Sitzung: 12.04.2012 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltung: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Gelbensande beschließt den Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages zwischen
der Gemeinde und der Volkssolidarität mit Sitz in Doberan für den „Neuen
Heidetreff“ im Heidering 27 in Gelbensande.
Der
Geschäftsraummietvertrag regelt im Wesentlichen den Mietgegenstand, die
Mietzeit und den Mietzins, die Reparatur – bzw. Instandsetzungsarbeiten sowie
die Zahlungsmodalitäten der anfallenden Betriebskosten.
Die entsprechenden
finanziellen Mittel zur Zahlung der festgelegten Betriebskosten sowie für die
Neuanschaffung und Inbetriebnahme der Alarmanlage müssen in den Haushaltsplan
2012 der Gemeinde eingestellt werden.
Geschäftsraummietvertrag
Zwischen
der
Gemeinde Gelbensande, Eichenallee 20 in 18182 Gelbensande,
vertreten
durch den Bürgermeister, Herrn Lutz Koppenhöle,
nachstehend
als „Vermieter“ genannt
und
der
Volkssolidarität, Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land e.V.,
Maxim-Gorki-Platz
5 in 18209 Bad Doberan,
vertreten
durch die Geschäftsführerin Frau Roswitha Petersen und Frau Johanna Bormann
nachstehend
als „Mieter“ genannt
wird folgender Mietvertrag
geschlossen:
§ 1 - Mieträume,
Mietgegenstand, Mietzweck
Die
Gemeinde Gelbensande vermietet das Objekt Heidering 27 in 18182 Gelbensande an
die Volkssolidarität, Kreisverband Bad Doberan zur Nutzung als Freizeit- und
Begegnungsstätte. Der Mietgegenstand ist im Lageplan als Anlage zu dem
Mietvertrag sichtbar gekennzeichnet. Er umfasst folgende Räume:
1 Saal mit Küche und Lagerraum
1 Jugendclub mit Küche und Lagerraum
1 Flur
1 Behinderten-WC
1 Damentoilette
1 Herrentoilette
1 Waschmaschinenraum
2 Lagerräume
1 Kreativraum
1 Computerraum
1 Hausmeisterraum
1 Büroraum
Die
Mietfläche beträgt 310,56 m².
§ 2 - Mietzeit
Das
Mietverhältnis beginnt mit dem 01.12.2011 und ist unbefristet. Es kann mit
einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des
ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner
eingegangen ist.
§ 3 - Fristlose
Kündigung
1.
Der
Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der
Mieter
a)
mit
den Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät und der rückständige Betrag
1.500,00 Euro übersteigt. Im Fall einer Aufrechnung nach § 556 b Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Mieter ist die Kündigung unwirksam.
b ) Seine vertraglichen
Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer angemessenen
Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllt.
2.
Der
Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der
Vermieter
a) seine mietvertraglichen
Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Mieter eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
b) Den Mieter vertragswidrig in seinen
Rechten beschränkt.
§ 4 - Mietzins
Der
Mietzins beträgt 2.000,00 Euro jährlich.
Der Mieter
trägt die Müllentsorgung und Elektroenergie und hat des weiteren dem Vermieter
den Abschluss einer Gebäudeinhaltsversicherung jährlich nachzuweisen.
Der
Vermieter übernimmt die Kosten für Wasser und Heizung.
Weiterhin
hat der Vermieter eine Gebäudeversicherung abzuschließen.
§ 5 - Zahlung des
Mietzinses
Der
Mietzins ist vierteljährlich im voraus, in Raten von je 500,00 Euro vom Mieter
auf das Konto des Vermieters bei der Deutschen Kreditbank Berlin, Konto Nummer
101 741, BLZ 12030000, zu zahlen.
Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die
Ankunft des Geldes an.
§ 6 - Instandsetzung
und Instandhaltung der Mieträume
1.
Die
Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der Vornahme der
Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Die Instandhaltung des Gebäudes, der
damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie der Außenanlagen
obliegt dem Vermieter.
2.
Abweichend
von Ziff. 1 hat der Mieter jeweils auf seine Kosten folgende Arbeiten
durchzuführen:
Reparatur bei Glasbruch, Reinigung der Gebäude und
Außenanlagen einschließlich Glasscheiben, Einsetzen von Glühlampen,
Leuchtröhren und Sicherungen.
§ 7 - Benutzung der
Mieträume, Untervermietung
1.
Der
Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen.
Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf dies der schriftlichen
Zustimmung des Vermieters.
2.
Der
Mieter darf die Mieträume für Veranstaltungen untervermieten.
§ 8 – Ausbesserungen
und bauliche Veränderungen
1.
Bauliche
Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der
schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen.
2.
Ausbesserungen
und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung
drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter
ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus
anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters
dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen
keine Schadenersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.
3.
Von
beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen
könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter
Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann. Unterbleibt diese
Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz/Mietminderung.
4.
Der
Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der
Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand
der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden.
§ 9 – Beschädigung der
Mieträume
1.
Schäden
in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter
anzuzeigen.
2.
Der
Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine
Mitarbeiter, Untermieter, sowie die von ihm beauftragten Handwerker,
Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet
er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder
elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage,
durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumung einer vom Mieter
übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.
3.
Dem
Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits
nicht vorgelegen hat.
§ 10 – Pfandrecht des
Vermieters an eingebrachten Sachen
1.
Der
Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen
sein Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind.
2.
Zum
Zweck der Ausübung seines Pfandrechts ist der Vermieter oder sein
Beauftragter berechtigt, die Mieträume jederzeit zu
betreten.
§ 11 – Betreten der
Mieträume durch den Vermieter
1.
Der
Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann die Mieträume betreten, um die
Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen.
2.
Ist
das Mietverhältnis gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume mit
dem Mietinteressenten betreten.
3.
Der
Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten
werden können.
§ 12 – Rückgabe der
Mieträume
1.
Die
Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen
Schlüsseln zurück zu geben.
2.
Einrichtungen,
mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter
kann aber verlangen, dass diese in den Räumen zurückgelassen werden, wenn er
soviel zahlt, als zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre,
abzüglich eines angemessenen Betrags für die inzwischen erfolgte Abnutzung. Dem
Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein
berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.
§ 13 – Vorzeitige Beendigung der Mietzeit
Endet das
Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter
für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem
Auszug des Mieters eine zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden
müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch
höchstens für ein Jahr nach dem Auszug. Sie besteht nicht, soweit der Vermieter
sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht hat.
§ 14 – Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages
Änderungen und Ergänzungen dieses
Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 15 – Sonstige Regelungen
1.
Der
Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig
werdende Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen.
2.
Die
Toilettenanlage und ein Flurbereich wird mit dem Sportverein gemeinsam genutzt.
Raum 12 wird lediglich durch den SV Grashoppers Gelbensande genutzt und ist
nicht Bestandteil dieses Vertrages.
3.
Für
die Reinigung der genutzten Räumlichkeiten und die anfallende Abfallentsorgung
ist der Mieter verantwortlich.
4.
Hinsichtlich
des Mobiliars wird eine Mobiliarliste durch den Mieter erstellt, welche
Bestandteil dieses Mietvertrages ist.
5.
Die
Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.
6.
Der
Vermieter hat einen Generalschlüssel zu bekommen, sodass er jederzeit die Räumlichkeiten
begehen kann.
7.
Die
malermäßige Instandhaltung aller Räumlichkeiten hat alle 6 Jahre durch den
Mieter zu erfolgen.
§ 16 – Salvatorische
Klausel
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder
nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare
Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten
kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gelbensande,
den
Vermieter Mieter