Sitzung: 25.01.2012 Amtsausschuss
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Der Amtsausschuss des
Amtes Rostocker Heide beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung vom
13.07.2011, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik die
anliegende Hauptsatzung mit folgenden Änderungen:
-
Streichung
des Strategieausschusses auf Grund des Antrages von Herrn Schwaß.
-
In
der gesamten Hauptsatzung ist die weibliche Form bei der Amtsvorsteherin
konsequent einzuhalten.
-
§
10, Absatz 3 wird für die Gemeinde Mönchhagen ein weiterer Aushangort ergänzt –
4. Aushang à Ibenweg
Hauptsatzung des
Amtes
Rostocker Heide
Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07. 2011
wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 25.01.2012 und nach Anzeige bei
der Rechtsaufsichtsbehörde (LR………….)
nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Rostocker Heide erlassen:
§ 1
Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine
Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden
Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift • AMT ROSTOCKER HEIDE • LANDKREIS
ROSTOCK.
§ 2
Amtsausschuss
(1)
Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen
Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die
Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im
Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer
Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132
(3) KV vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen
Gemeinden dies vorsieht.
(2)
Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der
Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher
Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des
öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.
(3)
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne
dass es hierzu eines Beschlusses nach Absatz 2 bedarf:
1. Einzelne Personalangelegenheiten
einschließlich Disziplinarmaßnahmen einzelner
Mitarbeiter außer Wahlen und Abberufungen,
2. Grundstücksgeschäfte,
3. Steuer-Gebühren- und Abgabenangelegenheiten
Einzelner,
4. Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme
des Abschlussberichtes.
5. Vergaben nach
VOL
Der Amtsausschuss hat die vorstehend
bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im
Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte
Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit
erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor,
beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4)
Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf
Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche
Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in
der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen
schriftlich beantwortet werden.
§ 3
Ausschüsse
(1)
Der Amtsausschuss bildet gem. § 136(1) KV M-V folgende beratende Ausschüsse:
Name
|
Aufgabengebiet
|
Haupt-
und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss |
Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit dieses
nicht einem anderen Ausschuss obliegt. Entscheidungsvorbereitung für das
Finanz-und Haushaltswesen, sowie Personalangelegenheiten bei Einstellungen
von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 und Ernennung von Beamtinnen und
Beamten ab Besoldungsgruppe A11
Der Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden.
|
|
|
(2) Der Haupt- und
Finanzausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Amtausschusses.
(3) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV
M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der
Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen
Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des
Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Amtsausschussmitgliedern bestehen.
(4) Der Amtsausschuss wählt für
den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und
Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter.
Abs. 2 und 3 gelten auch für die Besetzung der Stellvertreter.
(5) Die
Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 4
Amtsvorsteherin
(1) Außer der ihr gesetzlich
übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin die Entscheidungen, die
nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige
Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.
(2) Die Amtsvorsteherin trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz
3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:
1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei
Genehmigung von Verträgen nach §38 Abs. 6 Satz 6 und 7 und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12, die auf
einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00
EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR pro Monat,
2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei
überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb
der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos,
jedoch nicht mehr als 2.500.00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze
von 500,00 EUR je Ausgabenfall,
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
unterhalb der Wertgrenze von
2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die
innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie
bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der
Wertgrenze von 5.000,00 EUR,
4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,
5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu Vorhaben bezogenen bis zu einer Wertgrenze von 0
€.
6. Soweit sich aus Absatz 1 nichts
anderes ergibt, entscheidet die Amtsvorsteherin weiterhin:
a) über die Einleitung und die Art der
Ausschreibungen nach aa) VOL im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis zu
30.000,00- Euro und nach der VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis zu
300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist,
Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2 Pkt. 6a) wird
der Amtsvorsteherin zugleich die
Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
(3) Der Amtsausschuss ist über
Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.
§
5
Rechte
der Einwohnerinnen und Einwohner
(1) Die Amtsvorsteherin beruft mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden
durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung
mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.
(2) Anregungen und Vorschläge
der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in
Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind,
sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt
werden.
(3) Einwohnerinnen und
Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen, die im Amtsbereich Grundstücke besitzen
oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit in
einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an
den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an die Amtsvorsteherin Fragen zu stellen sowie
Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und
Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden
Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis
zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet die
Amtsvorsteherin oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den
übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet die Amtsvorsteherin.
(4) Die Amtsvorsteherin ist verpflichtet im
öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des
Amtes zu berichten.
§ 6
Verpflichtungserklärungen
Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer
Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich
500,00 EUR, können von der Amtsvorsteherin allein oder durch einen von ihr
Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen
gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 500,00 EUR.
§ 7
Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem
Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.
§ 8
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt
für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine
Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich
tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht
gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des
Amtsvorstehers.
(2) Die
Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker
Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
1. die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre
Auswirkungen auf die Gleichstellung
von Frauen und Männern
2.
Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt
3.
ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.
(3) Der Amtsvorsteher hat die
Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben
so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und
Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu
erteilen.
(4) Die
Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der
Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig
bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag
das Wort zu erteilen.
§ 9
Entschädigungen
(1)
Die Amtsvorsteherin erhält nach
Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EURO . Übt die Amtsvorsteherin ihr
Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3
Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
(2) Den Stellvertretern der Amtsvorsteherin wird
nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere
Tätigkeit bei Verhinderung der Amtsvorsteherin eine entsprechende
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des
Amtsvorstehers pro Tag der Vertretung gewährt.
Die Vertretung muss über 4
Wochen hinausgehen, erst dann entsteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung.
(3) Die weiteren Mitglieder des
Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die
Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung
für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein
Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.
(4) Vorsitzende der Ausschüsse
und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld
in Höhe von 25,00 EUR.
(5)
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro
Monat.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen
durch Internet, zu
erreichen über die
Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.
Satzungen sind
über den
Button „virtuelles Amt“,
Sitzungen über den Button
„Bürgerinformationen“ zu finden.
(2)
Die Bekanntmachung und
Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die
Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet
verfügbar ist. Dieser Tag wird in der
Bekanntmachung vermerkt.
(4)
Einladungen zu den Sitzungen des
Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der
amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den
Sitzungen öffentlich bekannt gemacht.
Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der
amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.
Gemeinde
Bentwisch |
- Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1 - Straße am Berg - Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue
Reihe
|
Gemeinde
Blankenhagen
|
- am Gemeindebüro Dorfstr. 33 - vor Dorfstr. 42 (Bäcker) - Mandelshagen, Bushaltestelle Baumkate - Mandelshagen, Bushaltestelle Dorfstraße - Cordshagen, Bushaltestelle Hauptstraße
|
Gemeinde
Gelbensande |
- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a - am Amt Rostocker Heide,
Eichenallee 20 - am Bahnhof – Bahnhofstr.
- vor der
Scheune, Gehöft 10 – Willershagen
|
Gemeinde
Mönchhagen
|
- an der Feuerwehr,
Unterdorf 10 - in Häschendorf in Höhe
Haus Nummer 8 - am Parkplatz neben dem
Grundstück Transitstraße 22b - Ibenweg
|
Gemeinde
Rövershagen
|
- vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Str. 43 -
am Gemeindehaus, Birkenstrat 25 -
Behnkenhagen, Dorfstr. 17 |
Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und
Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu
vermerken.
(5) Ist die öffentliche
Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger
unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am
Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Hauptsatzung vom 08.01.2010 außer Kraft.
Gelbensande, den
...................................................
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Dienstsiegel
Amtsvorsteherin