Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den § 11 der Hauptsatzung vom 22.05.2012 zu ändern:

 

Der § 11 – Öffentliche Bekanntmachung wird wie folgt gefasst:

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rövershagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Rövershagen“ bzw.  „Satzungen“ „Gemeinde Rövershagen“ - veröffentlicht.

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt. 

 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.

Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:

-       Vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43

-       Am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

-       Behnkenhagen, Dorfstraße 17

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(5) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht.

Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.