Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, den Bauantrag zur Errichtung eines Betonzaunes auf den Flurstücken 70/7 und 70/8, Flur 1 der Gemarkung Mönchhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB weiterhin ab.

Das Vorhaben fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, insbesondere mit seiner Höhe von bis zu 2,5 m,  nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird beeinträchtigt.

Eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a ist aus städtebaulicher Sicht nicht vertretbar.

Das Bild der Ortsdurchfahrt wird erheblich beeinträchtigt, die Gemeinde Mönchhagen in ein schlechtes Licht gerückt und damit dem öffentlichen Interesse widersprochen. Die privaten Interessen des Antragstellers können das öffentliche Interesse nicht überlagern.