Sitzung: 11.02.2013 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
den § 11 der Hauptsatzung vom 22.05.2012 zu ändern:
Der § 11 – Öffentliche Bekanntmachung wird wie
folgt gefasst:
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Rövershagen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Rövershagen“
bzw. „Satzungen“ „Gemeinde Rövershagen“
- veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an
den Bekanntmachungstafeln.
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich:
- Vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43
- Am Gemeindehaus, Birkenstrat 25
- Behnkenhagen, Dorfstraße 17
Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage
(Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht
mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der
Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene
Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet wie im
Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf
dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer
ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt
oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang
an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(5) Einladungen zu den Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht.
Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen
ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht
andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.