Sitzung: 03.05.2012 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung der
Landkreisordnung und der Einführung der Doppik die Hauptsatzung gemäß Anlage
neu zu fassen.
Der § 4 (2), Pkt. 4 „Die
Vergaben von Aufträgen nach VOL/VOB“ werden aufgrund der Rechtsauffassung der
unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock ersatzlos gestrichen und
somit im öffentlichen Teil behandelt.
Hauptsatzung
der Gemeinde Gelbensande
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
03.05.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Gelbensande führt ein Wappen und ein
Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Gelbensande
und der Ortsteil Willershagen führen das folgende Wappen:
„Im gespaltenen Schild vorn
in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit aufgerissenem
Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter Zunge, silbernen Hörnern und
abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist, auf der
Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen
besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine aufrechte, linksgewendete goldene
Hirschstange.“
(4) Das Dienstsiegel
zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift • GEMEINDE GELBENSANDE • LANDKREIS ROSTOCK.
(5) Die Verwendung des
Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile /
Ortsteilvertretung
(1) Die Gemeinde
Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil Willershagen. Es
werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr
eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
(2) Die
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile
durchgeführt werden.
(3)
Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens
7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Gelbensande Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen.
Für die
Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die in die
Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger
führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(3) Die Öffentlichkeit
ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
Die
Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in
öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende
Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen,
die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen
für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3
Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche
Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung
sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden,
spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und
Finanzausschuss
(1) Ein Hauptausschuss
wird gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des
Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
(4) Der
Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in
Personalangelegenheiten.
(5)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis 1.000,00 Euro
trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
§ 6
Fachausschüsse und
weitere Ausschüsse
(1)
Als Fachausschüsse werden gemäß § 36 KV gebildet:
-
Bau- Ordnung- und Umweltausschuss
-
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport.
Die Fachausschüsse der
Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach
Verhältniswahl aus 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung und 3 sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Es werden keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt.
(2)
Die Sitzungen der Fachausschüsse sind öffentlich. § 4 Absatz 3 gilt
entsprechend.
(3)
Der Bau-, Ordnungs- und Umweltausschuss hat folgende Aufgaben:
Beratung
auf den Gebieten Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen,
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sicherheit und Ordnung.
(4)
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport hat
folgende Aufgaben:
Beratung
auf den Gebieten der Betreuung der Kultur- und Sporteinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung, Fremdenverkehr, Jugendförderung und
Sozialwesen, Senioren und Soziales, Altenbetreuung, Behinderten- und
Seniorenförderung, Wohnungsfragen.
(5) Die
Aufgaben des Rechnungsprüfungssausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
§ 7
Bürgermeister
/Stellvertretung
(1) Der Bürgermeister
wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.
(2) Der Bürgermeister
ist Vorsitzender der Gemeindevertretung.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die
Wahlperiode eine erste und eine zweite Stellvertretung des Bürgermeisters. Die
beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig im Verhinderungsfall
des Bürgermeisters Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des
Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die
Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.
(5) Der ehrenamtliche
Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der
folgenden Wertgrenzen :
1. im Rahmen dessen
Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2)
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der
Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im Rahmen dessen
Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
(6) Verpflichtungserklärungen
der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,-€
bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250 € pro Monat können vom
Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen
von ihm beauftragte bedienstete Person in
einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem
Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.
(7) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(8) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Absätze 5
bis 7 zu unterrichten.
§ 8
Vergaberechtsentscheidungen
nach VOB und VOL
(1) Soweit sich aus §7 Absatz 5 nichts anderes
ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung
über die Einleitung
und die Art der Ausschreibungen nach
VOL/VOB im
geschätzten Wert von
1.000,00 Euro bis zu 30.000,- Euro , soweit der Auftrag auf eine einmalige
Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens
wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem
Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(2) Soweit sich nichts
anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt-und Finanzausschuss
die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach
VOL/VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.000,00 Euro bis
300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(3) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs. 1 bis 2 zu
unterrichten.
§ 9
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister
erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 €.
Übt der Bürgermeister
sein Ehrenamt länger als einen Monat nicht aus, so wird für die über einen
Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(2) Den
Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der
Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in
Höhe von 25,- €.
4) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein
Sitzungsgeld in Höhe von 25,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen
(5) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so
erhält sie oder er
ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(6) Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder
ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts
ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus
einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit
sie 75,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder
Geschäftsführern 500,00 € überschreiten.
§ 10
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung
im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse
www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button
Gemeinde Gelbensande „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können
bei der Gemeinde bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur
Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20,
18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung
und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie
sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button
„Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf
des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von
Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die
Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch
Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a
- am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20
- am Bahnhof- Bahnhofstraße
- vor der Scheune, Gehöft 10- Willershagen
Die Dauer des Aushanges
beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag des
Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des
letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach
§29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form des Absatzes 1 in
Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht möglich,
so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den
Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an
den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §10 (4) dieser Hauptsatzung
öffentlich bekannt gemacht.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.
Gelbensande,
……………………………….
L. Koppenhöle
Bürgermeister