Sitzung: 19.04.2012 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die GV Bentwisch beschließt aufgrund der
rechtlichen Prüfung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde vom 03.04.2012 die
Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch gemäß Anlage neu zu fassen und die Vergaben
nach VOL auch im öffentlichen Teil zu behandeln. Damit entfällt im § 5 Abs. 2
die Nr. 4
Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch
Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 19.04.2012 und nach
Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§
1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Bentwisch und die
Ortsteile Albertsdorf, Klein Bartelsdorf,
Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf sowie Neu Bartelsdorf führen ein
Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Das
Wappen zeigt „In Blau unter einem schreitenden, rot
gezungten goldenen Greifen einen liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben
Blättern und sieben Früchten“.
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das
Gemeindewappen und die Umschrift • GEMEINDE
BENTWISCH • LANDKREIS ROSTOCK.
(4)
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
/ Ortsteilvertretung
(1)
Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf,
Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf und Neu Bartelsdorf
(2)
Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte
der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister
beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet
über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen
und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband
durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen
und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und
Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder
nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer
Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder
der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen
zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht
auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen
Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§
4
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und
Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2)
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite
Stellvertretung des Bürgermeisters.
(4)
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des
Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die
Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.
§
5
Sitzungen
der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind
öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten
in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende
Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen,
die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen
für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung
sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister
eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§
6
Haupt-
und Finanzausschuss
(1)
Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt
die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl
besetzt.
Es
werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2)
Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind öffentlich. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er
koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach
den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis
1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5)
Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss
weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 30.000,- Euro bis zu 300.000,- Euro, soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit
der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
3 bis 5 zu unterrichten.
§
7
Fachausschüsse
(1)
Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes
bestimmt
ist, aus fünf Mitgliedern der Gemeindevertretung
und zwei sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern
zusammen.
(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV
M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und Umwelt Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegen-
heiten, Denkmalpflege, Probleme
der
Kleingartenanlagen Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur Betreuung
der Schul- und Kultur- und
und Sport Sporteinrichtungen, Kulturförderung und
Sportentwicklung
Fremdenverkehr Ausschuss für
Jugend,
Jugendförderung und Sozialwesen,
Senioren
und Soziales, Altenbetreuung,
Behinderten-
u. Seniorenförderung
Rechnungsprüfungsausschuss Die Aufgaben des
Rechnungsprüfungs- ausschusses werden dem Rechnungsprüfungs- ausschuss des
Amtes übertragen.
(3)
Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1
und 2 sind öffentlich.
§ 5
Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt
§
8
Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR
4. im
Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im
Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabensbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die
Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro
bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4
wird
dem Bürgermeister zugleich
die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu
erteilen.
(5)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
2 bis 4 zu unterrichten.
§
9
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters
sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
§
10
Entschädigung
(1)
Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
1.100 €.
(2)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der
Gemeindevertretung
- der
Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(3)
Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen
(4) Leitet die oder der
Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro.
Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter
die Ausschusssitzung leitet.
(5)
Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(6)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der
Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 €
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen
bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.
§
11
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf
der Homepage der Gemeinde unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das
Ortsrecht ist über den Link/ den Button Gemeinde Bentwisch „ Satzungen“ zu
erreichen. Satzungen der Gemeinde können beim Amt Rostocker Heide bezogen werden. Textfassungen werden
kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den
Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen
Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den
Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2)
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an
dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist.
Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- am
Gemeindezentrum Goorstorfer Straße 1
-
Straße Am Berg, Bentwisch
-
Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße/Neue Reihe
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form
des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung
in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse
werden
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §11(4) dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt
gemacht.
§
12
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.
Bentwisch, den Joachim Schwaß
Bürgermeister