Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gemeindegebiet Mönchhagen lt. Anlage. Die Satzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.

 

 

 

Satzung der Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der aktuellen Fassung und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der aktuellen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Mönchhagen am 18. Dezember 2012 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1 Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Mönchhagen.

 

 

§ 2 Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner

 

(1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes.

 

(2) Halterin oder Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das gilt gleichermaßen für Wirtschaftsbetriebe, Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften. Als Hundehalterin oder Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.

 

(3) Alle in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, in einer Gesellschaft, in einem Verein oder einer Genossenschaft aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

 

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, einer Gesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

§ 3 Gesamtschuldnerische Haftung

 

Ist die Halterin oder der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümerin oder  Eigentümer des Hundes, so haftet die Eigentümerin oder der Eigentümer neben der Steuerschuldnerin oder dem Steuerschuldner gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld

 

(1) Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird. Die Steuerschuld entsteht frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von 4 Monaten erreicht hat.

 

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet. Wird die Beendigung der Hundehaltung verspätet angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.

 

(3) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

 

(4) Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerschuld nur einmal, wenn an die

Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei derselben Halterin oder demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

 

(5) Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht. Sie werden nicht erstattet.

 

 

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

 

für den ersten Hund                                                      18,00 EUR

für den zweiten Hund                                                    60,00 EUR

für den dritten Hund und jeden weiteren Hund                  90,00 EUR

für jeden gefährlichen Hund                                           180,00 EUR

 

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde gemäß § 2 Hundehalter-Verordnung (HundeHVO) M-V in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

 

(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 dieser Satzung ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

 

(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

 

 

§ 6 Steuerbefreiung

 

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

 

1.     Blindenbegleithunde,

 

2.     Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters abhängig gemacht. Die Steuerbefreiung wird lediglich für einen Hund und nur dann gewährt, wenn der Hund aufgrund seiner besonderen Ausbildung geeignet ist, die Schwerbehinderung zu mildern.

 

3.     Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

 

4.     Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

 

5.     Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

 

6.   Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

 

(2) Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle 2 Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

 

 

§ 7 Steuerermäßigungen

 

(1) Die Steuer nach § 5 dieser Satzung wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

 

1.     zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Grundstück mehr als 300 m - gemessen von Hauseingang zu Hauseingang - entfernt liegen.

 

2.      von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- und Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

 

3.     ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.

 

4.     von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

 

5.     zur Bewachung von anerkannten landwirtschaftlichen Gehöften dienen.

 

6.     von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden.

 

(2) Die Voraussetzungen für die Steuerermäßigungen sind alle zwei Jahre in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

 

§ 8 Züchtersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse auf Antrag in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 9 bleibt unberührt.

 

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5.

 

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

 

(4) Vor Gewährung der Vergünstigung ist von der Züchterin oder dem Züchter folgende Verpflichtung bzw. folgender Nachweis vorzulegen:

 

1.     Die Hunde werden in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden, Unterkünften untergebracht.

 

2.     Es werden ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt.

 

3.     Änderungen im Hundebestand werden innerhalb von 14 Kalendertagen der Gemeinde schriftlich angezeigt.

 

4.     Im Falle einer Veräußerung wird der Name und die Anschrift der Erwerberin oder des Erwerbers der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt.

 

5.     Mitgliedsnachweis im Verein Deutsches Hundewesen (VDH).

 

(5) Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

 

 

§ 9 Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden

 

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.

 

 

§ 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Absatz 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

 

(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

 

(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

 

1.     Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

 

2.     die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

 

(4) Die Steuervergünstigungen nach §§ 7, 8 und 9 werden nicht für gefährliche Hunde gemäß § 5 Absatz 2 dieser Satzung gewährt.

 

 

§ 11 Fälligkeit der Steuer

 

(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und ist zum 1. Juli fällig.

 

(2) Beginnt die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderjahres, so wird die anteilige Steuer für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. In diesem Fall ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

 

 

§ 12 Anzeigepflicht, Auskunftspflicht

 

(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Mönchhagen einen über vier Monate alten Hund hält, hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, unter Angabe der Hunderasse, anzuzeigen.

 

(2) Endet die Hundehaltung in der Gemeinde Mönchhagen bzw. ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

 

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzugeben.

 

(4) Die Hundehalterinnen und Hundehalter, die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die Haushalts- und Betriebsvorstände und deren Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halterin und/oder Halter wahrheitsgemäß, nach bestem Wissen und Gewissen, Auskunft zu erteilen.

 

 

§ 13 Steuermarken

 

(1) Jede Hundehalterin oder jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung einer Züchtersteuer sowie der Steuer nach § 9 dieser Satzung erhält die Hundehalterin oder der Hundehalter zwei Steuermarken.

 

(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

 

Steuermarken sind jeweils unbefristet gültig.

 

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Mönchhagen eine gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

 

(4) Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke an die Gemeinde Mönchhagen zurückzugeben.

 

 

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen die in § 12 und § 13 dieser Satzung bestimmten Anzeige- und Nachweispflichten sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

 

(1) Diese Hundesteuersatzung tritt zum 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden.

 

(2) Mit gleichem Datum tritt die Satzung der Gemeinde Mönchhagen über die Erhebung einer Hundesteuer vom 19. Februar 2008 außer Kraft.

 

 

 

Mönchhagen, den …………….               .........................................................

                                                                       Peter Beyer

                                                                       Bürgermeister