Sitzung: 06.02.2012 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss: Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt aufgrund der neuen
Kommunalverfassung vom 13.07.2011, der Landkreisneuordnung, der Einführung der
Doppik und der Fusion mit der ehemaligen Gemeinde Mandelshagen, die Neufassung
der Hauptsatzung der Gemeinde Blankenhagen.
gemäß Anlage
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 11
davon anwesend: 8
Zustimmung: 8
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0
Hauptsatzung
der Gemeinde Blankenhagen
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
06.02.2012 und nach Anzeige bei der
Rechtsaufsichtsbehörde ……………………… nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteilen Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen ein Wappen,
eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde
Blankenhagen führt folgende Flagge.
„Die Flagge der Gemeinde Blankenhagen ist
quer zur Längsachse des Flaggentuchs
von Gelb, Grün, und Gelb gestreift. Die
gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel,
der grüne Streifen nimmt die Hälfte der
Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des
grünen Streifens liegen Figuren des
Gemeindwappens in flaggengerechter
Tingierung:
Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken
über sechs (3:2:1) goldenen Rapsblüten.
Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der
Höhe des Flaggentuchs ein. Die Höhe des
Flaggentuchs verhält sich zur Länge von
3:5.“
(3) Die Gemeinde Blankenhagen
führt folgendes Wappen:
„In Grün zwei schräg gekreuzte Rodehacken
über sechs (3:2:1) goldenen
Rapsblüten.“
(4) Das Dienstsiegel
zeigt das Gemeindewappen und die Unterschrift
GEMEINDE BLANKENHAGEN ∙ LANDKREIS
ROSTOCK ∙
(5) Die Verwendung des
Dienstsiegels durch Dritte darf nur mit Genehmigung des
Bürgermeisters erfolgen.
§ 2
Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung
mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der
Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der
Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf
ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen
und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
(2) Die
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner kann auch begrenzt auf Ortsteile
durchgeführt werden.
(3) Anregungen und
Vorschläge der Versammlung der Einwohnerinnen und
Einwohner in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der
Gemeindevertretungssitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt
werden.
(4) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr
vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die in der Gemeinde
Blankenhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertretungssitzung Fragen
an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen
und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und
Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden
Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis
zu 30 Minuten vorzusehen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen
Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten
zu berichten.
§ 3
Gemeindevertretung
(1) Die in die
Gemeindevertretung gewählten Bürgerinnen und Bürger
führen die Bezeichnung Gemeindevertreterin und
Gemeindevertreter.
(2) Der
Vorsitzende der Gemeindevertretung ist der Bürgermeister.
(3) Die
Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine erste und eine zweite
Stellvertretung
des Bürgermeisters.
(4) Die
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters werden durch
Verhältniswahl gewählt, wobei die Fraktionszugehörigkeit des Bürgermeisters
angerechnet wird.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit
ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner
3.
Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von
Aufträgen nach VOL.
Die
Gemeindevertretung hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in
öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen,
die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen
für nicht öffentliche Belange nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die
Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens
drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem
Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretungssitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und
Finanzausschuss
(1) Ein Hauptausschuss
wird gebildet. Er besteht aus 5 Mitgliedern. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des
Haupt- und Finanzausschusses sind nicht
öffentlich.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnliche Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV von 101,00 bis 1.000,00 Euro
trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Soweit sich nichts
anderes ergibt, beschließt der Haupt- und Finanzausschuss weiterhin über die
Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach
VOL im
geschätzten Wert von
bis zu 30.001,- Euro und nach der VOB im geschätzten
Wert von bis zu
300.000,- Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,
Mit der Entscheidung
zur Einleitung eines Verfahrens wird
dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(6) Die Gemeindevertretung
ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs. 3 bis 5 zu
unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Der Bauausschuss
setzt sich, soweit nichts anderes geregelt ist , aus 5 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen. Der Ausschuss für Schule, Jugend,
Kultur und Sport setzt sich, soweit nichts anderes geregelt ist aus 6 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnerinnen und
Einwohner zusammen.
(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV
M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
Ausschuss für Bau-,
Ordnung
Flächennutzungsplanung,
und Umwelt Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung
Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegen-
Heiten, Denkmalpflege,
Probleme der
Kleingartenanlagen Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte
Ausschuss für Schule,
Jugend, Kultur Betreuung der
Schul- und Kultur- und
und Sport
Sporteinrichtungen, Kulturförderung und
Sportentwicklung
Fremdenverkehr Ausschuss für Jugend,
Jugendförderung und Sozialwesen,
Senioren und Soziales,
Altenbetreuung,
Behinderten- u.
Seniorenförderung
Rechnungsprüfungsausschuss Die Aufgaben des
Rechnungsprüfungsausschusses
werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes
übertragen.
(3) Die Sitzungen der
Ausschüsse sind nicht
öffentlich.
(4) Es
werden für alle Ausschüsse keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 7
Bürgermeister
(1) Der Bürgermeister
wird direkt von den Bürgerinnen und Bürgern für fünf Jahre gewählt.
(2) Der ehrenamtliche Bürgermeister trifft
Entscheidungen nach §22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen :
1. im Rahmen dessen
Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 (6) Satz 6 und 7 und § 39 (2)
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der
Wertgrenze von 1.000,00 EUR sowie bei der wiederkehrenden Leistungen unterhalb
der Wertgrenze von 500,00 EUR der Leistungsrate pro Monat
2. im Rahmen dessen
Nr.2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10% der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 500,00EUR sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 1.000,00 EUR je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR, bei
Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden,
bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR
4. im Rahmen dessen
Nr.4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die
Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu
achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR
5. im Rahmen dessen
Nr.5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00EUR.
(3) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100 Euro.
(4) Soweit
sich nichts anderes ergibt, überträgt die Gemeindevertretung dem Bürgermeister
die Entscheidung über die Einleitung und die Art der Ausschreibung nach VOL/VOB
im geschätzten Wert von 1.001,00 Euro bis 30.000,00 Euro, soweit der Auftrag
auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird
dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung
erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der
Abs. 2 bis 4 zu
unterrichten.
§ 8
Stellvertretung des
Bürgermeisters
(1) Die beiden
Stellvertreter des Bürgermeisters sind gleichzeitig Stellvertreter des
Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
(2) Den
Stellvertretern des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der jeweils geltenden
Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung des
Bürgermeisters eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der
Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters pro Tag der Vertretung gewährt.
§ 9
Entschädigung
(1) Der Bürgermeister
erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 €.
Übt der Bürgermeister
sein Ehrenamt länger als einen Monat nicht aus, so wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit
keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung
erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der
Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in
Höhe von 30,- €.
(3) Die sachkundigen Einwohnerinnen oder Einwohner
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,- € für die Teilnahme an
Ausschusssitzungen .
(4) Leitet die oder der Ausschussvorsitzende die Sitzung, so
erhält sie oder er Sitzungsgeld in Höhe von 60,00 Euro. Entsprechendes gilt,
wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter die Ausschusssitzung leitet.
(5) Für mehrere
Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(6)Die
Mitglieder des Ortsteilbeirates erhalten ein Sitzungsgeld von 15 €, die
Ortsbeiratsvorsitzenden
eine monatliche Entschädigung von < 50 €>.
(7) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit
als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung
der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines
Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde
abzuführen, soweit sie monatlich 100,00 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im
Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 100,00 Euro bei
deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen
oder Geschäftsführern 100,00 Euro überschreiten.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Veröffentlichung
im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter der Adresse
www.amt-rostocker-heide.de. Das Ortsrecht ist über den Link/ den Button
Gemeinde Blankenhagen „ Satzungen“ zu erreichen. Satzungen der Gemeinde können
beim Amt Rostocker Heide kostenpflichtig
bezogen werden. Textfassungen werden zur Mitnahme während der Öffnungszeiten im
Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20, 18182 Gelbensande, bereit gehalten.
Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse,
Niederschriften ihrer öffentlichen Sitzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen sind über den Link/ den Button „Gemeindevertreter und Gremien“
„Bürgerbereich“ zu erreichen.
(2) Die Bekanntmachung
und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt,
an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar
ist. Dieser Tag wird
in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen
ist im Internet wie im
Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt
einen Monat, soweit
nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und
Ende der Auslegung
sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu
vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen in Verbindung mit Wahlen
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die
Bekanntmachungstafeln befinden sich
- am Gemeindebüro
Dorfstr. 33
- vor Dorfstr. 42
(Bäcker)
-
Mandelshagen, Bushaltestelle Baumkate
- Mandelshagen,
Bushaltestelle Dorfstraße
-
Cordshagen, Bushaltestelle Hauptstraße
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der
Form des Absatzes 1 in
Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer
Ereignisse nicht
möglich, so ist diese mit Aushang an den Bekanntmachungstafeln
zu veröffentlichen.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist
die Bekanntmachung in
der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen,
sofern sie nicht durch
Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu den
Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse
werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 4 öffentlichbekannt
gemacht.
§ 11
Ortsteile / Ortsteilvertretung
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen
Blankenhagen, Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen.
(2) Für
die aufgeführten Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen wird eine Ortsteilvertretung mit der Bezeichnung
Ortsbeirat gewählt. Die Mitgliederzahl beträgt 3 und besteht aus Einwohnerinnen
und Einwohnern der Ortsteile
Mandelshagen, Billenhagen und Cordshagen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch
die Gemeindevertretung.
(3) Die
oder der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsbeiratsvorsitzende oder Ortsbeiratsvorsitzender
und wird von den Mitgliedern des Ortsbeirates gewählt. Die/Der Vorsitzende hat
in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen das Rede-und Antragsrecht,
soweit Angelegenheiten der Ortsteile betroffen sind.
(4) Die
Ortsbeiratsmitglieder haben für Sitzungen des Ortsbeirates Anspruch auf
Entschädigung nach §9 Absatz 6 dieser Hauptsatzung.
§ 12
Aufgaben
des Ortsbeirates
(1) Der
Ortsbeirat berät die Gemeindevertretung und den Bürgermeister in allen für die
entsprechenden Ortsteile wichtigen Angelegenheiten. Sie oder er wird zu allen
Maßnahmen von öffentlichem Interesse zur Stellungnahme aufgefordert.
(2)
Wichtige Angelegenheiten in diesem Sinne sind :
1. Planung
und Durchführung von Investitionsvorhaben in Mandelshagen, Billenhagen oder
Cordshagen
2.
Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des Flächennutzungsplanes sowie
von Satzungen nach dem Baugesetzbuch, so weit sie sich auf Mandelshagen,
Billenhagen oder Cordshagen erstrecken,
3. die
Einrichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebungen von öffentlichen
Einrichtungen in Mandelshagen, Billenhagen und Cordshagen
4. der
Ausbau und Umbau sowie Benennung und Umbenennung von Straßen, Wegen und
Plätzen,
5. die
Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen der Gemeinde, soweit
es in Mandelshagen, Billenhagen oder Cordshagen
gelegen ist,
6. die
Änderung von Grenzen des Ortes.
Darüber
hinaus erhält der Ortsbeirat folgende Aufgaben:
1.
Vorschlagsrecht der Reihenfolge der Arbeiten zum Um- und Ausbau von Straßen,
Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über Mandelshagen, Billenhagen oder
Cordshagen nicht hinausgeht, einschließlich deren Beleuchtungseinrichtungen,
auf der Grundlage der jeweiligen Haushaltssatzung.
2.
Vorschläge zur Gestaltung des Ortsbildes
3.
Förderung von traditionellen Veranstaltungen in Mandelshagen, Billenhagen oder
Cordshagen
4.
Vorschlagsrecht für die künftige Besetzung der Ortsteilvertretung bezogen auf
die berufenen Bürger.
(3) Die oder der Ortsbeiratsvorsitzende kann
Versammlungen der Einwohnerinnen und Einwohner für den Ortsteil einberufen.
(4)
Weitere Aufgaben, Rechte und Pflichten regelt die Satzung des Ortsbeirates.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
die Hauptsatzung vom 06.11.2009 außer Kraft.
Blankenhagen, den ……………………………
Detlef Kröger
Bürgermeister