Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Der Amtsausschuss des Amtes Rostocker Heide beschließt aufgrund der neuen Kommunalverfassung vom 13.07.2011, der Landkreisneuordnung und der Einführung der Doppik die anliegende Hauptsatzung mit folgenden Änderungen:

-         Streichung des Strategieausschusses auf Grund des Antrages von Herrn Schwaß.

-         In der gesamten Hauptsatzung ist die weibliche Form bei der Amtsvorsteherin konsequent einzuhalten.

-         § 10, Absatz 3 wird für die Gemeinde Mönchhagen ein weiterer Aushangort ergänzt – 4. Aushang à Ibenweg

 

Hauptsatzung  des

 Amtes

Rostocker Heide

 

 

Aufgrund des § 129 i. V. m. § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der  Fassung der Bekanntmachung vom 13.07. 2011 wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 25.01.2012 und nach Anzeige bei der  Rechtsaufsichtsbehörde (LR………….) nachfolgende Hauptsatzung des Amtes Rostocker Heide erlassen:

 

§ 1

Dienstsiegel

 

Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und  der Umschrift AMT ROSTOCKER HEIDE LANDKREIS ROSTOCK.

 

§ 2

Amtsausschuss

 

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V. Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amt vertreten. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch je einen in der GV gewählten Gemeindevertreter gemäß § 132 (3) KV vertreten, soweit die Hauptsatzung der jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden dies vorsieht.

 

(2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern.

 

(3) In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Absatz 2 bedarf:

 

            1.  Einzelne Personalangelegenheiten einschließlich Disziplinarmaßnahmen einzelner   

                 Mitarbeiter außer Wahlen und Abberufungen,

            2.  Grundstücksgeschäfte,

            3.  Steuer-Gebühren- und Abgabenangelegenheiten Einzelner,

            4.  Rechnungsprüfungsangelegenheiten mit Ausnahme des Abschlussberichtes.

             5. Vergaben nach VOL

  

Der Amtsausschuss hat die vorstehend bezeichneten Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für nicht öffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

 

(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 3

Ausschüsse

 

(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136(1) KV M-V  folgende beratende Ausschüsse:

 

Name

 

Aufgabengebiet

 

Haupt- und Finanzausschuss

 

 

 

 

 

 

Rechnungsprüfungsausschuss

Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit dieses nicht einem anderen Ausschuss obliegt. Entscheidungsvorbereitung für das Finanz-und Haushaltswesen, sowie Personalangelegenheiten bei Einstellungen von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 11 und Ernennung von Beamtinnen und Beamten ab Besoldungsgruppe A11

 

Der Rechungsprüfungsausschuss prüft die Haushaltswirtschaft des Amtes und, soweit diese es ihm übertragen, die Haushaltswirtschaft der amtsangehörigen Gemeinden.

 

 

 

 

 

 

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss besteht aus 5 Mitgliedern des Amtausschusses.

 

(3) Gemäß § 136 Abs. 3 der KV M-V wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Er kann mit sachkundigen Einwohnern besetzt werden. Die Mehrheit der Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses muss jedoch aus Amtsausschussmitgliedern bestehen.

 

(4) Der Amtsausschuss wählt für den Fall der Verhinderung für jedes Ausschussmitglied des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Rechnungsprüfungsausschusses einen Stellvertreter. Abs. 2 und 3 gelten auch für die Besetzung der Stellvertreter.

 

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

§ 4

Amtsvorsteherin

 

(1) Außer der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 bis 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss vorbehalten sind.

 

(2) Die Amtsvorsteherin  trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

 

          1. im Rahmen der dortigen Nr. 1 bei Genehmigung von Verträgen nach §38 Abs. 6 Satz 6 und 7  und § 39 Abs. 2 Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR sowie bei wiederkehrenden Leistungen

          unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR pro Monat,

 

          2. im Rahmen der dortigen Nr. 2 bei überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 10 % des betreffenden Produktkontos, jedoch nicht mehr als 2.500.00 EUR sowie bei außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 EUR je Ausgabenfall,

 

          3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von

2.500,00 EUR, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 EUR sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 EUR,

 

          4. im Rahmen der dortigen Nr. 4 die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR,

 

          5. im Rahmen der dortigen Nr. 5 den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben bezogenen bis zu einer Wertgrenze von 0 €.

 

6. Soweit sich aus Absatz 1 nichts anderes ergibt, entscheidet die Amtsvorsteherin weiterhin:

a) über die Einleitung und die Art der Ausschreibungen nach aa) VOL im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis zu 30.000,00- Euro und nach der VOB im geschätzten Wert von 1.000,00 Euro bis zu 300.000,00 Euro, soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist, Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 2 Pkt. 6a) wird der  Amtsvorsteherin zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

(3) Der Amtsausschuss ist über Entscheidungen nach Abs. 2 fortlaufend zu unterrichten.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner

 

(1) Die Amtsvorsteherin  beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf einzelne amtsangehörige Gemeinden durchgeführt werden; in diesem Falle sind Zeit und Ort der Einwohnerversammlung mit dem Bürgermeister der entsprechenden amtsangehörigen Gemeinde abzustimmen.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen, die im Amtsbereich Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an die  Amtsvorsteherin Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit von bis zu 30 Minuten vorzusehen. Fragen an den Amtsausschuss beantwortet die Amtsvorsteherin oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet die Amtsvorsteherin.

 

(4) Die  Amtsvorsteherin ist verpflichtet im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.

 

 

§ 6

Verpflichtungserklärungen

 

Verpflichtungserklärungen des Amtes bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu monatlich 500,00 EUR, können von der Amtsvorsteherin allein oder durch einen von ihr Beauftragten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 500,00 EUR.

 

 

§ 7

Verwaltung

 

Das Amt unterhält an seinem Amtssitz Gelbensande eine eigene Verwaltung.

 

§ 8

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)    Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer der Legislaturperiode von 5 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in der Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.

 

(2)    Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Amtsbereich Rostocker Heide beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

1.        die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen auf die Gleichstellung

 von Frauen und Männern

            2. Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen im Amt

            3. ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit.

 

(3)    Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekanntzugeben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Antrag das Wort zu erteilen.

 

§ 9

Entschädigungen

 

(1) Die  Amtsvorsteherin erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 920,00 EURO . Übt die Amtsvorsteherin ihr Ehrenamt ununterbrochen länger als 3 Monate nicht aus, so wird für die über 3 Monate hinausgehende Zeit keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

 

(2)  Den Stellvertretern der Amtsvorsteherin wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Entschädigungsverordnung für ihre besondere Tätigkeit bei Verhinderung der Amtsvorsteherin eine entsprechende Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 der Aufwandsentschädigung des Amtsvorstehers pro Tag der Vertretung gewährt.

 

Die Vertretung muss über 4 Wochen hinausgehen, erst dann entsteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung.

 

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, und die Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.

 

(4) Vorsitzende der Ausschüsse und bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 EUR.

 

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 63,00 EUR pro Monat.

 

 

 

 

 

§ 10

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Rostocker Heide erfolgen durch  Internet, zu

  erreichen über die Internetadresse www.amt-rostocker-heide.de.  Satzungen sind über den

  Button „virtuelles Amt“, Sitzungen über den Button  „Bürgerinformationen“ zu finden.

 

(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die 

Bekanntmachung in der Form nach Abs. 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der

Bekanntmachung vermerkt.

 

(4)  Einladungen zu den Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse werden durch  Aushang an den Bekanntmachungstafeln der amtsangehörigen Gemeinden und im Verwaltungsgebäude des Amtes 7 Tage vor den Sitzungen öffentlich bekannt gemacht.  Die Bekanntmachungstafeln befinden sich an den in den Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden benannten Plätzen.

 

 Gemeinde Bentwisch

- Gemeindezentrum Goorstorfer Str. 1

- Straße am Berg

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Str. / Neue Reihe

 

Gemeinde Blankenhagen

 

- am Gemeindebüro Dorfstr. 33

- vor Dorfstr. 42 (Bäcker)

- Mandelshagen, Bushaltestelle Baumkate

- Mandelshagen, Bushaltestelle Dorfstraße

- Cordshagen, Bushaltestelle Hauptstraße

 

Gemeinde Gelbensande

- vor dem alten Heidetreff, Heidering 8a

- am Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20

- am Bahnhof – Bahnhofstr.

- vor der Scheune, Gehöft 10 –  Willershagen

 

Gemeinde Mönchhagen

 

- an der Feuerwehr, Unterdorf 10

- in Häschendorf in Höhe Haus Nummer 8

- am Parkplatz neben dem Grundstück  Transitstraße 22b 

- Ibenweg

 

Gemeinde Rövershagen    

 

- vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Str. 43

- am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

- Behnkenhagen, Dorfstr. 17

 

     Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Beginn und

     Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu

vermerken.

 

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.

 

 

 

§ 11

 

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 08.01.2010 außer Kraft.

 

Gelbensande, den ...................................................

 

 

_____________________                                                        Dienstsiegel

Amtsvorsteherin