Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde Rövershagen für das Haushaltsjahr 2012 mit den genannten Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage.

 

 

Haushaltssatzung der Gemeinde Rövershagen für das Haushaltsjahr 2012

 

 

 

Aufgrund der §§ 45 ff. Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen vom 26.03.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

                                                           § 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird

 

1. Im Ergebnishaushalt

 

a) der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

3.142.000,00 €              

    der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

2.757.700,00 €           

    der Saldo der ordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

   384.300,00 €          

 

 

b) der Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

             0,00 €      

    der Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

             0,00 €      

    der Saldo der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen auf

             0,00 €     

 

 

c) das Jahresergebnis vor der Veränderung der Rücklagen auf

   384.300,00 €          

    die Einstellung in Rücklagen auf

   390.300,00 €          

    die Entnahmen aus Rücklagen auf

              0,00 €     

    das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen auf

     - 6.000,00 €

 

 

 

 

2. im Finanzhaushalt

 

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

3.026.000,00 €                         

    die ordentlichen Auszahlungen auf

2.462.700,00 €                         

    der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

   563.300,00 €                      

 

 

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

             0,00 €            

    die außerordentlichen Auszahlungen auf

             0,00 €           

    der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

             0,00 €            

 

 

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   470.200,00 €                     

    die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

   935.800,00 €                       

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

 -465.600,00 €                        

 

 

d) die Einzahlungen auf Finanzierungstätigkeit auf

      6.000,00 €                   

    die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

  278.700,00 €                       

    der Saldo der Ein- und Auszahlungen auf Finanzierungstätigkeit auf

- 272.700,00 €                         

 

 

festgesetzt.

 

 

                       

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                                           § 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

                                           § 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit

Kredite zur Liquiditätssicherung werden mit 302.600,00 € festgesetzt.

 

 

                                                           § 5 Steuersätze

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

     a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe                          250 v. H.                

         Grundsteuer A) auf                                                                               

     b) für die Grundstücke

         (Grundsteuer B) auf                                                             300 v. H.               

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                    300 v. H.               

 

 

                                               § 6 Wertgrenze für Investitionen

 

Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf  410 € netto festgesetzt.

 

 

                                                           § 7 Amtsumlage

 

1. Die Amtsumlage wird auf 12,333 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

 

§ 8 Kreisumlage

 

Die Kreisumlage wird auf 45,00 € v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

 

 

 

                                               § 9 Stellen gemäß Stellenplan

 

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 3,125 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

 

                                                            § 10 Eigenkapital

 

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres betrug                         0,00 €

 

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres

beträgt                                                                                                                  noch nicht bekannt

 

und zum 31.12. des Haushaltsjahres                                                            noch nicht bekannt

 

 

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am …………… erteilt.

 

 

 

§ 11 Unechte Deckungsfähigkeit

 

1. Mehrerträge aus den öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen.

 

2. Mehreinzahlungen im Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.

 

3. Mehrerträge in den einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen Leistungsverrechnen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der Personalauszahlungen.

 

 

                                               § 12 Echte Deckungsfähigkeit

 

1. Die Aufwandsermächtigungen für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.

 

2. Die Aufwandsermächtigungen für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen deckungsfähig.

 

 

 

 

 

Rövershagen, den                                                                    Dr. Verena Schöne

                                                           Siegel                           Bürgermeisterin