Sitzung: 18.12.2012 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Mönchhagen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im
Gemeindegebiet Mönchhagen lt. Anlage. Die Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in
Kraft.
Satzung der Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung
für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung und der
§§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung
durch die Gemeindevertretung Mönchhagen am 18. Dezember 2012 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist
das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Mönchhagen.
§ 2
Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner
(1) Steuerschuldnerin oder
Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.
(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer
einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für
Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als
Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(3) Alle
in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein
oder einer Genossenschaft aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer Gesellschaft, einem
Verein oder einer Genossenschaft, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 3 Gesamtschuldnerische Haftung
Ist die Halterin oder der
Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder Eigentümer des Hundes, so haftet die
Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem
Steuerschuldner gesamtschuldnerisch.
§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuer ist eine
Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe
des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die
Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund
das Alter von 4 Monaten erreicht hat.
(2) Die Steuerpflicht endet
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. Wird die
Beendigung der Hundehaltung verspätet angezeigt, endet die Steuerpflicht mit
Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.
(3) Die Steuerpflicht
entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei
aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(4) Für das laufende
Steuerjahr entsteht die Steuerschuld nur einmal, wenn an die
Stelle eines verendeten oder
getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei derselben
Halterin oder demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.
(5) Wurde das Halten eines
Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer
anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist
die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser
Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze
entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
für den ersten Hund 18,00 EUR
für den zweiten Hund 60,00 EUR
für den dritten Hund und jeden weiteren Hund 90,00 EUR
für jeden gefährlichen Hund 180,00 EUR
(2)
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde gemäß § 2
Hundehalter-Verordnung (HundeHVO) M-V in der jeweils gültigen Fassung.
(3)
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 dieser
Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(5) Besteht die
Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die
Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
§ 6
Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung wird auf
Antrag gewährt für
1. Blindenbegleithunde,
2. Hunde, die zum Schutz
und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser
Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines
ärztlichen Zeugnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters abhängig gemacht.
Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn
der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die
Schwerbehinderung zu mildern.
3. Diensthunde, die
ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder
Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen
gehalten werden.
5. Hunde, die aus
Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen
untergebracht worden sind.
6.
Hunde,
die zur Bewachung von Herden gehalten oder die von Berufsjägern zur Ausübung
der Jagd benötigt werden.
(2) Die Steuerbefreiung nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre unter Vorlage eines
gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.
§ 7
Steuerermäßigungen
(1) Die Steuer nach § 5
dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die
1. zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden,
welche von dem nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 m - gemessen von
Hauseingang zu Hauseingang - entfernt liegen.
2. von Forstbediensteten oder Inhabern eines
Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des
Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht
steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die
Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der
Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in
Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt
haben.
3.
ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.
4. von zugelassenen Unternehmen des
Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des
Wachdienstes benötigt werden.
5. zur Bewachung von anerkannten landwirtschaftlichen Gehöften dienen.
6. von Artisten oder Schaustellern zur
Berufsausübung benötigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für
die Steuerermäßigungen sind alle zwei Jahre in geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.
§ 8
Züchtersteuer
(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei
rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine
Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse auf
Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer
beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des
Steuersatzes nach § 5.
(3) Die Vergünstigung wird
nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht
gezüchtet worden sind.
(4) Vor Gewährung der
Vergünstigung ist von der Züchterin oder dem Züchter folgende Verpflichtung
bzw. folgender Nachweis vorzulegen:
1. Die Hunde werden in geeigneten, den
Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden, Unterkünften untergebracht.
2. Es werden ordnungsgemäß Bücher über den
Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.
3. Änderungen im Hundebestand werden innerhalb
von 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.
4. Im Falle einer Veräußerung wird der Name und
die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich
mitgeteilt.
5. Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches
Hundewesen (VDH).
(5) Wird ein Punkt der
Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.
§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden
Personen, die gewerbsmäßig
mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen Behörde angemeldet haben,
haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.
§ 10
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung
(Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Absatz 1 die Verhältnisse zu Beginn der
Steuerpflicht maßgebend.
(2) In den Fällen einer
Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des
Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung
wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung
beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. die Halterin oder der Halter der Hunde in
den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die
Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 und 9 werden nicht für gefährliche Hunde
gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung gewährt.
§ 11
Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer
wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1. Juli fällig.
(2) Beginnt die
Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer
für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer
einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum
nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.
§ 12
Anzeigepflicht, Auskunftspflicht
(1) Wer im Gebiet der
Gemeinde Mönchhagen einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses der
Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder
nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter Angabe der
Hunderasse, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung in der Gemeinde
Mönchhagen bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine
gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen
mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach
Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem
Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund
veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und
die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.
(4) Die Hundehalterinnen und
Hundehalter, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die
Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreterinnen und/oder
Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde und deren Halterin und/oder Halter wahrheitsgemäß, nach bestem Wissen und
Gewissen, Auskunft zu erteilen.
§ 13
Steuermarken
(1) Jede Hundehalterin oder
jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid
und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer sowie der Steuer nach
§ 9 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter zwei
Steuermarken.
(2) Die Hunde müssen
außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und
sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke
wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen
eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Steuermarken sind jeweils
unbefristet gültig.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist
verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen eine gültige Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Bei Abmeldung eines
Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde Mönchhagen zurückzugeben.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die
in § 12 und § 13 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und Nachweispflichten sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1)
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.
(2)
Mit gleichem Datum tritt die Satzung der
Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19. Februar 2008
außer Kraft.
Mönchhagen, den ……………. .........................................................
Peter Beyer
Bürgermeister