Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenhagen für das Haushaltsjahr 2013 gemäß Anlage mit folgenden Änderungen:

 

-der Repräsentationsfonds des Bürgermeisters 11104.5693000

  um 500 € auf 1.100 € erhöhen

-§§ 7 und 8 der Satzung streichen

-Vorbericht überprüfen

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Blankenhagen für das Haushaltsjahr 2013

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen vom 25.02.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen.

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird

 

1.im Ergebnishaushalt

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

     1.088.000,00 €

     1.086.700,00 €

            1.300,00 €

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

 

                   0,00 €

                   0,00 €

                   0,00 €

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

    die Einstellung in Rücklagen auf

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

            1.300,00 €

                   0,00 €

                   0,00 €

            1.300,00 €

 

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

    die ordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

 

         999.800,00 €

        902.900,00 €

            96.900,00 €

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

 

                   0,00 €

                   0,00 €

                   0,00 €

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen auf Investitionstätigkeit 

    auf

 

         297.000,00 €

         166.900,00 €

         130.100,00 €

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

festgesetzt.

 

                   0,00 €

                   0,00 €

                   0,00 €

 

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Kredite zur Liquiditätssicherung werden auf 98.500,00 € festgesetzt.

 

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.Grundsteuer

   a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                                  300 v.H

       Grundsteuer A) auf

   b) für die Grundstücke                                                                                    350 v.H.

       (Grundsteuer B) auf

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                           300 v.H.

 

 

§ 6 Wertgrenze und Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen wird auf 410 € netto festgesetzt.

 

                                              

§ 7 Stellen gemäß Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,3125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres betrug vorläufig

0,00 €

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt –

0,00 €

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres  0,00 €

 

 

§ 9 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten.

Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen. Das Gleiche gilt bei Mehrauszahlungen  in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

 

                                               § 10 Echte Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am ………… erteilt.

 

Blankenhagen, den 25.02.2013