Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt den Abschluss eines Geschäftsraummietvertrages zwischen der Gemeinde und der Volkssolidarität mit Sitz in Doberan für den „Neuen Heidetreff“ im Heidering 27 in Gelbensande. 

Der Geschäftsraummietvertrag regelt im Wesentlichen den Mietgegenstand, die Mietzeit und den Mietzins, die Reparatur – bzw. Instandsetzungsarbeiten sowie die Zahlungsmodalitäten der anfallenden Betriebskosten.

Die entsprechenden finanziellen Mittel zur Zahlung der festgelegten Betriebskosten sowie für die Neuanschaffung und Inbetriebnahme der Alarmanlage müssen in den Haushaltsplan 2012 der Gemeinde eingestellt werden.  

 

 

Geschäftsraummietvertrag

 

Zwischen

 

der Gemeinde Gelbensande, Eichenallee 20 in 18182 Gelbensande,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Lutz Koppenhöle,

nachstehend als „Vermieter“ genannt

 

und

 

der Volkssolidarität, Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land e.V.,

Maxim-Gorki-Platz 5 in 18209 Bad Doberan,

vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Roswitha Petersen und Frau Johanna Bormann

nachstehend als „Mieter“ genannt

 

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

 

§ 1 - Mieträume, Mietgegenstand, Mietzweck

 

Die Gemeinde Gelbensande vermietet das Objekt Heidering 27 in 18182 Gelbensande an die Volkssolidarität, Kreisverband Bad Doberan zur Nutzung als Freizeit- und Begegnungsstätte. Der Mietgegenstand ist im Lageplan als Anlage zu dem Mietvertrag sichtbar gekennzeichnet. Er umfasst folgende Räume:

            1 Saal mit Küche und Lagerraum

            1 Jugendclub mit Küche und Lagerraum

            1 Flur

            1 Behinderten-WC

            1 Damentoilette

            1 Herrentoilette

            1 Waschmaschinenraum

            2 Lagerräume

            1 Kreativraum

            1 Computerraum

            1 Hausmeisterraum

            1 Büroraum

 

Die Mietfläche beträgt 310,56 m².

 

§ 2 - Mietzeit

 

Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.12.2011 und ist unbefristet. Es kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist schriftlich beim anderen Vertragspartner eingegangen ist.

 

§ 3 - Fristlose Kündigung

 

1.                  Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Mieter

 

a)                        mit den Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät und der rückständige Betrag 1.500,00 Euro übersteigt. Im Fall einer Aufrechnung nach § 556 b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) durch den Mieter ist die Kündigung unwirksam.

b ) Seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllt.

 

2.                  Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der Vermieter

 

a)      seine mietvertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, dass dem Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

b)      Den Mieter vertragswidrig in seinen Rechten beschränkt.

 

§ 4 - Mietzins

 

Der Mietzins beträgt 2.000,00 Euro jährlich.

Der Mieter trägt die Müllentsorgung und Elektroenergie und hat des weiteren dem Vermieter den Abschluss einer Gebäudeinhaltsversicherung jährlich nachzuweisen.

Der Vermieter übernimmt die Kosten für Wasser und Heizung.

Weiterhin hat der Vermieter eine Gebäudeversicherung abzuschließen.

 

§ 5 - Zahlung des Mietzinses

 

Der Mietzins ist vierteljährlich im voraus, in Raten von je 500,00 Euro vom Mieter auf das Konto des Vermieters bei der Deutschen Kreditbank Berlin, Konto Nummer 101 741, BLZ 12030000, zu zahlen.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

 

§ 6 - Instandsetzung und Instandhaltung der Mieträume

 

1.                                                            Die Instandsetzung und Instandhaltung einschließlich der Vornahme der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Die Instandhaltung des Gebäudes, der damit verbundenen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie der Außenanlagen obliegt dem Vermieter.

 

2.                                                            Abweichend von Ziff. 1 hat der Mieter jeweils auf seine Kosten folgende Arbeiten durchzuführen:

Reparatur bei Glasbruch, Reinigung der Gebäude und Außenanlagen einschließlich Glasscheiben, Einsetzen von Glühlampen, Leuchtröhren und Sicherungen.

 

§ 7 - Benutzung der Mieträume, Untervermietung

 

1.                  Der Mieter darf die Mieträume nur zu den vertraglich bestimmten Zwecken benutzen. Will er sie zu anderen Zwecken benutzen, so bedarf dies der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

2.                  Der Mieter darf die Mieträume für Veranstaltungen untervermieten.

 

§ 8 – Ausbesserungen und bauliche Veränderungen

 

1.                  Bauliche Veränderungen an den Mieträumen darf der Mieter nur nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Vermieters vornehmen lassen.

 

2.                  Ausbesserungen und bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Gebäudes, zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden dienen, darf der Vermieter ohne Zustimmung des Mieters vornehmen lassen. Sollten diese Arbeiten aus anderen Gründen vorgenommen werden, so bedarf es einer Zustimmung des Mieters dann nicht, wenn sie den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen; es entstehen keine Schadenersatzansprüche und Ansprüche zur Mietminderung.

 

3.                  Von beabsichtigten baulichen Tätigkeiten am Gebäude, die den Mieter beeinträchtigen könnten, hat der Vermieter ihn so rechtzeitig zu verständigen, dass der Mieter Vorkehrungen zur Weiterführung seines Betriebes treffen kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so entsteht dem Mieter ein Anspruch auf Schadenersatz/Mietminderung.

 

4.                  Der Vermieter darf die Geschäftsräume nach vorheriger Ankündigung während der Geschäftszeiten, auch in Abwesenheit des Mieters, betreten, um sich vom Zustand der Räume zu überzeugen. Dieses Recht kann auch durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.

 

§ 9 – Beschädigung der Mieträume

 

1.                  Schäden in den Mieträumen hat der Mieter, sobald er sie bemerkt, dem Vermieter anzuzeigen.

 

2.                  Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die nach dem Einzug durch ihn, seine Mitarbeiter, Untermieter, sowie die von ihm beauftragten Handwerker, Lieferanten und dergleichen schuldhaft verursacht werden. Insbesondere haftet er für Schäden, die durch fahrlässiges Umgehen mit der Wasser-, Gas- oder elektrischen Licht- und Kraftleitung, mit der Klosett- und Heizungsanlage, durch Offenstehenlassen von Türen oder durch Versäumung einer vom Mieter übernommenen sonstigen Pflicht (Beleuchtung usw.) entstehen.

 

3.                  Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.

 

 

§ 10 – Pfandrecht des Vermieters an eingebrachten Sachen

 

1.                                                      Der Mieter erklärt, dass die beim Einzug in die Mieträume eingebrachten Sachen

sein Eigentum und nicht gepfändet oder verpfändet sind.

 

2.                                                      Zum Zweck der Ausübung seines Pfandrechts ist der Vermieter oder sein

Beauftragter berechtigt, die Mieträume jederzeit zu betreten.

 

§ 11 – Betreten der Mieträume durch den Vermieter

 

1.                  Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter kann die Mieträume betreten, um die Notwendigkeit unaufschiebbarer Hausarbeiten festzustellen.

 

2.                  Ist das Mietverhältnis gekündigt, so darf er oder sein Beauftragter die Räume mit dem Mietinteressenten betreten.

 

3.                  Der Mieter muss dafür sorgen, dass die Räume auch in seiner Abwesenheit betreten werden können.

 

§ 12 – Rückgabe der Mieträume

 

1.                  Die Mieträume sind bei Beendigung der Mietzeit besenrein und mit sämtlichen Schlüsseln zurück zu geben.

 

2.                  Einrichtungen, mit denen der Mieter die Räume versehen hat, kann er wegnehmen. Der Vermieter kann aber verlangen, dass diese in den Räumen zurückgelassen werden, wenn er soviel zahlt, als zur Herstellung einer neuen Einrichtung erforderlich wäre, abzüglich eines angemessenen Betrags für die inzwischen erfolgte Abnutzung. Dem Vermieter steht das Recht auf die Einrichtung nicht zu, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sie mitzunehmen.

 

§ 13 – Vorzeitige Beendigung der Mietzeit

 

Endet das Mietverhältnis durch fristlose Kündigung des Vermieters, so haftet der Mieter für den Schaden, den der Vermieter dadurch erleidet, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine zeitlang leer stehen oder billiger vermietet werden müssen. Die Haftung dauert bis zum Ende der vereinbarten Mietzeit, jedoch höchstens für ein Jahr nach dem Auszug. Sie besteht nicht, soweit der Vermieter sich nicht genügend um einen Ersatzmieter bemüht hat.

 

§ 14 – Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages

 

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

§ 15 – Sonstige Regelungen

 

1.                  Der Mieter verpflichtet sich, während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdende Schönheitsreparaturen auf seine Kosten ausführen zu lassen.

 

2.                  Die Toilettenanlage und ein Flurbereich wird mit dem Sportverein gemeinsam genutzt. Raum 12 wird lediglich durch den SV Grashoppers Gelbensande genutzt und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.

 

3.                  Für die Reinigung der genutzten Räumlichkeiten und die anfallende Abfallentsorgung ist der Mieter verantwortlich.

 

4.                  Hinsichtlich des Mobiliars wird eine Mobiliarliste durch den Mieter erstellt, welche Bestandteil dieses Mietvertrages ist.

 

5.                  Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages.

 

6.                  Der Vermieter hat einen Generalschlüssel zu bekommen, sodass er jederzeit die Räumlichkeiten begehen kann.

 

7.                  Die malermäßige Instandhaltung aller Räumlichkeiten hat alle 6 Jahre durch den Mieter zu erfolgen.

 

§ 16 – Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

 

Gelbensande, den

 

Vermieter                                                                   Mieter