Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt aufgrund der neuen Kommunal- verfassung, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik eine Neufassung der Hauptsatzung (Anlage) der Gemeinde Gelbensande.

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Gelbensande

vom ………………

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom ……………………. und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

§ 1

 

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Gelbensande führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

 

(2) Die Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil Willershagen führen das folgende Wappen:

„Im gespaltenen Schild vorn in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter Zunge, silbernen Hörnern und abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten ist, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd mit Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange.“

 

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift • GEMEINDE GELBENSANDE • LANDKREIS ROSTOCK.

 

(4) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

 

§ 2

 

Ortsteile / Ortsteilvertretung

 

(1) Die Gemeinde Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil Willershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 § 3

 

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

(2) Die Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(3) Anregungen und Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde Gelbensande Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 4

 

Gemeindevertretung

 

(1) Die in die Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und Gemeindevertreter.

 

(2) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

 

(3) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

3. Grundstücksgeschäfte

4. Vergabe von Aufträgen nach VOL/VOB.

Die Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

(4) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 5

 

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Er besteht aus 7 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

 

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 100,00 bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

 

§ 6

 

Fachausschüsse und weitere Ausschüsse

 

(1)               Als Fachausschüsse werden gemäß § 36 KV gebildet:

 

-          Bau- Ordnung- und Umweltausschuss

-          Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport.

 

Die Fachausschüsse der Gemeindevertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach Verhältniswahl aus 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung und 3 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(2)               Die Sitzungen der Fachausschüsse sind öffentlich. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(3)               Der Bau-, Ordnungs- und Umweltausschuss hat folgende Aufgaben:

Beratung auf den Gebieten Flächennutzungsplanung, Bauleitplanung, Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten, Denkmalpflege, Probleme der Kleingartenanlagen, Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Sicherheit und Ordnung.

 

(4)               Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport hat folgende Aufgaben:

Beratung auf den Gebieten der Betreuung der Kultur- und Sporteinrichtungen, Kulturförderung und Sportentwicklung, Fremdenverkehr, Jugendförderung und Sozialwesen, Senioren und Soziales, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Wohnungsfragen.

 

(5) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungssausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes übertragen.

 

§ 7

 

Bürgermeister /Stellvertretung

 

(1) Der Bürgermeister wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.

(2) Der Bürgermeister ist Vorsitzender der Gemeindevertretung.

(3)  Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Wahlperiode eine erste und eine zweite Stellvertretung des Bürgermeisters. Die beiden Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig im Verhinderungsfall des Bürgermeisters Stellvertreter des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.

 

(4) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters angerechnet wird.

 

(5) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen :

 

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2) Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von  500,00 EUR  der Leistungsrate pro Monat

 

2. im Rahmen dessen Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall

 

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Absatzes 5 zu unterrichten.

 

(7) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde i.S.d. § 39(2) Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,-€ bzw. bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 250 € pro Monat

können vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragte bedienstete Person in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

 

(8) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.

 

§ 8

 

Vergaberechtsentscheidungen nach VOB und VOL

 

 (1) Soweit sich aus §7 Absatz 5 nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach  VOL/VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis zu 30.000,- Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

(2) Soweit sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Haupt- und Finanzausschuss die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach VOL/VOB, sowie die Auftragserteilung im geschätzten Wert von 30.000,00 Euro bis 300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

 

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten.

 

 (4) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der

Abs. 1 bis 3 zu unterrichten.

 

§ 9

 

Entschädigung

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 €. Übt der Bürgermeister sein Ehrenamt länger als einen Monat nicht aus, so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gewährt.

 

(2) Den Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.

 

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

- der Gemeindevertretung

- der Ausschüsse

ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- €.

 

(4) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,- € für die Teilnahme an Ausschusssitzungen

 

(5) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so erhält sie oder er ein Sitzungsgeld in Höhe von 50,00 Euro. Entsprechendes gilt, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.

 

(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

 

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 75,00 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 € überschreiten.

 

§ 10

 

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen  der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button Gemeinde Gelbensande „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können bei der Gemeinde bezogen werden. Textfassungen werden kostenpflichtig zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten. Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“ „Bürgerbereich“ zu erreichen.

 

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich

- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a

- am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20

- am Bahnhof- Bahnhofstraße

- vor der Scheune, Gehöft 10- Willershagen

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag des Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Für öffentliche Bekanntmachungen nach §29 Abs. 6 KV M-V ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend.

 

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der

Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer

Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß §10 (4) dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

 

§ 11

 

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 09.07.2009 außer Kraft.

 

Gelbensande, ……………………………….

 

L.Koppenhöle

Bürgermeister