Sitzung: 07.03.2012 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt die Haushaltssatzung der Gemeinde für das Haushaltsjahr 2012 gemäß Anlage mit den eingearbeiteten Änderungen und Zusätzen.
Haushaltssatzung der Gemeinde Bentwisch
für das Haushaltsjahr 2012
Aufgrund der §§ 45 ff.
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch vom 08.03.2012 folgende
Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2012 wird
1. Im Ergebnishaushalt |
|
a) der Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf |
4.320.300,00 € |
der Gesamtbetrag der ordentlichen
Aufwendungen auf |
4.316.800,00 € |
der Saldo der ordentlichen Erträge und
Aufwendungen auf |
3.500,00
€ |
|
|
b) der Gesamtbetrag der
außerordentlichen Erträge auf |
0,00 € |
der Gesamtbetrag der außerordentlichen
Aufwendungen auf |
0,00 € |
der Saldo der außerordentlichen Erträge
und Aufwendungen auf |
0,00 € |
|
|
c) das Jahresergebnis vor
der Veränderung der Rücklagen auf |
3.500,00
€ |
die Einstellung in Rücklagen auf |
3.500,00
€ |
die Entnahmen aus Rücklagen auf |
0,00 € |
das Jahresergebnis nach Veränderung der
Rücklagen auf |
0,00 € |
|
|
|
|
2. im Finanzhaushalt |
|
a) die ordentlichen
Einzahlungen auf |
4.096.700,00 € |
die ordentlichen Auszahlungen auf |
3.695.900,00 € |
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
400.800,00 € |
|
|
b) die außerordentlichen
Einzahlungen auf |
0,00 € |
die außerordentlichen Auszahlungen auf |
0,00 € |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen auf |
0,00 € |
|
|
c) die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
523.600,00 € |
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
1.884.600,00 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf |
- 1.361.000,00 € |
|
|
d) die Einzahlungen auf
Finanzierungstätigkeit auf |
0,00 € |
die Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf |
24.200,00 € |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen auf
Finanzierungstätigkeit auf |
-24.200,00 € |
|
|
festgesetzt. |
|
§ 2 Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4 Kredite zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit
Kredite zur
Liquiditätssicherung werden mit 409.600,00
€ festgesetzt.
§ 5
Steuersätze
Die Hebesätze für die
Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe
Grundsteuer A) auf 250 v. H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 300 v. H.
2. Gewerbesteuer auf 300 v. H.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Die Wertgrenze für die
Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen
wird auf 410 € netto festgesetzt.
§ 7
Amtsumlage
1. Die Amtsumlage wird auf 12,333 v. H. der Umlagegrundlagen
festgesetzt.
§ 8 Kreisumlage
Die Kreisumlage wird auf 45,00 € v. H. der Umlagegrundlagen
festgesetzt.
§ 9 Stellen
gemäß Stellenplan
Die Gesamtzahl der im
Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 2,125
Vollzeitäquivalente (VzÄ).
§ 10 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsvorjahres betrug 0,00
€
Der voraussichtliche Stand
des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsvorjahres beträgt 0,00 €
und zum 31.12. des
Haushaltsjahres 0,00
€
§ 11 Unechte Deckungsfähigkeit
1. Mehrerträge aus den
öffentlich-rechtlichen Mitteln und privatrechtlichen Leistungsentgelten in den
einzelnen Teilhaushalten berechtigen zu Mehraufwendungen bei den Sach- und
Dienstleistungen in diesen Teilhaushalten. Das Gleiche gilt bei
Mehreinzahlungen für öffentlich-rechtliche und privatrechtliche
Leistungsentgelte zugunsten der Auszahlungsermächtigungen für Sach- und
Dienstleistungen.
2. Mehreinzahlungen im
Investitionsbereich eines Teilhaushaltes berechtigen zu Mehrauszahlungen im
selben Investitionsbereich des Teilhaushaltes.
3. Mehrerträge in den
einzelnen Teilhaushalten mit Ausnahme der für interne Leistungsverrechnungen
berechtigen zu Mehraufwendungen bei Aufwendungen in diesen Teilhaushalten mit
Ausnahme der Personalaufwendungen, Abschreibungen und internen
Leistungsverrechnen. Das Gleiche gilt bei Mehreinzahlungen in diesen
Teilhaushalten zugunsten der Auszahlungsermächtigungen mit Ausnahme der
Personalauszahlungen.
§ 12 Echte Deckungsfähigkeit
1. Die Aufwandsermächtigungen
für Umlagen sind vorrangig untereinander sowie für Aufwendungen der
Regelkostenanteile zur Betreuung der Kinder und Schüler deckungsfähig. Das
Gleiche gilt für die Auszahlungsermächtigungen.
2. Die Aufwandsermächtigungen
für Abschreibungen und internen Leistungsverrechnungen sind in allen
Teilhaushalten untereinander, aber nicht mit anderen Aufwandspositionen
deckungsfähig.
Die rechtsaufsichtliche
Genehmigung wurde am ………….. erteilt.
Bentwisch, den 08.03.2012 Joachim
Schwaß
Siegel Bürgermeister