Sitzung: 13.12.2012 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die
Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke.
Die Gesamtzahl der Hängeschilder wird zum
Schutz des Ortsbildes für jeden Antragsteller auf max. 10 Stück im gesamten
Gemeindegebiet beschränkt.
Es wird nur an folgenden Straßen Wahlwerbung
zugelassen:
- Marlower Straße von Einfahrt zur Straße Am Berg – Stralsunder Str. bis
zur Einfahrt Hasenheide
- Stralsunder Straße – Hansestr. bis Ortsausgang Richtung Hinrichsdorf
(ehem. REAL)
In den Ortsteilen und nicht genannten Straßen
erfolgt keine Wahlwerbung.
Satzung der Gemeinde
Bentwisch
zur Verfahrensregelung
über die Werbung für politische Zwecke
auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen
(Satzung zur
Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke)
vom 13.12.2012
Auf der Grundlage des Gesetzes über die
Kommunalverfassung und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 (Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V) vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777)
§ 5, der §§ 24 und 28 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) in der Fassung der
Bekanntgabe vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2003 (GVOBl. M-V 2005, S.
142) – alle in der zurzeit gültigen Fassung – wird nach Beschlussfassung durch
die Gemeindevertetung Bentwisch folgende Satzung erlassen.
Inhalt und
Geltungsbereich
§ 1 Inhalt
Die Satzung zur Verfahrensregelung über die
Werbung für politische Zwecke bestimmt die Grundsätze der Werbung für
politische Zwecke sowie anlässlich von Wahlen mit Werbeträgern auf öffentlichen
Straßen und Straßenbegleitgrünflächen sowie das Aufstellen und Betreiben von
Informationsständen, welche als Sondernutzung nach § 22 des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993
(GVO Bl. M-V 1993, S. 42) in der jeweils geltenden Fassung der Erlaubnis
bedürfen. Es werden die Grundsätze bestimmt, die im Rahmen des Wahlkampfes und
bezüglich sonstiger politischer Veranstaltungen für eine Erlaubnis eingehalten
sein müssen und es wird der Rahmen für das Verwaltungshandeln in diesem
Sachbereich gesetzt.
§ 2 Geltungsbereich
Die Verfahrensregelung gilt ausschließlich für
die Werbung für politische Zwecke wie Wahlwerbung, Abstimmungen (Volks- und
Bürgerentscheide sowie Informationsstände mit politischem Inhalt und zu
Wahlkampfzwecken) in der Gemeinde Bentwisch. Zuständig für die
Erlaubniserteilung ist das Amt Rostocker Heide.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Wahlkampfzeit
Die Wahlkampfzeit beginnt mit der amtlichen
Festsetzung des Wahltermins – frühestens 6 Wochen vor der Wahl – und endet am
Wahltag mit der Schließung der Wahllokale.
§ 4 Berechtigte
(1)Berechtigte Sondernutzer im Sinne der
Satzung zur Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke sind
politische Parteien, politische Organisationen und Wählervereinigungen, die in
der Gemeindevertretung Bentwisch, im Landtag M-V, im Deutschen Bundestag oder
im Europäischen Parlament vertreten sind, sowie Träger von Wahlvorschlägen für
die jeweils anstehenden Wahlen zu den genannten Parlamenten bzw. der
Gemeindevertretung sowie die zugelassenen Einzelbewerber zum Bürgermeister der
Gemeinde Bentwisch, zum Landrat des Kreises Rostock-Land und Initiatoren von
Volks- und Bürgerentscheiden.
(2) Berechtigte sind auch Personen, die im
Auftrag der vorgenannten politischen Parteien, politischen Organisationen und
Wählervereinigungen sowie von Trägern von Wahlvorschlägen Informationsstände
aufstellen.
§ 5 Werbeträger
(1)Werbeträger sind Stell-, Hänge- und
Großflächenplakatschilder sowie Fahnen, Plakate und Transparente der
politischen Parteien und Organisatoren. Sie sollen aus witterungsbedingtem
Material bestehen. Es dürfen keine Werbeträger verwendet werden, bei denen eine
Verletzungsgefahr bestehen kann. Im Übrigen sind die jeweils geltenden
gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften und
der anerkannten Regeln der Technik (DIN) zu beachten.
(2) Stellschilder dürfen nicht größer als 150
cm x 100 cm sein; Hängeschilder dürfen nicht größer als 85 cm x 60 cm sein;
Großflächenplakatschilder dürfen nicht größer als 360 cm x 260 cm sein.
(3) Die Hängeschilder (Plakate) können an
Lichtmasten bzw. bei Vorhandensein an Standvorrichtungen angebracht bzw.
aufgestellt werden.
(4) Die Gesamtzahl der Hängeschilder wird zum
Schutz des Ortsbildes für jeden Antragsteller auf max. 10 Stück im gesamten Gemeindegebiet beschränkt.
Es wird nur an folgenden
Straßen Wahlwerbung zugelassen:
- Marlower Straße von Einfahrt
zur Straße Am Berg – Stralsunder Str. – bis zur Einfahrt Hasenheide
- Stralsunder Straße-Hansestr.
bis Ortsausgang Richtung Hinrichsdorf (ehem. REAL)
In den Ortsteilen und nicht
genannten Straßen erfolgt keine Wahlwerbung.
(5) Die Werbung mit Großflächenplakatschildern
ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Amtes
Rostocker Heide gestattet.
§ 6 Informationsstände
aus politischem Anlass
Informationsstände im Sinne dieser
Verfahrensregelung sind mobile Stände mit einer Größe von max. 6 qm, die
Berechtigte zum Zwecke der Information über politische Anlässe sowie Wahlziele
und Kandidaten aufstellen.
§ 7 Inhalt der
Wahlwerbung und sonstiger politischer Werbung
Der Inhalt der verwendeten Symbole und das
Informationsmaterial dürfen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Artikel
20 und 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland nicht widersprechen.
Auf § 86 Strafgesetzbuch (StGB) – Verbreitung
von Propagandamitteln verfassungsrechtlicher Organisationen – und § 86 a StGB –
Verwendung von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen – wird
hingewiesen.
§ 8 Örtliche
Zulässigkeit der politischen Werbung und der Informationsstände
Werbeträger dürfen nicht angebracht oder
aufgestellt, Informationsstände dürfen nicht errichtet werden:
- bei
gemeindlichen Veranstaltungen wie zum Beispiel Dorffeste,
Feuerwehrausscheid auf dem Veranstaltungsgelände
Am Wahltag dürfen Werbeträger darüber hinaus
nicht angebracht werden in und an Gebäuden, in denen sich Wahlräume befinden sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu diesen Gebäuden. Bereits angebrachte Werbeträger
sind zu entfernen.
Erlaubnisverfahren
§ 9 Anträge
Anträge auf Sondernutzung für politische
Werbeträger und Informationsstände sind mindestens 14 Tage vor dem geplanten
Ausbringen schriftlich im Ordnungsamt einzureichen.
§ 10 Erlaubnis
(1)Die Erlaubnis durch das zuständige
Ordnungsamt gilt nach Maßgabe der Verfahrensregelung als erteilt, wenn bis 3
Tage vor dem geplanten Ausbringen der politischen Werbeträger und
Informationsstände kein Versagungsbescheid ergangen ist. Die Erlaubnis gilt
nach Maßgabe dieser Satzung als widerruflich erteilt.
(2) Ein Widerruf kann ausgesprochen werden,
wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung oder der
Sondernutzungssatzung nicht eingehalten werden oder sonstige Gründe des § 49
Verwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung eintreten.
(3) Die Erlaubnis wird unter der auflösenden
Bedingung erteilt, dass sie erlischt, wenn es dem Veranstalter unmöglich
geworden ist, die Veranstaltung zur angekündigten Zeit oder am angekündigten
Ort stattfinden zu lassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe
zivilrechtlicher (z. B. Kündigung der Veranstaltung) oder öffentlich-rechtlicher
(z. B. Verbot der Veranstaltung) oder anderer Art (z. B. Absage des Referenten)
sind. Sind die Hinderungsgründe beseitigt, ist die Erlaubnis neu zu beantragen,
wobei die Frist gemäß § 9 einzuhalten ist.
(4) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen
verbunden sein.
§ 11
Erlaubnisversagung
(1)Die Erlaubnis ist zu versagen,
- wenn
überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern, z.B. wenn durch die
Aufstellung von politischen Werbeträgern und Informationsständen oder deren
Häufung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht
ausgeschlossen werden kann,
-oder wenn wegen der Art des Werbeträgers bzw.
des Informationsstandes oder durch die Art und Weise der beabsichtigten
Aufstellung oder Anbringung eine Beschädigung der öffentlichen Straße nicht
ausgeschlossen werden kann. Insbesondere wenn durch die Sondernutzung
inhaltlich gegen § 7 dieser Satzung
verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis soll insbesondere versagt
werden, wenn:
- der politische Werbeträger oder
Informationsstand nicht den in dieser Satzung
genannten Bedingungen entspricht,
- der Inhalt gegen andere Rechtsvorschriften
verstößt,
- der Antrag unvollständig ist,
- die Veranstaltung kommerziellen Zwecke dienen
soll oder sonst der Öffentlichkeit nicht
allgemein zugängig ist.
(3) Die Versagung der Erlaubnis wird dem
Antragsteller durch Bescheid schriftlich übermittelt.
§ 12
Großflächenplakatschilder
(1)Das Aufstellen von
Großflächenplakatschildern ist ausschließlich während der Wahlkampfzeit
zulässig. Dafür ist vor deren Aufstellung eine schriftliche Erlaubnis vom
zuständigen Ordnungsamt einzuholen.
(2) Der Antrag ist mindestens 10 Arbeitstage
vor dem geplanten Aufstellen schriftlich zu stellen.
(3) Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen, auf
dem
- die Aufstellrichtung des
Großflächenplakatschildes (Ansichtsfläche und Rückseite des Plakates sind zu
kennzeichnen)
- der genaue Standort des Großflächenplakates
(Abstand zu den Fahrbahnkanten und ggf. anderen markanten Punkten am Standort
in Metern) eingetragen sind. Für die Versagung der Erlaubnis gilt § 11
sinngemäß.
Anforderungen
§ 13 Aufgrabungen,
Verankerungen
Aufgrabungen des Straßenkörpers oder
Verankerungen im befestigten Straßenkörper sind nicht gestattet. Verankerungen
der politischen Werbeträger durch Pflöcke dürfen nur in öffentlichen
Straßenbegleitgrünflächen verwendet werden.
Anpflanzungen dürfen nicht beschädigt werden.
§ 14 Weitere
Anforderungen an die Ausübung der Plakatwerbung und der Sondernutzung durch
Informationsstände
(1)Die Plakatwerbung ist durch Befestigen an
Laternenmasten im Gemeindegebiet zulässig.
(2) Sie ist nicht gestattet:
- an oder neben Masten von Verkehrszeichen, von
Lichtzeichenanlagen sowie an oder neben Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1
StVO), z. B. Parkscheinautomaten,
- an und auf Brücken, Haltestellen und
Verkehrskreiseln, an Spritzschutzgeländern und Fußgängerschutzgittern,
- an Stellen, an denen Werbeträger die
Verkehrsübersicht/Verkehrssicherheit gefährden oder behindern und in einer
geringeren Entfernung als 10 m vor und hinter Straßenkreuzungen, Einmündungen
und Fußgängerüberwegen sowie auf Verkehrsflächen, die zum Parken freigegeben
sind.
- auf Straßenbegleitgrünflächen, sofern es sich
um bepflanzte Flächen handelt, sowie an und auf Pflanzgefäßen jeglicher Art,
- an Jungbäumen,
- wenn dadurch der Lichtbefall in Räume von
Wohn- und Geschäftshäusern gemindert wird,
- wenn dadurch bereits vorhandene Plakate
verdeckt oder überklebt werden.
(3) Werbeträger sind so aufzustellen oder
aufzuhängen und zu befestigen, dass die Verkehrssicherheit jederzeit
gewährleistet ist. Sie müssen den Anforderungen an Ordnung und Sicherheit
genügen. Sie dürfen nicht in das Lichtraumprofil öffentlicher Straßen
hineinragen.
(4) Die Werbeträger sind laufend zu
kontrollieren und unverzüglich zu ersetzen oder zu beseitigen, wenn sie
beschädigt sind.
(5) Verschmutzungen öffentlicher Straßen oder
Ablagerungen auf öffentlichen Straßen, die durch die Sondernutzung bedingt
sind, sind vom Berechtigten unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen.
(6) An Bäumen sind Stell- und Hängeschilder so
zu befestigen, dass die Bäume nicht beschädigt werden.
(7) Großflächenplakatschilder dürfen nur
außerhalb des Kronenbereiches von Bäumen aufgestellt werden.
(8) Für Informationsstände gilt zusätzlich:
- Informationsstände dürfen ortsansässige
Gewerbeeinrichtungen nicht beeinträchtigen,
- Beschallung ist unzulässig,
- Passanten dürfen weder belästigt noch
genötigt werden,
- das Informationsmaterial darf von den
Infostandbetreibern nicht direkt an die sich in der
Nähe
des Standes befindlichen Personen verteilt werden, sondern nur an Personen, die
sich
von selbst zum Informationsstand begeben und ausdrücklich Informationsmaterial
verlangen.
Entfernen von
Werbeträgern, Ersatzvornahme
§ 15 Beräumung
genehmigter politischer Werbeträger und Informationsstände
(1)Hänge- und Stellschilder einschließlich
Plakate sind binnen 2 Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig
abzuräumen.
(2) Großflächenplakatschilder sind binnen 2
Tagen nach der Wahl oder der Abstimmung vollständig zu beräumen, spätestens bis
zu dem in der Erlaubnis festgelegten Zeitpunkt. Die öffentliche Straßenfläche
bzw. die Fläche des Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen
und wiederherstellen.
(3) Ist die Erlaubnis erloschen oder
widerrufen, sind die Werbeträger bis zum Ende des Tages nach dem Erlöschen bzw.
dem Widerruf abzuräumen.
(4) Informationsstände sind sofort nach
Beendigung der Informationstätigkeit bzw. dem Ende des genehmigten Zeitraumes
vollständig zu beräumen. Die öffentliche Straßenfläche bzw. die Fläche des
Straßenbegleitgrüns ist, sofern erforderlich, zu reinigen und wieder
herzustellen.
§ 16 Beräumung
ungenehmigter politischer Werbeträger und Informationsstände
Ohne Erlaubnis aufgestellte Informationsstände
bzw. Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte bzw. beschädigte sowie
nicht innerhalb der vorgenannten Frist abgeräumte Werbeträger können im Wege
der Ersatzvornahme oder bei Gefahr in Verzug im Wege der unmittelbaren
Ausführung durch das Amt Rostocker Heide beseitigt werden. Die Kosten der
Ersatzvornahme oder der unmittelbaren Ausführung bemessen sich am tatsächlichen
Verwaltungsaufwand für die Beseitigung unerlaubt angebrachter Werbeträger bzw.
Informationsstände und werden mittels Kostenbescheid erhoben.
§ 17 Gebühren und Kosten
Sondernutzungen öffentlicher Straßen, die
ausschließlich politischen Zwecken dienen, sind gebührenfrei.
Verwaltungsgebühren im Antragsverfahren werden nicht erhoben.
§ 18 Haftung
Der Antragsteller und/oder Aufsteller ist für
eine ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringung und für die fristgerechte Entfernung
der Werbeträger verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die durch das
Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren
zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen,
gesamtschuldnerisch. Sie haben die Gemeinde Bentwisch von
Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 10 politische Werbeträger ohne erforderliche Erlaubnis
anbringt bzw. anbringen lässt. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich
oder fahrlässig gegen die Anforderungen im § 14 verstößt oder die Beräumung
entsprechend § 15 und § 16 nicht ordnungsgemäß bzw. termingerecht veranlasst.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61
StrWG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden, sie beträgt
mindestens jedoch 10 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der zurzeit gültigen Fassung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von §
36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist das Amt Rostocker Heide, Der Amtsvorsteher.
§ 20 Sonstige
Vorschriften
(1)Die Vorschriften insbesondere der
Straßenverkehrsordnung, des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern, des Bundesfernstraßengesetzes, der Bauordnung und des
Baugesetzbuches bleiben unberührt. Insbesondere ortsfeste Anlagen der
Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) fallen somit nicht unter den Regelungsbereich
dieser Satzung.
(2) Im Übrigen findet für die
Verfahrensregelung zur Wahlwerbung der Erlass des Wirtschaftsministeriums im
Einvernehmen mit dem Innenminister über Lautsprecher und Plakatwerbung aus
Anlass von Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern vom 17.08.1994 – V 690.55.1-1-47
(Amtsblatt M-V 1994 S. 899) Anwendung.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung der Gemeinde Bentwisch zur
Verfahrensregelung über die Werbung für politische Zwecke auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Bentwisch, den
Joachim Schwaß
Bürgermeister