Sitzung: 12.04.2012 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt den Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages zwischen
der Gemeinde und dem Sportverein Gelbensander Grashopper für die Nutzung von
Räumlichkeiten im Heidering 27 in Gelbensande.
Der
Geschäftsraummietvertrag regelt im Wesentlichen den Mietgegenstand, die
Mietzeit, den Mietzins und die Durchführung von Reparatur – und
Instandsetzungsarbeiten.
Für die Dauer des
Mietverhältnisses verpflichtet sich die Gemeinde Gelbensande, jährlich einen
Zuschuss von 200,00 € für den SV Grashoppers zur Zahlung der Energiekosten der
Flutlichtanlage zu übernehmen.
Die entsprechenden
finanziellen Mittel zur Zahlung der Nebenkosten müssen in den jeweiligen
Haushaltsplan eingestellt werden.
Geschäftsraummietvertrag
Zwischen
der
Gemeinde Gelbensande, Eichenallee 20 in 18182 Gelbensande,
vertreten
durch den Bürgermeister, Herrn Lutz Koppenhöle,
nachstehend
als „Vermieter“ genannt
und
dem
Sportverein Gelbensander Grashopper e.V.
vertreten
durch den 1. Vorsitzenden Herrn Bodo Erbach im Kiefernweg 50
in 18182
Gelbensande
nachstehend
als „Mieter“ genannt
wird folgender Mietvertrag
geschlossen:
§ 1 - Mieträume,
Mietgegenstand, Mietzweck
Die
Gemeinde Gelbensande vermietet Teile des Objektes Heidering 27 in 18182
Gelbensande an den Sportverein Gelbensander Grashopper e.V. zur Nutzung als
Büro- und Versammlungsraum einschließlich Nebenanlagen. Der Mietgegenstand ist
im Lageplan als Anlage zu dem Mietvertrag sichtbar gekennzeichnet. Er umfasst
folgende Räume:
Zur
alleinigen Nutzung:
1 Büro- und Versammlungsraum
Zur
gemeinschaftlichen Nutzung mit der Volkssolidarität:
1 Flur
1 Behinderten-WC
1 Damentoilette
1 Herrentoilette
Die
Mietfläche beträgt 60,35 m².
§ 2 - Mietzeit
Das
Mietverhältnis beginnt mit dem 01.12.2011 und ist unbefristet. Es kann mit
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des
ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner
eingegangen ist.
§ 3 - Fristlose
Kündigung
1.
Der
Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der
Mieter
seine vertraglichen Verpflichtungen
schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer
angemessenen Zeit nach Zugang einer
Mahnung erfüllt.
2.
Der
Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der
Vermieter
a) seine mietvertraglichen
Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Mieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
b) Den Mieter vertragswidrig in seinen
Rechten beschränkt.
§ 4 - Mietzins
Die Nutzung
der Räumlichkeiten durch den Sportverein erfolgt gegen einen Mietzins in Höhe
von 200,00 € im Jahr, welcher bis zum 01.07. eines jeden Jahres auf das Konto
der Gemeinde Gelbensande zu zahlen ist.
§ 5 - Instandsetzung
und Instandhaltung der Mieträume
1.
Die
Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der Vornahme der
Schönheitsreparaturen an den Einrichtungen obliegt dem Mieter. Die
Instandhaltung des Gebäudes, der damit verbundenen technischen Einrichtungen
und Anlagen sowie der Außenanlagen obliegt dem Vermieter.
2.
Abweichend
von Ziff. 1 hat der Mieter jeweils auf seine Kosten folgende Arbeiten
durchzuführen:
Glasbruchreparatur, Reinigung der Gebäude und Außenanlagen
einschließlich Glasscheiben, Einsetzen von Glühlampen, Leuchtröhren und
Sicherungen.
§ 6 - Benutzung der
Mieträume, Untervermietung
Der Mieter
darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken nutzen.
§ 7 – Ausbesserungen
und bauliche Veränderungen
- Bauliche Veränderungen an den
Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung
des Vermieters vornehmen lassen.
- Ausbesserungen und bauliche
Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender
Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne
Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus
anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des
Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen;
es entstehen keine Schadenersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.
- Von beabsichtigten baulichen
Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der
Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen
zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann. Unterbleibt diese
Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz/
Mietminderung.
- Der Vermieter darf die
Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten,
auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume
zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt
werden.
§ 8 – Beschädigung der
Mieträume
- Schäden in den Mieträumen hat
der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.
- Der Mieter haftet dem Vermieter
für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Mitarbeiter,
Untermieter, sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und
dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für
Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder
elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage,
durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumung einer vom Mieter
übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.
- Dem Mieter obliegt der Beweis
dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.
§ 9 – Pfandrecht des
Vermieters an eingebrachten Sachen
- Der Mieter erklärt, dass die
beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen sein Eigentum und nicht
gepfändet oder verpfändet sind.
- Zum Zweck der Ausübung seines
Pfandrechts ist der Vermieter oder sein Beauftragter berechtigt, die
Mieträume jederzeit zu betreten.
§ 10 – Betreten der
Mieträume durch den Vermieter
- Der Vermieter oder ein von ihm
Beauftragter kann die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit
unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen.
- Ist das Mietverhältnis
gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume mit dem
Mietinteressenten betreten.
- Der Mieter muss dafür sorgen,
dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.
§ 11 – Rückgabe der
Mieträume
- Die Mieträume sind bei
Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurück zu
geben.
- Einrichtungen, mit denen der
Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber
verlangen, dass diese in den Räumen zurückgelassen werden, wenn er soviel
zahlt, als zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre,
abzüglich eines angemessenen Betrags für die inzwischen erfolgte
Abnutzung. Dem Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu,
wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.
§ 12 – Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des
Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch
erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine zeitlang leer stehen
oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der
vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach dem Auszug. Sie
besteht nicht, soweit der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter
bemüht hat.
§ 13 – Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der
Schriftform.
§ 14 – Sonstige Regelungen
- Der Mieter verpflichtet sich,
während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende
Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen.
- Die Toilettenanlage und der
Raum 22 (Flur) werden gemeinsam mit der Volkssolidarität genutzt. Alle
weiteren Räumlichkeiten sind nicht Bestandteil dieses Vertrages.
- Für die Reinigung der genutzten
Räumlichkeiten und für die anfallende Müllentsorgung ist der Mieter
verantwortlich.
- Hinsichtlich des Mobiliars wird
eine Mobiliarliste durch den Mieter erstellt, welche Bestandteil dieses
Mietvertrages ist.
- Die Hausordnung ist Bestandteil
des Mietvertrages.
- Der Vermieter hat einen
Generalschlüssel zu bekommen, so dass er jederzeit die Räumlichkeiten
begehen kann.
- Die malermäßige Instandhaltung
aller Räumlichkeiten hat durch den Mieter zu erfolgen.
§ 15 – Salvatorische
Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gelbensande,
den
Vermieter Mieter