Sitzung: 15.05.2012 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Mönchhagen beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung der
Landkreisordnung und der Einführung der Doppik sowie entsprechend der
rechtlichen Hinweise der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock
die Hauptsatzung gemäß Anlage neu zu fassen.
• Der § 3 Absatz 4 wird
wie folgt geändert: „Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und
Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder
nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung
Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu
stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
• Der § 5 (2), Pkt. 4
„Die Vergaben von Aufträgen nach VOL“ werden aufgrund der Rechtsauffassung der
unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock ersatzlos gestrichen und
somit im öffentlichen Teil behandelt.
• In § 6, Pkt. 4, wird
eingefügt: „Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet“.
• In § 6, Pkt. 5 wird
als Nr. 4 eingefügt: „Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen“.
Hauptsatzung
der Gemeinde Mönchhagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
15.05.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung
erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Mönchhagen führt
ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen: „In Blau ein schreitender
goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen
Früchten.“
(3) Die
Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge: „Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen
ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die
blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der
Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das
Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe
des Flaggentuchs verhält sich zur Lände wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das
Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE MÖNCHHAGEN ▪
LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile /
Ortsteilvertretungen
(1)
Die Gemeinde Mönchhagen besteht aus
den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf.
(2)
Es werden keine Ortsteilvertretungen
gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister
beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens
einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde.
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden
(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen
und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und
Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder
nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung
Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu
stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge
und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der
nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist
eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen
Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und
Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und
eine zweite Stellvertretung des Bürgermeisters.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters
werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des
Bürgermeisters angerechnet wird.
§ 5
Sitzungen der
Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind
öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer
Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten
Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
(3) Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten in Absatz 2 Punkt 1-3
in öffentlicher Sitzung zu
behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen
Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der
Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche
Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit.
(4)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung
sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister
eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 6
Fachausschüsse
(1)
Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen
sich aus Mitgliedern der Gemeindevertretung
und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(2)
Der Bauausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen
Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt
sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Finanzausschuss setzt sich aus 4
Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4)
Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(5)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.Ausschuss
für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
Bauleitplanung,
und Umwelt Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der
Kleingartenanlagen
Umwelt- und
Naturschutz,
Landschaftspflege,
Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und
Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung
der Schul- und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung
und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und Wohnungsfragen
3. Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen,
Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige
Abgaben,
4. Rechnungsprüfungsausschuss Die Aufgaben des Rechnungsprüfungs-ausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
(6)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich
(7) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt
§ 7
Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 750,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall.
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im
Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im
Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz
7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei
wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch
einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die
Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §2 KV
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben. Der Bürgermeister
entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder
ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro. Zuwendungen dürfen nur durch den
Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer
Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die
Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf
eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5
wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 2
bis 5 zu unterrichten.
§ 8
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters
sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn
diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.
§ 9
Entschädigung
(1)
Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
750,00 €.
(2)
Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat nicht
aus, so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gewährt.
(3)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(4)
Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen.
(5)
Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die
Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro.
Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur
ein Sitzungsgeld bezahlt.
(7)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der
Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 €
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen
bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.
§ 10
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch
Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide unter
der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den
Button Gemeinde Mönchhagen„ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde
können beim Amt Rostocker Heide bezogen werden.
Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im
Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten.
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse,
Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“
„Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten
Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und
Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- an
der Feuerwehr, Unterdorf 10 , 18182 Mönchhagen
- an
der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8
- an
dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen
- Ibenweg
(5) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei
der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(6)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form
des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach
Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer
Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß
§10(4) dieser Hauptsatzung öffentlich
bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.11.2009 außer Kraft.
Mönchhagen, den
15.05.2012
Peter Beyer
Bürgermeister