Sitzung: 16.02.2012 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt aufgrund der neuen Kommunal- verfassung, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik eine Neufassung der Hauptsatzung (Anlage) der Gemeinde Gelbensande.
Hauptsatzung
der Gemeinde Gelbensande
vom ………………
Auf der Grundlage des § 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der
Gemeindevertretung vom ……………………. und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§
1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Gelbensande führt
ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die
Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil Willershagen führen das folgende Wappen:
„Im
gespaltenen Schild vorn in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer
Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter
Zunge, silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig
ausgeschnitten ist, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd
mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine
aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange.“
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift • GEMEINDE GELBENSANDE • LANDKREIS ROSTOCK.
(4)
Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
/ Ortsteilvertretung
(1)
Die Gemeinde Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil
Willershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte
der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft
durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung
der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über
allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und
Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und
Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde
Gelbensande Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der
Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu
berichten.
§
4
Gemeindevertretung
(1)
Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und
Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.
(2)
Die Gemeindevertretungssitzungen sind
öffentlich.
(3)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
4.
Vergabe von Aufträgen nach VOL/VOB.
Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten
Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall
keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen
Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen
die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die
Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4)
Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung
sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister
eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§
5
Haupt-
und Finanzausschuss
(1)
Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt
die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl
besetzt.
Es
werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2)
Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3)
Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er
koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach
den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis
1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
§ 6
Fachausschüsse
und weitere Ausschüsse
(1)
Als Fachausschüsse werden gemäß § 36 KV gebildet:
-
Bau- Ordnung- und Umweltausschuss
-
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport.
Die
Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes
bestimmt ist, nach Verhältniswahl aus 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung und
3 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2)
Die Sitzungen der Fachausschüsse sind öffentlich.
§ 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
Der Bau-, Ordnungs- und Umweltausschuss hat
folgende Aufgaben:
Beratung auf den Gebieten Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung,
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der
Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sicherheit und
Ordnung.
(4)
Der Ausschuss für Schule, Jugend,
Kultur und Sport hat folgende Aufgaben:
Beratung auf den Gebieten der Betreuung der Kultur- und
Sporteinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Fremdenverkehr,
Jugendförderung und Sozialwesen, Senioren und Soziales, Altenbetreuung,
Behinderten- und Seniorenförderung, Wohnungsfragen.
(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungssausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.
§ 7
Bürgermeister
/Stellvertretung
(1)
Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre
gewählt.
(2)
Der Bürgermeister ist Vorsitzender der Gemeindevertretung.
(3) Die Gemeindevertretung
wählt aus ihrer Mitte für die Wahlperiode eine erste und eine zweite
Stellvertretung des Bürgermeisters. Die beiden Stellvertreter des
Bürgermeisters sind gleichzeitig im Verhinderungsfall des Bürgermeisters
Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des
Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die
Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.
(5)
Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V
unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im
Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7
und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden
Leistungen unterhalb der Wertgrenze von
500,00 EUR der Leistungsrate pro
Monat
2. im
Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze
von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR
sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen
unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des
Absatzes 5 zu unterrichten.
(7)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz 7 KV M-V bis zu
einer Wertgrenze von 750,-€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250 €
pro Monat
können
vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen
von ihm beauftragte bedienstete Person in
einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem
Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.
(8) Der Bürgermeister
entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder
ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
§
8
Vergaberechtsentscheidungen
nach VOB und VOL
(1) Soweit sich aus §7 Absatz 5 nichts anderes
ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung
über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro
bis zu 30.000,- Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem
Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren
den Zuschlag zu erteilen.
(2)
Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt-
und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der
Ausschreibungen nach VOL/VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert
von 30.000,00 Euro bis 300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige
Leistung gerichtet ist.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Einvernehmen mit
dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten.
(4) Die Gemeindevertretung ist laufend über
die Entscheidungen im Sinne der
Abs.
1 bis 3 zu unterrichten.
§
9
Entschädigung
(1)
Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 €. Übt
der Bürgermeister sein Ehrenamt länger als einen Monat nicht aus, so wird für
die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.
(2)
Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
(3)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der
Gemeindevertretung
- der
Ausschüsse
ein
Sitzungsgeld in Höhe von 25,- €.
(4)
Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen
(5)
Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die
Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 Euro.
Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein
Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(6)
Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7)
Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als
Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der
Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten
Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 €
überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 75,00 Euro, bei deren Vorsitzenden
und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 €
überschreiten.
§
10
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung
im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse
www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button
Gemeinde Gelbensande „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können
bei der Gemeinde bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur
Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20,
18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen der
Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen
Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den
Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten
Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und
Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a
- am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20
- am Bahnhof- Bahnhofstraße
- vor der Scheune, Gehöft 10- Willershagen
Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage
(Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag des Abnahme nicht
mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der
Aushangfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach §29 Abs. 6 KV M-V
ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form
des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse
nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §10 (4)
dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.
§
11
Inkrafttreten
(1)
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.
Gelbensande,
……………………………….
L.Koppenhöle
Bürgermeister