Sitzung: 19.03.2012 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
gemäß Anlage die 1. Änderung zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen
den Gemeinden Klein-Kussewitz und Mandelshagen über die Durchführung der
Arbeiten zur Unterhaltung des kommunalen Vermögens rückwirkend zum 01.01.2012.
1. Änderung zur
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden
Klein-Kussewitz und Blankenhagen über die
Durchführung der Arbeiten zur
Unterhaltung des kommunalen Vermögens
Auf der Grundlage des § 165 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der gültigen Fassung wird durch den Beschluss Nr. GV ……………………….. der Gemeinde Klein-Kussewitz vom ………….. und den Beschluss Nr. VZD/823/794/2012/GBL der Gemeindevertretung Blankenhagen vom 19.03.2012
zwischen der Gemeinde Klein Kussewitz
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Jens Quaas,
und der Gemeinde Blankenhagen,
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Detlef Kröger,
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Klein-Kussewitz und Mandelshagen über die Durchführung der Arbeiten zur Unterhaltung des kommunalen Vermögens vom 14.12.2010 geschlossen:
Artikel 1
Inhaltliche
Änderungen
1. § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Kosten
(1) Die Personal- und Personalnebenkosten, die bei der Erfüllung der Aufgaben
entstehen, tragen die Gemeinden Klein-Kussewitz und Blankenhagen im Verhältnis
70 % (Klein Kussewitz) zu 30 % (Blankenhagen).
Absatz 2 – ersatzlos gestrichen
(2) – aufgehoben –
(3) – aufgehoben –
(4) In den Haushalt der Gemeinde Blankenhagen werden die Ausgaben nach § 2 (1) als
Umlage eingestellt und im Haushalt der Gemeinde Klein-Kussewitz als Umlage
vereinnahmt.
(5) Fahrkosten des Gemeindearbeiters für die Gemeinde Blankenhagen werden nach
Fahrtenbuch abgerechnet.
2. § 4 erhält folgende Fassung:
§ 4 Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
(2) Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt
werden. Die Kündigung durch eine Vereinbarungspartei bedarf der Schriftform.
(3) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung durch die Gemeinde Blankenhagen
verpflichtet sich diese, bei einer dadurch notwendigen Änderungskündigung den für
den Gemeindearbeiter anfallenden Abfindungsanpruch voll bzw. bei einer Kündigung
des Arbeitsverhältnisses in Höhe des Anteils gem. § 2 (1) zu übernehmen.
(4) Im Falle einer Kündigung nach gemeinsam getätigten Investitionen im Sinne des
§ 2 (3) alte Fassung steht der ausscheidenden Vertragspartei aus dem geleisteten
Anteil nach § 2 (3) alte Fassung der auf sie entfallene Teil des Zeitwertes an der
Investition zu. Der Zeitwert ist durch einen Sachverständigen zu ermitteln.
Die Auskehr des Zeitanteils erfolgt in Geldwert, es sei denn, die Gemeinden einigen
sich auf eine sachwerte Auskehr.
Artikel 2
Redaktionelle
Änderungen
In § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 5 Abs. 1 wird jeweils Mandelshagen durch Blankenhagen ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Klein-Kussewitz, den Blankenhagen, den
……………………………… ……………………………..
Jens Quaas Detlef Kröger
Bürgermeister der Bürgermeister der
Gemeinde Klein-Kussewitz Gemeinde Mandelshagen
……………………………… ………………………………
1. Stellvertreter des Bgm. 1. Stellvertreter des Bgm.
- Siegel - - Siegel –
Die rechtsaufsichtsrechtliche Genehmigung nach § 165 Absatz 4 Satz 2 KV M-V wurde am _____________________ erteilt.
Diese Vereinbarung wurde am ___________________ öffentlich bekannt gemacht.