Sitzung: 07.05.2012 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
aufgrund der neuen Kommunalverfassung der Landkreisordnung und der Einführung
der Doppik die Hauptsatzung gemäß Anlage neu zu fassen.
Der § 5 (2), Pkt. 4 „Die Vergaben von Aufträgen
nach VOL/VOB“ werden aufgrund der Rechtsauffassung der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock ersatzlos gestrichen und somit
im öffentlichen Teil behandelt.
Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhagen
Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 07.05.2012 und nach
Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung
erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Blankenhagen und
die Ortsteilen Mandelshagen, Cordshagen und
Billenhagen führen ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Blankenhagen führt folgende
Flagge.
„Die Flagge der Gemeinde Blankenhagen ist quer zur Längsachse des
Flaggentuchs
von Gelb, Grün, und Gelb gestreift. Die gelben Streifen nehmen jeweils
ein Viertel,
der grüne Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In
der Mitte des
grünen Streifens liegen Figuren des Gemeindwappens in flaggengerechter
Tingierung:
Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken über sechs (3:2:1) goldenen
Rapsblüten.
Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der Höhe des Flaggentuchs ein. Die
Höhe des
Flaggentuchs verhält sich zur Länge von 3:5.“
(3) Die Gemeinde Blankenhagen führt
folgendes Wappen:
„In Grün zwei schräg gekreuzte Rodehacken über sechs (3:2:1) goldenen
Rapsblüten.“
(4) Das Dienstsiegel zeigt das
Gemeindewappen und die Unterschrift
GEMEINDE BLANKENHAGEN ∙ LANDKREIS ROSTOCK ∙
(5) Die Verwendung des Dienstsiegels
durch Dritte darf nur mit Genehmigung des
Bürgermeisters erfolgen.
§ 2
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft
durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben,
die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden,
sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die
Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(3)
Anregungen und Vorschläge der Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt
werden.
(4)
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14
Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Blankenhagen
Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die
Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder
der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen
Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 3
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und
Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin
und Gemeindevertreter.
(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und
eine zweite
Stellvertretung des Bürgermeisters.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters
werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des
Bürgermeisters angerechnet wird.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall
keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen
die Voraussetzungen für nicht öffentliche Belange
nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen
spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Ein Hauptausschuss wird
gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des Haupt- und
Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss
hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die Arbeit der
Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen über
die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und
Finanzausschuss.
(5)
Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss
weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 30.000,- Euro bis zu 300.000,- Euro, soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,
Mit
der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
3 bis 5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Der Bauausschuss setzt sich,
soweit nichts anderes geregelt ist , aus 5 Gemeindevertretern und 3
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule,
Jugend, Kultur und Sport setzt sich, soweit nichts anderes geregelt ist aus 6
Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner zusammen.
(2)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
Ausschuss für Bau-, Ordnung
Flächennutzungsplanung,
und Umwelt Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegen-
heiten, Denkmalpflege, Probleme der
Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege,
Abfallkonzepte
Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur
Betreuung der Schul- und Kultur-
und
und
Sport
Sporteinrichtungen, Kulturförderung und
Sportentwicklung
Fremdenverkehr
Ausschuss für Jugend,
Jugendförderung und Sozialwesen,
Senioren und Soziales, Altenbetreuung,
Behinderten- u. Seniorenförderung
Rechnungsprüfungsausschuss Die Aufgaben des
Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes
übertragen.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(4) Es werden für alle
Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister wird direkt
von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.
(2)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV
M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2) Satz 11 und
12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze
von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als
500,00EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung
von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von
Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu
1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes
unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen Nr.4 die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen Nr.5 den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu
5.000,00EUR.
(3) Der Bürgermeister
entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder
ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(4) Soweit sich nichts
anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die
Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im
geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf
eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung zur
Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird
dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5) Die Gemeindevertretung ist
laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs. 2 bis 4 zu unterrichten.
§ 8
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des
Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der
Gemeindevertretung.
(2) Den Stellvertretern des
Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung
für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine
entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung
des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
§ 9
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister erhält eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00
€.
Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt
länger als einen Monat nicht aus, so wird für die über einen Monat
hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen.
(4) Leitet
die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er
Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(5) Für mehrere Sitzungen an einem
Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Die Mitglieder des
Ortsteilbeirates erhalten ein Sitzungsgeld von 15 €, die
Ortsbeiratsvorsitzenden
eine monatliche Entschädigung von 50,00
€.
(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und
Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin
oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des
privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich
100,00 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen
oder Einrichtungen, soweit sie 100,00 Euro bei deren Vorsitzenden und
Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern
100,00 Euro überschreiten.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen
durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der
Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button
Gemeinde Blankenhagen „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können
beim Amt Rostocker Heide kostenpflichtig
bezogen werden. Textfassungen werden zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im
Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten.
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse,
Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“
„Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung und
Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an dem die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar
ist. Dieser Tag wird in der
Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen
ist im Internet wie im Absatz 1
hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
einen Monat, soweit nicht gesetzlich
etwas anderes bestimmt ist. Beginn und
Ende der Auslegung sind auf dem
ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen in
Verbindung mit Wahlen erfolgen durch
Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- am Gemeindebüro Dorfstr. 33
- vor Dorfstr. 42 (Bäcker)
- Mandelshagen, Bushaltestelle
Baumkate
- Mandelshagen,
Bushaltestelle Dorfstraße
- Cordshagen,
Bushaltestelle Hauptstraße
(5) Ist die öffentliche
Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form des Absatzes 1 in Folge höherer
Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich, so ist
diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln
zu veröffentlichen. Die Aushangfrist
beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist
die Bekanntmachung in der Form nach
Absatz 1 unverzüglich nachzuholen,
sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 4 öffentlichbekannt gemacht.
§ 11
Ortsteile / Ortsteilvertretung
(1) Das
Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankenhagen, Mandelshagen,
Cordshagen und Billenhagen.
(2) Für die aufgeführten
Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen wird eine Ortsteilvertretung mit der Bezeichnung
Ortsbeirat gewählt. Die Mitgliederzahl beträgt 3 und besteht aus Einwohnerinnen
und Einwohnern der Ortsteile
Mandelshagen, Billenhagen und Cordshagen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch
die Gemeindevertretung.
(3) Die oder der
Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsbeiratsvorsitzende oder
Ortsbeiratsvorsitzender und wird von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt.
Die/Der Vorsitzende hat in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das
Rede-und Antragsrecht, soweit Angelegenheiten der Ortsteile betroffen sind.
(4) Die
Ortsbeiratsmitglieder haben für Sitzungen des Ortsbeirates Anspruch auf
Entschädigung nach §9 Absatz 6 dieser Hauptsatzung.
§ 12
Aufgaben des Ortsbeirates
(1) Der Ortsbeirat berät
die Gemeindevertretung und den Bürgermeister in allen für die entsprechenden
Ortsteile wichtigen Angelegenheiten. Sie oder er wird zu allen Maßnahmen von
öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
(2) Wichtige
Angelegenheiten in diesem Sinne sind :
1. Planung und
Durchführung von Investitionsvorhaben in Mandelshagen, Billenhagen und
Cordshagen
2. Aufstellung,
Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie von Satzungen
nach dem Baugesetzbuch, so weit sie sich auf Mandelshagen, Billenhagen oder
Cordshagen erstrecken,
3. die Einrichtung,
Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen
Einrichtungen in Mandelshagen, Billenhagen und Cordshagen
4. der Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von
Straßen, Wegen und Plätzen,
5. die Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen
der Gemeinde, soweit es in Mandelshagen, Billenhagen oder Cordshagen gelegen ist,
6. die Änderung von Grenzen des Ortes.
Darüber hinaus erhält
der Ortsbeirat folgende Aufgaben:
1. Vorschlagsrecht der
Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen,
deren Bedeutung über Mandelshagen, Billenhagen oder Cordshagen nicht
hinausgeht, einschließlich deren Beleuchtungseinrichtungen, auf der Grundlage
der jeweiligen Haushaltssatzung.
2. Vorschläge zur
Gestaltung des Ortsbildes
3. Förderung von
traditionellen Veranstaltungen in Mandelshagen, Billenhagen oder Cordshagen
4. Vorschlagsrecht für
die künftige Besetzung der Ortsteilvertretung bezogen auf die berufenen Bürger.
(3) Die oder der Ortsbeiratsvorsitzende kann
Versammlungen der Einwohnerinnen und Einwohner für den Ortsteil einberufen.
(4) Weitere Aufgaben,
Rechte und Pflichten regelt die Satzung des Ortsbeirates.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 06.11.2009 außer Kraft.
Blankenhagen, den 25.04.2012
Detlef Kröger
Bürgermeister