Sitzung: 03.04.2012 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt aufgrund der neuen
Kommunalverfassung, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik eine
Neufassung der Hauptsatzung (Anlage) der Gemeinde Mönchhagen.
Hauptsatzung
der Gemeinde Mönchhagen
vom 03.04.2012
Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 03.04.2012 und nach
Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§
1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Mönchhagen führt
ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen: „In Blau ein schreitender
goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen
Früchten.“
(3) Die
Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge: „Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen
ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die
blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der
Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das
Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe
des Flaggentuchs verhält sich zur Lände wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE MÖNCHHAGEN ▪
LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§
2
Ortsteile
/ Ortsteilvertretungen
(1)
Die Gemeinde Mönchhagen besteht aus
den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf.
(2)
Es werden keine Ortsteilvertretungen
gebildet.
§ 3
Rechte
der Einwohnerinnen
und Einwohner
(1) Der Bürgermeister
beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens
einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde.
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem
Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen
und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen
und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde
Mönchhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten
die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der
Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung
sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu
unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf
Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen
. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen
Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 4
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und
Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und
eine zweite
Stellvertretung des Bürgermeisters.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters
werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des
Bürgermeisters angerechnet wird.
§
5
Sitzungen
der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind
öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer
Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten
Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen nach VOL.
(3) Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten in Absatz 2 Punkt 1-4
in öffentlicher Sitzung zu
behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen
Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der
Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche
Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der
Öffentlichkeit.
(4)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen
spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung
sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden,
spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§
6
Fachausschüsse
(1)
Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen
sich aus Mitgliedern der Gemeindevertretung
und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(2)
Der Bauausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen
Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt
sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Finanzausschuss setzt sich aus 4
Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme
der Kleingartenanlagen Umwelt- und
Naturschutz, Landschaftspflege,
Abfallkonzepte,
allgemeine
Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul- und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und
Sportentwicklung,
Jugendförderung, Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung, Sozialwesen,
Fremdenverkehr und Wohnungsfragen
3. Finanzausschuss Finanz-und Haushaltswesen,
Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige
Abgaben,
Rechnungsprüfung,
(5)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht
öffentlich
(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt
§ 7
Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 2.500,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 750,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 EUR
4. im
Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im
Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz
7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei
wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch
einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die
Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(4) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach §2 KV
Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen ein werben. Der Bürgermeister entscheidet über die
Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis
100 Euro. Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen
Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen
entgegengenommen werden.
(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die
Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf
eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5
wird
dem Bürgermeister zugleich
die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu
erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
2 bis 5 zu unterrichten.
§
8
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters
sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn
diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.
§
9
Entschädigung
(1)Der
Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 €.
(2)Übt
der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat
nicht
aus,
so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gewährt.
(3)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(4)
Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen.
(5) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so
erhält sie oder er
ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird
nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(7)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit
als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder
ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts
ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus
einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit
sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder
Geschäftsführern 500 € überschreiten.
§
10
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde
erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes
Rostocker Heide unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist
über den Link/ den Button Gemeinde Mönchhagen„ Satzungen“ zu erreichen.
Satzungen der Gemeinde können beim Amt Rostocker Heide bezogen werden. Textfassungen werden
kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen
der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen
Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den
Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten
Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und
Verzeichnissen
ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt
einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
Beginn und
Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit
Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln.
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- an
der Feuerwehr, Unterdorf 10 , 18182 Mönchhagen
- an
der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8
- an
dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen
- Ibenweg
(5) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei
der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(6)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form
des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln
zu
veröffentlichen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach
Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und
ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde
gemäß §10(4) dieser Hauptsatzung
öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist
die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere
gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§
11
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.11.2009 außer Kraft.
Mönchhagen,
den …………………………………
Peter
Beyer
Bürgermeister