblatt zum
öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Übertragung der Aufgabe „Bedarfsprüfung
KITA“
Berechnung der
Kostenpauschale ab dem 01. Januar 2013
Kinder mit Wohnsitz im Landkreis Rostock in KITA`s (Meldetag 01.10.2012): 13.620
Fallzahl zur Bearbeitung (2/3 aller Kinder in KITA`s): 9.080
Bearbeitungsdauer 20 min. pro Fall entspricht Arbeitszeit 181.600 Minuten
Jahresarbeitsvolumen einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin 90.000 Minuten
Erforderliche Vollzeitarbeitskräfte 2,02 VK
Kosten einer VK (Entgeltgruppe 5, Stufe 3)
-Bruttolohn 29.400 EUR
-Sozialversicherung 5.900 EUR
-Zusatzversorgungskasse 900 EUR
Arbeitgeberbrutto 36.200 EUR 36.200 EUR
Sachkosten gem. Empfehlung der KGST 9.700 EUR
Gemeinkosten 10% vom Bruttolohn 2.940 EUR
Gesamtkosten 48.840 EUR
Kosten für 2,02 VK 98.657 EUR
Kosten pro Kind in KITA´s im Jahr 2013 7,24 EUR
Kosten pro Fall im Jahr 2013 10,86 EUR