Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss: Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik eine Neufassung der Hauptsatzung (Anlage) der Gemeinde Bentwisch.

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Bentwisch

vom …………………………………

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom ………………   und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

 

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Bentwisch und die Ortsteile Albertsdorf, Klein Bartelsdorf,  Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf sowie Neu Bartelsdorf führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

(2) Das Wappen zeigt  „In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen einen liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt  das Gemeindewappen und die Umschrift GEMEINDE BENTWISCH • LANDKREIS ROSTOCK.

 

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

                                                                  § 2

 

Ortsteile / Ortsteilvertretung

 

(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf und Neu Bartelsdorf

(2) Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

                                                                 

                                                                   § 3

 

                                      Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

 

Gemeindevertretung

 

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.

(3) Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite

Stellvertretung des Bürgermeisters.

(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.

 

§ 5

 

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksgeschäfte

4. Vergabe von Aufträgen nach VOL.

Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 6

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind  öffentlich. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

 

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 101,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

 

(5) Soweit sich nichts anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach  VOL im

geschätzten Wert von bis zu 30.001,- Euro und nach der VOB im geschätzten

Wert von bis zu 300.000,- Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird

dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der

Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

§ 7 

Fachausschüsse

 

(1) Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes

bestimmt ist, aus fünf Mitgliedern der Gemeindevertretung und zwei sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

 

 (2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                        Aufgabengebiet

                                                                                                                  

Ausschuss für Bau-, Ordnung                  Flächennutzungsplanung,           

und Umwelt                                               Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung

                                                                  Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegen-

                                                                 heiten, Denkmalpflege, Probleme der                  

                                                                 Kleingartenanlagen Umwelt- und Naturschutz,

                                                                 Landschaftspflege, Abfallkonzepte

 

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur     Betreuung der Schul- und  Kultur- und 

und Sport                                                  Sporteinrichtungen, Kulturförderung und

                                                                  Sportentwicklung

                                                      Fremdenverkehr Ausschuss für Jugend,  

                                                      Jugendförderung und Sozialwesen,

                                                                  Senioren und Soziales, Altenbetreuung,  

                                                                  Behinderten- u. Seniorenförderung

                                    

Rechnungsprüfungsausschuss               Die Aufgaben des Rechnungsprüfungs- ausschusses werden dem Rechnungsprüfungs- ausschuss des Amtes übertragen.

 

(3) Die Sitzungen der Ausschüsse nach Abs.  1 und 2 sind  öffentlich.

§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(4) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt

 

§ 8

 

Bürgermeister

 

(1) Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.

 

(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen :

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat

 

2. im Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR

 

4. im Rahmen dessen Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR

 

5. im Rahmen dessen Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.

 

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.

 

(4) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird

 dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der

Abs. 2 bis 4 zu unterrichten.

 

§ 9

 

Stellvertretung des Bürgermeisters

 

(1)  Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.

 

§ 10

 

Entschädigung

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.100 €.

 

(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

- der Gemeindevertretung

- der Ausschüsse

ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- €.

 

(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen

 

 (4) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

 

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld bezahlt.

 

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.

 

§ 11

 

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button Gemeinde Bentwisch „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können beim Amt Rostocker Heide  bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.

 

 (2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich

- am Gemeindezentrum Goorstorfer Straße 1

- Straße Am Berg, Bentwisch

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße/Neue Reihe

 

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der

Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer

Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse

werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §11(4)  dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.