Sitzung: 23.04.2012 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
aufgrund der neuen Kommunalverfassung der Landkreisordnung und der Einführung
der Doppik die Hauptsatzung gemäß Anlage neu zu fassen.
• Der § 5 (2), Pkt. 4 „Die Vergaben von
Aufträgen nach VOL“ werden aufgrund der Rechtsauffassung der unteren
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock ersatzlos gestrichen und somit
im öffentlichen Teil behandelt.
• Unter § 9 (1) Satz 1 wird ergänzt „pro
Monat“.
Hauptsatzung
der Gemeinde Rövershagen
Auf der
Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777)
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.04.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die
Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen,
Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:
„Geteilt
von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;
unter ein
grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach
innen gewendeten grünen Rodehacke“.
(3) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪
GEMEINDE RÖVERSHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4) Die
Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung
des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
(1) Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen
und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und
Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohnerinnen und
Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche
Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen
und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame
Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der
Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen
die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen,
Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile
durchgeführt werden.
(3)
Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens
10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Rövershagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen oder können sich auf die Beratungsgegenstände der
nachfolgenden Sitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu <30
Minuten> vorzusehen.
(5) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1) Die in
die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung
Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2) Der
Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3) Die
Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite
Stellvertretung
des Bürgermeisters.
(4) Die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch
Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters
angerechnet wird.
§ 5
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer-
und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
Die
Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in
öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende
Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen,
die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen
für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche
Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der
Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
schriftlich beantwortet werden.
§ 6
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die
Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl
besetzt.
Es werden
keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die
Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat
folgende Aufgaben:
Er
koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach
den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis 1.000,00 Euro
trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Soweit
sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin
über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 30.000,- Euro bis zu 300.000,00 Euro, soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister zugleich
die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu
erteilen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
5 zu unterrichten.
§ 7
Fachausschüsse
(1)
Die
Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus Mitgliedern der
Gemeindevertretung und
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern
zusammen.
(2)
Der
Bauausschuss setzt sich aus 6
Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnern zusammen. Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich
aus 6 Gemeindevertretern und 4
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der
Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern zusammen.
(4)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen Umwelt- und
Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul- und
Kultur und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
3. Rechnungsprüfungsausschuss Prüfung
der Haushaltswirtschaft
Jahresabschluss
(5)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Es werden für alle Ausschüsse
keine stellvertretenden Mitglieder gewählt
§ 8
Bürgermeister
(1) Der
Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2) Der
ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen
unterhalb der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle,
jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von
1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei
Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00
EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR
4. im
Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im
Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz
7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei
wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch
einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die
Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(4)
Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(5)
Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem
Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der
Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00
Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit
der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird
dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs. 2 bis
5 zu unterrichten.
§ 8
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters
sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2) Den
Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn
diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.
§ 9
Entschädigung
(1) Der
Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100,00 € pro Monat.
Übt der
Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat nicht
aus, so
wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gewährt.
(2) Die
Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(3) Die
sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen.
(4) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so
erhält sie oder er
ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(5) Für
mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(6)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der
Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 €
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen
bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der
Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes
Rostocker Heide unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist
über den Link/ den Button Gemeinde Rövershagen„ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen
der Gemeinde können beim Amt Rostocker Heide
bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme
während der Öffnungszeiten im Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten.
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse,
Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“
„Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die
Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar
ist. Dieser
Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen
ist im
Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und
Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel
zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- Vor dem
Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43
- Am
Gemeindehaus, Birkenstrat 25
-
Behnkenhagen, Dorfstraße 17
(5)
Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des
Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit
Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(6) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form des
Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln
zu
veröffentlichen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach
Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse
werden
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §10(4) dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.11.2009 außer Kraft.
Rövershagen,
den …………………………………
Dr. Verena
Schöne
Bürgermeiterin