Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung der Landkreisordnung und der Einführung der Doppik die Hauptsatzung gemäß Anlage neu zu fassen.

• Der § 5 (2), Pkt. 4 „Die Vergaben von Aufträgen nach VOL“ werden aufgrund der Rechtsauffassung der unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock ersatzlos gestrichen und somit im öffentlichen Teil behandelt.

• Unter § 9 (1) Satz 1 wird ergänzt „pro Monat“.

 

 

Hauptsatzung der Gemeinde Rövershagen

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 23.04.2012 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

(2) Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen, Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:

„Geteilt von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;

unter ein grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke“.

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE RÖVERSHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

 

(4) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

 

§ 2

Ortsteile

 

(1) Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

                                                                

§ 3

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

 

(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Rövershagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen oder können sich auf die Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu <30 Minuten> vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

Gemeindevertretung

 

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.

(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite

Stellvertretung des Bürgermeisters.

(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.

 

§ 5

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksgeschäfte

 

Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

 

 

§ 6

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

 

 (3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

 

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

 

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach  VOL/VOB im geschätzten Wert von  30.000,- Euro bis zu 300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

§ 7 

Fachausschüsse

 

(1)                 Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich aus Mitgliedern der  

             Gemeindevertretung und  sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(2)                 Der Bauausschuss setzt sich  aus 6 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen   

             Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich

             aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(3)                 Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern zusammen.

 

(4)         Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

 Name                                                                         Aufgabengebiet

                                                                                                                 

1.Ausschuss für Bau-, Ordnung                                  Flächennutzungsplanung, 

   und Umwelt                                                                        Bauleitplanung,      

                                                                                                 Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und                                                             

                                                                                  Straßenbauangelegenheiten,

Denkmalpflege,

                                                                                          

Probleme der Kleingartenanlagen Umwelt- und Naturschutz,                                                          Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

                                                                            allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Ausschuss für Schule, Jugend,                                Betreuung der Schul- und

    Kultur und Sport                                                     Kultureinrichtungen,

                                                                                   Kulturförderung und Sportentwicklung,

                                                                                  Jugendförderung, Kindertagesstätten,

                                                                                  Seniorenbetreuung, Sozialwesen,                                                                                            

                                                                                  Fremdenverkehr und Wohnungsfragen

 

3. Rechnungsprüfungsausschuss                                Prüfung der Haushaltswirtschaft                                                            

                                                                                  Jahresabschluss

 

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt

 

                                                                  § 8

                                                            Bürgermeister

 

(1) Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.

 

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen :

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat

 

2. im Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR

 

4. im Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR

 

5. im Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.

 

(3)  Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.

 

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.

 

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird

 dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der

Abs. 2 bis 5 zu unterrichten.

 

 

§ 8

Stellvertretung des Bürgermeisters

 

(1)  Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.

 

 

§ 9

Entschädigung

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100,00   € pro Monat.

Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat nicht  

aus, so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

-    der Gemeindevertretung

-    der Ausschüsse

ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.

 

(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen.

 

(4) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

 

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.

 

 

§ 10

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button Gemeinde Rövershagen„ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können beim Amt Rostocker Heide  bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.

 

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,

an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar

ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen

ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt

einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und

Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und

Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich

- Vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43

- Am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

- Behnkenhagen, Dorfstraße 17

 

(5) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

 

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der

Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer

Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln

zu veröffentlichen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse

werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §10(4)  dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.11.2009 außer Kraft.

 

Rövershagen, den …………………………………

 

Dr. Verena Schöne

Bürgermeiterin