Sitzung: 26.03.2012 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
aufgrund der neuen Kommunalverfassung, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik eine Neufassung der
Hauptsatzung (Anlage) der Gemeinde Röverhagen.
Hauptsatzung
der Gemeinde Rövershagen
vom 26.03.2012
Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom 26.03.2012 und nach
Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung
erlassen:
§
1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Rövershagen führt
ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen,
Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:
„Geteilt
von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;
unter ein
grüner Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach
innen gewendeten grünen Rodehacke“.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das
Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE RÖVERSHAGEN ▪
LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der
Genehmigung des Bürgermeisters.
§
2
Ortsteile
(1) Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen
und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und
Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft durch
öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein
bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben,
die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt
werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die
Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
(2)
Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf
Ortsteile durchgeführt werden.
(3)
Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in
Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung
behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens
10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4)
Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde Rövershagen
Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die
Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der
Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung
sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu
unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf
Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen
oder können sich auf die Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu <30 Minuten>
vorzusehen.
(5)
Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§
4
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die
Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2)
Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3)
Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite
Stellvertretung
des Bürgermeisters.
(4)
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch
Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters
angerechnet wird.
§
5
Sitzungen
der Gemeindevertretung
(1)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind
öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
4.
Vergabe von Aufträgen nach VOL.
Die
Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in
öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende
Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen,
die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen
für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche
Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der
Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
schriftlich beantwortet werden.
§
6
Haupt-
und Finanzausschuss
(1)
Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt
die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl
besetzt.
Es
werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2)
Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat
folgende Aufgaben:
Er
koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach
den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis
1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5)
Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss
weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im
geschätzten
Wert von 30.000,- Euro bis zu 300.000,00
Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit
der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
3 bis 5 zu unterrichten.
§
7
Fachausschüsse
(1)
Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen
sich aus Mitgliedern der Gemeindevertretung und sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohnern zusammen.
(2)
Der Bauausschuss setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt
sich aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Rechnungsprüfungsausschuss setzt sich aus 3
Gemeindevertretern zusammen.
(4)
Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
Bauleitplanung,
und Umwelt
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege,
Probleme der
Kleingartenanlagen Umwelt- und
Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul- und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung
und Sportentwicklung,
Jugendförderung, Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung, Sozialwesen,
Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
3. Rechnungsprüfungsausschuss Prüfung der
Haushaltswirtschaft
Jahresabschluss
(5) Die
Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt
§ 8
Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen
Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3.
bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im
Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR
4. im
Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 EUR
5. im
Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz
7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro bzw. von 250,00 bei
wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch
einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt die
Wertgrenze bei 2.500,00 Euro.
(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die
Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und
die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro
bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist.
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5
wird
dem Bürgermeister zugleich
die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu
erteilen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
2 bis 5 zu unterrichten.
§
8
Stellvertretung des Bürgermeisters
(1) Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters
sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt, wenn
diese länger als 4 Wochen ausgeübt wird.
§
9
Entschädigung
(1) Der
Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100,00 €.
Übt
der Bürgermeister sein Ehrenamt ununterbrochen länger als einen Monat
nicht
aus,
so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung
gewährt.
(2)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.
(3)
Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen.
(4) Leitet die oder der
Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro.
Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(5) Für
mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.
(6)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der
Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 €
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen
bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.
§
10
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch
Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide unter
der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den
Button Gemeinde Rövershagen„ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde
können beim Amt Rostocker Heide bezogen
werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den
Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer
öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über
den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu
erreichen.
(2)
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an
dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar
ist.
Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen
ist
im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
einen
Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und
Ende
der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel
zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- Vor
dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43
- Am
Gemeindehaus, Birkenstrat 25
-
Behnkenhagen, Dorfstraße 17
(5) Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei
der Tag des Anschlags und der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(6)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form
des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln
zu
veröffentlichen. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach
Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und
ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde
gemäß §10(4) dieser Hauptsatzung
öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachungen ist
die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere
gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§
11
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 06.11.2009 außer Kraft.
Rövershagen,
den …………………………………
Dr.
Verena Schöne
Bürgermeisterin