Sitzung: 13.12.2012 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt das
Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung eines 2-Familienwohnhauses auf
dem Grundstück 80/95, Flur 4, Gemarkung Bentwisch weiterhin mit folgender
Begründung zu versagen:
Die Gemeinde Bentwisch ist weiterhin der
Meinung, dass die Erschließung für eine Wohnbebauung als nicht ausreichen zu
beurteilen ist.
Die Gemeinde hat
die Grundstücke als Gartenland verkauft und damit ihren Willen zum Ausdruck
gebracht, dass die Gartengrundstücke erhalten werden sollen. Außer dem mit Geh-, Fahr, und Leitungsrechten belastetem Weg ist
die Restfläche des Grundstücks 80/110 der Gemeinde als Gartenland
verpachtet. In der
Gemeindevertretersitzung vom 19.08.2010 ist einstimmig beschlossen worden, dass
die Pachtverträge für die Gartenflächen bestehen bleiben sollen.
Das geplante
Vorhaben verstößt gegen das Einfügungsgebot gemäß § 34 Abs. 1 BauGB.
Das Gebiet zwischen Stralsunder Straße, Klein Bartelstorfer Weg und Wiesengrund stellt sich in der Örtlichkeit als eine straßenbegleitende Wohnbebauung (1. Reihe) mit dahinterliegenden Nebengebäuden dar. Eine Wohnbebauung in den hinteren Grundstücksbereichen (2. Reihe) hat lediglich nördlich der Grundstücke Wiesengrund 14 und 12 begonnen. Dies ist jedoch als Einzelerscheinung zu werten und damit nicht maßstabsbildend für weitere Vorhaben in den hinteren Grundstücksbereichen. Mit der Bebauung des Grundstücks 80/95 würde nunmehr eine Bebauung in dritter Reihe beginnen. Dies widerspräche der durch eine straßenbegleitende Bebauung geprägten näheren Umgebung des Vorhabens. Es würde sich durch die beabsichtigte Bebauung eine neue, eigenständige städtebauliche Struktur ergeben, die sich so aus der näheren Umgebung nicht herleiten lässt. Die Zulassung des geplanten Vorhabens könnte anderen Bürgern, die eine vergleichbare Situation haben als Berufungsfall dienen. Die geplante Bebauung an dem Standort würde durch die von ihr ausgehende Beispielwirkung die Grundlage für eine bauliche Verdichtung der hinteren Bebauung im Umfeld darstellen. Das Einfügungsgebot nach § 34 BauGB ist damit nicht gegeben.